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@Handlauf - hallo, weiss nicht für welches bundesland du fragst, für NÖ gilt das:
§ 24 der NÖ Bautechnikverordnung! Handläufe (1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen jedenfalls an einer Seite angebracht werden. |
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warum sparen? - wenn du mal betagte senioren zu besuch hast, bekommst fettige handabdrücke an den wänden... |
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Handläufe - Muß sein, bzw. ab 110cm Stiegenbreite muß der Handlauf links und rechts angebracht werden.
Sonst wirds bei der Bauabnahme Probleme geben! greetz peda |
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Blöde Frage, - aber wer macht wann eine Bauabnahme? Durch wen erfolgt diese zB in OÖ und wann?
Danke Tom |
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Bauabnahme - Sobald Fertigstellungsanzeige gemacht wird dir vor der Nutzungsgenehmigung ein Beamter der LRG (glaub halt, dass das die macht und nicht die Gemeinde) ins Haus schneien und prüfen, ob alles so durchgeführt wie eingereicht und den Normen entsprechend (also auch ein Handlauf bei einer Stiege) |
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bauabnahme - In Nö macht die Bauabnahme der zuständige Baumeister. Der bestätigt die ordnungsgemäße ausführung, die man dann bei der Fertigstellungsanzeige, inkl. Elektro, Ofen,usw.- Atteste vorlegen muß. Denk mir wird in Oö ähnlich sein.
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@peter31 @raimund2904 - Hab mir gerade unter
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2007074/LRNI_2007074.pdf die Bautechnikverordnung zum Thema Handläufe angeschaut. Auf Seite 68 bzw. $70 hab ich folgendes gefunden: § 70 Handläufe (1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen angebracht werden: 1. jedenfalls an einer Seite 2. bei Stiegen mit einer Durchgangsbreite von mehr als 1,50 m an beiden Seiten, wenn es die Sicherheit von Personen erfordert Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand angeordnet sein. Unter http://www.ris.bka.gv.at kannst Du unter "Landesrechte" sämtliche Gesetze/Verordnungen durchschauen. Lg Lax |