|
|
||
@Karl10: "ganz einfach" - nein, eben nicht: "wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird." (NÖ BO § 51 Abs. 2 Z. 3) @Karl10, @Tomo8: Ich halte es für einen Irrglauben, dass man Fenster "erst in 1m Höhe ab Bezugsniveau" bauen darf (man denke an bodentiefe Fenster, Bezugsniveau ungleich Fußbodenoberkante etc.) Ich bleibe dabei: Fenster sind für eine Belichtungsprüfung unmittelbar ab nachbarlichem Bezugsniveau zu berücksichtigen und nicht erst ab einer Höhe von 1 m über Bezugsniveau. |
||
|
||
Nachtrag: Die von mir gewünschte Fertigteil-Garage ist oberhalb der Decken-Unterkante angeblich nur mehr 15 cm hoch (an der Einfahrt kommt unterhalb der Decke aber noch ein Sturz von 21 cm hinzu, der aber nicht die innere Raumhöhe innerhalb der Segmente reduziert). Ich vermute, dass derartig flache Dächer für gemauerte Garagen nicht erreichbar sind (egal welche Dachform). |
||
|
||
@chris72 Du hast da leider zu wenig Wissen über die baurechtlichen Bestimmungen und wie das System mit der Belichtung und den Abständen aufgebaut ist. Aber ich kanns nochmal versuchen: Baue ich ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen, dann muss ICH das so tun, dass der Aufenthaltsraum "ausreichend belichtet" wird (=über sogenannte Hauptfenster). Bei der Anordnung dieser Hauptfenster muss ICH darauf achten, was nach geltenden Bebauungsregeln (entweder Bebauungsplan oder nach § 54) auf dem Nachbargrundstück gebaut werden darf und dass ich dann, wenn der Nachbar seine Bebauungsmöglichkeiten ausschöpft, noch immer die geforderte "ausreichende Belichtung" habe. Nehmen wir mal an, es gibt keinen Bebauungsplan und für den Nachbarbauplatz gilt gem. § 54 der Standardfall "offen" und "Bauklasse I,II". Dann darf man am Nachbarbauplatz mit einer Gebäudehöhe von max. 8m bauen und das ergibt einen einzuhaltenden Bauwich von mind. 4m. ICH muss also bei meinem eigenen Bau das Hautpfenster so anordnen, dass eine ausreichende Belichtung auf MEIN Hauptfenster auch dann gegeben ist, wenn das Nachbargrundstück so hoch und nah wie zulässig bebaut wird. Und jetzt is es nur noch eine einfache Rechnung (zunächst mal für ebenes Gelände): 8m Gebäudehöhe beim NAchbarn in 4m Abstand von der Grundgrenze bedeutet bei 45° Lichteinfallswinkel, dass die Belichtungslinie auf MEINEM Grundstück in 4 m Abstand von der Grundgrenze am Boden (Bezugsniveau) auftrifft. In diesem Abstand kann ich somit mein Hauptfenster auch bodengleich anordnen und es wird dessen Belichtung nicht beeinträchtigt werden. In 3m Abstand von der Grundgrenze befindet sich diese 45°-Lichteinfallslinie in einer Höhe von 1m über Boden/Bezugsniveau. Baue ICH also mein Gebäude mit dem Mindestbauwich in 3m Abstand von der Grundgrenze (bei max. 6m Gebäudehöhe), dann muss MEIN Belichtungsfenster zumindest 1m über Boden/Bezugsniveau angeordnet werden. Und jetzt schauen wir uns dazu das Nebengebäude an der Grundgrenze an: Da also - wie oben erklärt - MEIN Hauptfenster beim geringst möglichen Grenzabstand von 3m zumindest 1m über Boden/Bezugsniveau sein muss, kann das Nebengebäude des Nachbarn an der Grundgrenze max. 4m Gebäudehöhe aufweisen, ohne dass es die Belichtung MEINES Hauptfensters beeinträchtigt. Was is da nicht "ganz einfach"? Im nicht ebenen Gelände verschiebt sich das Ganze dann entsprechend nach oben oder unten. Lässt sich mit einer schematischen Zeichnung ganz einfach darstellen....... |
