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Ich will das Verhalten der Baufirma nicht verteidigen - sowas kann und sollte man anders regeln - aber ich frage mich, was halt jetzt im nachhinein ein Streit bringen soll, den ihr wahrscheinlich verliert und am Ende habt ihr genauso einen Kran über dem Grundstück, und Anker im Boden, aber dafür Zeit, Geld und Nerven für einen (Rechts-)Streit verschwendet. Das mit dem Kran sollte sich doch schnell regeln lassen, wenn man den Kranführer direkt bittet, doch den Ausleger woanders zu "parken". Dazu braucht man keinen Anwalt... Die Anker scheinen essentiell zu sein - wie du ja selbst geschrieben hast - bei dem schlechten Boden. Das wird dann auch ein Geologe so sehen und ob die Genehmigung im nachhinein oder davor gegeben wird, ändert dann nichts daran, dass diese gemacht werden müssen. Oder anders gefragt, was wäre die Alternative? Ihr werdet ja auch nicht wollen, dass nach dem nächsten Starkregen Teile eures Weges/Garage in die Baugrube abgerutscht sind. |
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Mit nen Kran hatten wir auch, ist ungut, bei starkem Wind hat man ein ungutes Gefühl. Jedoch ist es egal wie dieser geparkt wird, da er sich ja beim nächsten kleinen Wind sowieso ausrichtet. |
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Jo, aber das ist eine temporäre Sache. Die sind aber relevant. Unter anderem auch der §364b: "Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbars die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft." Dann könntens halt den Keller oder die Tiefgarage nicht so dicht an die Grundgrenze bauen. Das mit dem Kran wird sich nicht vermeiden lassen. Wenn ich mir richtig erinnere, dann muß das aber vorher schriftlich bei euch angefragt werden und wenn ihr nicht zustimmt, kanns die Baubehörde dann beauftragen, wenns keine andere Möglichkeit gibt. Eine Alternative wäre zb., dass sie Tiefgarage nicht so knapp an das Nachbargrundstück bauen. Oder dass sie das andersweitig absichern, zb. durch eine Stützmauer (auf ihrem eigenen Grundstück). @firas1: Wenn euch das tatsächlich so stört und ihr den Anker unter eurem Grundstück unbedingt weghaben wollt, dann würde ich euch empfehlen, schriftlich bei der Baufirma darauf hinzuweisen und einen Rückbau zu fordern. Andernfalls bleibt eh nur mehr die Möglichkeit einer Besitzstörungs- und Unterlassungsklage. Diese muß aber binnen 30 Tage ab Kenntnis der Besitzstörung eingebracht werden, d.h. da rennt die Zeit gegen euch. |
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Wie gesagt, gibt das Salzburger Baurecht eindeutig das Recht, das Nachbargrundstück auch dauerhaft zu nutzen - unter bestimmten Voraussetzungen. Ich habe den genauen Wortlaut reinkopiert. Wenn man mal nach Tiefgarage, Baustopp sucht, kommt man u.a. folgendes Urteil, wo ebenfalls jemand erfolglos gegen eine Unterfangung auf seinem Baugrund Beschwerde eingelegt hat: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20171109_LVwG_AV_804_001 _2017_00/LVWGT_NI_20171109_LVwG_AV_804_001_2017_00.html Bin gespannt was hier rauskommt, so klar wie manche sehe ich die Rechtslage nicht auf Seite des TE. |
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Das ist ja der Sinn der Baugrubensicherung, verstehe ich nicht was meinst du? |
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Ja richtig eine Alternative, aber nicht mehr. Wenn die Tiefgarage so genehmigt wurde hat er das Recht sie so zu bauen, und der Nachbar hat einen Baugrubensicherung zu dulten. |
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In welcher Art und Weise wird hier der Besitz gestört oder beeinträchtigt? |
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Anscheinend wurde die aber nicht so wie geplant durchgeführt oder generell falsch geplant. Sie wurde ja so nicht genehmigt, siehe Eingangspost von firas1: In dem der Anker permanent am Nachbargrundstück platziert ist, was so nicht vorgesehen und genehmigt war. Aber wie gesagt, auch von anderen Usern hier. Die Sache ist zwar ärgerlich und sicherlich nicht ok, wie´s abgelaufen ist, aber ob sich der Aufwand lohnt, das gerichtlich einzuklagen, sei mal dahingestellt. Andererseits ist esn aber firas1´s Recht, wenn er das aus welchen Gründen auch immer so nicht haben möchte. |
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Du vermischt da zwei Sachen. Das eine ist die Tiefgarage, das andere sind die Anker. Solange TG und Anker nicht direkt verbunden sind, also die Anker keine statische Funktion für die TG selbst haben, sind sie komplett getrennt voneinander zu betrachten (steht auch so im Urteil, das ich verlinkt habe). Und der TE hat nirgends geschrieben, dass die TG jetzt anders gebaut wird als genehmigt. |
