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Handlauf Pflicht?

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  •  raimund2904
13.1. - 14.1.2009
7 Antworten 7
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Hab da eine Frage zur Pflicht eines Handlaufes. Wir haben vom Keller ins EG bzw. vom EG ins OG jeweils ein geschlossenes Stiegenhaus (beidseitig Wände bis oben hin).
Nun gehen da bei uns gerade die Meinungen auseinander, was die Pflicht eines Handlaufes betrifft. Wisst Ihr da mehr?

  •  pointi001
13.1.2009  (#1)
@Handlauf - hallo, weiss nicht für welches bundesland du fragst, für NÖ gilt das:

§ 24 der NÖ Bautechnikverordnung!
Handläufe
(1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen
jedenfalls an einer Seite angebracht werden.


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  •  cc9966
13.1.2009  (#2)
warum sparen? - wenn du mal betagte senioren zu besuch hast, bekommst fettige handabdrücke an den wänden...

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  •  peter31
13.1.2009  (#3)
Handläufe - Muß sein, bzw. ab 110cm Stiegenbreite muß der Handlauf links und rechts angebracht werden.
Sonst wirds bei der Bauabnahme Probleme geben!
greetz peda

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  •  merlin.AT
13.1.2009  (#4)
Blöde Frage, - aber wer macht wann eine Bauabnahme? Durch wen erfolgt diese zB in OÖ und wann?

Danke
Tom

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  •  pointi001
14.1.2009  (#5)
Bauabnahme - Sobald Fertigstellungsanzeige gemacht wird dir vor der Nutzungsgenehmigung ein Beamter der LRG (glaub halt, dass das die macht und nicht die Gemeinde) ins Haus schneien und prüfen, ob alles so durchgeführt wie eingereicht und den Normen entsprechend (also auch ein Handlauf bei einer Stiege)

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  •  peter31
14.1.2009  (#6)
bauabnahme - In Nö macht die Bauabnahme der zuständige Baumeister. Der bestätigt die ordnungsgemäße ausführung, die man dann bei der Fertigstellungsanzeige, inkl. Elektro, Ofen,usw.- Atteste vorlegen muß. Denk mir wird in Oö ähnlich sein.


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  •  Lax
14.1.2009  (#7)
@peter31 @raimund2904 - Hab mir gerade unter

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2007074/LRNI_2007074.pdf

die Bautechnikverordnung zum Thema Handläufe angeschaut. Auf Seite 68 bzw. $70 hab ich folgendes gefunden:

§ 70
Handläufe
(1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit
mehr als vier Stufen angebracht werden:
1. jedenfalls an einer Seite
2. bei Stiegen mit einer Durchgangsbreite von mehr
als 1,50 m an beiden Seiten, wenn es die Sicherheit
von Personen erfordert
Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am
äußeren Stiegenrand angeordnet sein.

Unter
http://www.ris.bka.gv.at kannst Du unter "Landesrechte" sämtliche Gesetze/Verordnungen durchschauen.
Lg Lax



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