||
|
||
Grundsätzlich stimme ich euch beiden @Karl10 @chris72 zu, jedoch in unterschiedlichen Zusammenhängen. Da ich dieses Thema selbst sehr interessant finde möchte ich mich auch einschalten. Freue michdarauf dann eure Sichtweise darauf zu hören Dem stimme ich zu, aber genau das ist der springende Punkt. Denn meiner Meinung nach sind die "Bebauungsmöglichkeiten" die man hier anzusetzten hat nur der Regelfall der Bebauung, und nicht das wa man tatsächlich ausnutzen könnte (Stichwort Nebengebäude in Hanglage) 3m bzw. 4m. Ich denke der Nachbar muss mit einem 3m Gebäude rechnen, aber nicht mit einem 4m Gebäude, auch nicht bei BK II Das enspricht auch meiner Auffassung. Ich hohle etwas aus (NÖ BO): „ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist“ „Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Ein Fenster gilt auch dann als Hauptfenster, wenn nur ein Teil, der jedenfalls über dem Bezugsniveau liegen muss, für die ausreichende Belichtung herangezogen wird“ Also muss die Belichtung auf Hauptfenster zukünftig zulässiger Nachbargebäude am Nachbargrundstück gegeben werden und diese dürfen nicht erst ab 1m Höhe beginnen, sondern müssen nur mindestens über dem Bezugsniveau liegen. Etwas anderes ist für mich nicht aus dem Gesetzestext herauszulesen. Dazu ein Beispiel: Nachbar X baut sein neues Haus 3m von meiner Grundgrenze entfernt, in einem Aufenthaltsraum errichtet er ein Hauptfenster das in der Höhe vom Bezugsniveau bis 1m über Bezugsniveau reicht. Da das Hauptfenster über dem Bezugsniveau liegt, darf die ganze Belichtungsfläche angerechnet werden. Da für dieses Grundstück BK II gilt, nimmt er den Regelfall ((m hohes Gebäude auf meinem Grundstück in 4m Entfernung von der Grenze) für eine zukünftige Bebauung auf meinem Grundstück an, sieht das es kein Belichtungsproblem gibt und daher alles gut (Zu diesem Punkt später noch mehr wieso sich kein Belichtungsproblem ergibt) Danach bauen wir unser Haus sowie das Nebengebäude welches aufgrund einer Hanglage (eventuell könnte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Hang einige Meter weg von der kritischen Stelle liegen, durch die Länge des Nebengebäudes hat dies jedenfalls dann 4m Höhe an der Grundgrenze und zwar genau gegenüber wo Herr Nachbar sein Hauptfenster hat, und verschatten dadurch sein Fenster massiv. Da das Grundstück jedoch BK II gewidmet ist glauben wir (fiktiv gesprochen) dies sei kein Problem, da das Haus mit 8m in einem Abstand von 4m ja genauso viel verschatten würde. Ich meine: Das ist nicht zulässig und denke die Lösung ist folgende; Die Belichtung auf Hauptfenster zukünftig zulässiger Nachbargebäude, damit ist jegliche Form Hauptfenster zukünftig zulässiger Nachbargebäude gemeint (zu einer Ausnahme komme ich noch später). Diese dürfen sich auch am Mindestabstand in der Höhe des Bezugsniveaus befinden und haben dennoch ein (Nachbar)recht auf ausreichende Belichtung. Der Mindestbauwich ist meistens 3m (bei höheren Bauklassen natürlich mehr aber gehen wir einmal von BK I bzw. II aus sowie natürlich die Kombination daraus). Die Belichtung muss also am Mindestbauwich des Nachbargrundstückes erfüllt werden, unter Berücksichtigung des Geländes (Bezugsniveaus), des 45°Lichteinfalls sowie