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ja eh. Trotzdem geht das nicht, dass man einfach und ohne Zustimmung u.ä. Anker am Nachbargrundstück platziert. |
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Genau lesen - gilt nur für bestehende Baue lg |
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Das war die ursprüngliche Frage. Jetzt habt ihr 31 Beiträge geschrieben, aber keine Antwort auf diese Frage! Faktum ist: es gab keine Zustimmung des Eigentümers zum Benützen des seines Nachbargrundes. Somit hätte der Bauherr einen Antrag bei der Baubehörde stellen müssen, dass diese mit Bescheid Umfang, Zeitpunkt und Dauer der unbedingt notwendigen Fremdgrundinanspruchnahme festlegt und dem Nachbarn zur Duldung vorschreibt. Diesen Antrag hat´s nicht gegeben, somit auch kein Verfahren und keinen Bescheid von der Baubehörde, so wie es das Baupolizeigesetz vorsieht. Somit blieb auch die im Baurecht vorgesehene Frage der Entschädigung für diese Inanspruchnahme ungeklärt bzw. offen. So, das ist die Ausgangssituation und jetzt war die Frage, was man da tun kann/soll, das heißt welche Rechte hat der Betroffene und wie könnte er zu seinem Recht kommen? Dazu hätte er gern eine Antwort! Aus meiner Sicht gibt es da 2 Ansätze für eine Benatowrtung: eine baurechtliche Seite und eine zivilrechtliche. - Baurechtlich stellt sich die Frage, was hier das Baurecht vorsieht, wenn jemand die vorgesehene Bewilligung für die Grundinanspruchnahme nicht einholt und es ganz einfach ohne Bewilligung tut? Das sollte man mal beantworten!! - Baurechtlich ist weiters auch relevant, ob man den auf Basis der baurechtlichen Bewilligung für die Grundinanspruchnahme vorgesehenen Entschädigungsanspruch auch dann geltend machen kann, wenn es diese Bewilligung (wie hier) nicht gibt? - Und dann ist noch die Frage, was man in dieser Situation rein zivilrechtlich machen kann? Das wären etwas detaillierter aufgeschlüsselt die Fragen, auf die sich der Threadersteller eine Antwort erwarten würde, oder nicht? Und: der Hinweis auf § 14 Abs. 2 Salzburger Baupolizeigesetz gibt für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts her. Es geht hier um § 6! |
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Hallo Karl10, vielen Dank für deine Antwort! Genau, das wären meine Fragen gewesen - leider bin ich nach diesen etlichen Antworten noch nicht wirklich schlauer geworden, was ich hier machen kann/soll außer evtl. klagen? Gibt es hier Erfahrungswerte um welche Summe es sich hierbei handeln kann? LG |
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Naja wenn mann einen Threat so eröffnet, ist es halt schwierig hier Sympathien dem TE gegenüber zu entwickeln, und daher wurde hier vermutlich auch nicht mehr intensiv in Richtung böse Baufirma gedacht sondern eher in Richtung unguter Bauverzögerer. Für mich persönlich ist halt dieser eine Satz sehr einwirkend, und sagt sehr viel aus. Ist vielleicht aber auch einfach nut etwas arrogant (vielleicht ungewollt) formuliert. |
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Wir sind hier im Baurechtsforum. Das hat nix mit Sympathien, Verzögerern, bös und gut, arrogant oder sonst was zu tun. Sondern mit Rechten und Pflichten. 1 |
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Naja - ich würde gerne wissen wer hier auf so was einwilligen würde, wenn man nichts davon hat? Ich bin jetzt zwar kein Profi, aber zieht das nicht evtl. eine Entwertung des Grundstücks uws nach sich? Immerhin sind jetzt unter unserem Grund 16 große Betoninjektionen inkl. Eisenstangen, welche lt. Baufirma kaum bis gar nicht entfernt werden können... Sollten wir hier selbst mal etwas umbauen bzw. graben wollen stehen diese ja dann natürlich im Weg.. |
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Es macht ein Unterschied - für MICH - ob jemand die Genehmigung verweigert weil er • keinen Vorteil für sich sieht (wie du schriebst) • einen eventuellen Nachteil für sich befürchtet (was du nun ergänzt hast) Ersters klingt einfach nur unsympatisch - Recht hin oder her, zweiteres ist nachvollziehbar und kann geklärt werden. Und um deine Frage zu beantworten: ich würde einwilligen wenn ich keinen Nachteil für mich befürchten muss. Wenn welche im Raum stehen klären und je nachdem über Entschädigung oder Alternativen sprechen. Durch's Reden kommen die Leute zamm, steht auch im BauRECHT Forum X mal. |
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Das Fragezeichen lässt mich auf eine Unsicherheit schließen. Erst solltes du abklären ob das zweifelsfrei zutrifft, und später auch noch beweisbar ist, bevor du weitere Schritte überlegst. Bei Gefahr im Verzug könnte der Antrag auch nachträglich gestellt worden sein, und noch laufen. |