einer 30“ horizontalen Verschwenkung Bei einem 8m hohen Gebäude das 4m von der Grundgrenze entfernt steht, wird dieser durch die 30° Verschwenkung Fall erfüllt (2,92m würde die Verschattung zum Nachbargrundstück hinüberragen) , ist ganz einfach geometrisch herzuleiten (angenommen ebenes Grundstück), bei einem aufgrund der Hanglage (teilweise) 4m hohem Nebengebäude an der Grundstücksgrenze kann es aber schon ganz anders ausschauen, da würde die Verschattung doch um einiges über die 3m Linie hinausgehen. Deswegen der Belichtungsnachweis, welcher bei einem „kurzen“ hohen Stück des Nebengebäudes (aufgrund der Hanglage) auch kein Belichtungsproblem ergibt, meiner Meinung nach müsste hier jeweils der 45° Lichteinfall unter Berücksichtigung des Geländes (Bezugsniveau am Nachbargrundstück) sowie der 30° seitlichen Verschwenkung angeschaut werden und nur wenn diese nicht über den Mindestbauwich hinausgeht (bei BK I oder BK II wäre dieser jeweils 3m) wäre diese Bebauung zulässig. Also müsste immer wenn der Fall einer „Möglichen-Nicht-Belichtung“ des Nachbargrundstückes (außerhalb dessen Mindestbauwichs) gegeben ist z.B. Nebengebäude an Grundgrenze > 3m & Hochpunkte bei Gebäuden die höher als der doppelte eingehaltene Bauwich sind Eine Ausnehme bei der die Belichtung nicht erfüllt wird, dieser Fall aber zulässig wäre, ist meiner Meinung nach nur der Fall, das man selbst am Eigengrund alles erfüllt um keinen Belichtungsnachweis machen zu müssen, aber aufgrund der Hanglage zum Nachbargrundstück dessen Hauptfenster nicht belichtet werden können. Und genau hier kommen wir zu dem Fall den Karl anspricht: Der Nachbar muss selbst schauen, dass er seine Hauptfenster belichtet bekommt, er kann davon ausgehen (Regelfall), dass wir die Gebäudehöhe ausnutzen z.B. 8m konstante Gebäudehöhe z.B. 4m von der Grundgrenze entfernt (aber nicht mehr, von einer Giebelwand mit einer lokalen Überhöhung dieser Höhe muss er nicht rechnen) bzw. 3m Nebengebäude an der Grundgrenze und kann sich somit ausrechnen wie sehr durch diesen Regelfall sein Haus fiktiv verschattet werden dürfte. In diesem Bereich hat er keinen Anspruch auf Belichtung. Wenn man also selbst „alles“ erfüllt (Also der Regelfall mit max. 3m Nebengebäude sowie Hauptgebäude überschreitet an Grundgrenz-zugewandter-Seite nicht den doppelten eingehaltenen Bauwich) um keinen Belichtungsnachweis machen zu müssen, man also quasi „unschuldig“ ist, das der Nachbar keine Belichtung bis zum Gelände abbekommt, ist dies zulässig, auch wenn sich aufgrund der Starken Hanglage hangabwärts zum betreffenden Nachbar für diesen ein Belichtungsproblem ergeben würde. |
||
|
||
Also um meinen Standpunkt nochmal kurz und bündig zusammenzufassen: Eine Behauptung "in BK II beginnt die relevante Belichtungsfläche erst ab 1m" ist meiner meinung nach genauso unpassend wie das "in jedlicher Konstallation erzwingbare Recht auf Belichtung der eigenen Hauptfenster ab dem Mindestbauweich und über dem Bezugsniveau" Es kommt auf den individuellen Fall an: unter Annahme des Regelfalles der Bebauung am Nachbargrundstück (konstante Gebäudehöhe des Hauptgebäudes beim Nachbar inkl. davon halbe Gebäudehöhe Seitenabstand zur Grundgrenze, sowie max. 3m hohes Nebengebäude) muss ich schauen welche "Belichtungsmöglichkeiten" sich auf meinem Grundstück ergeben, und nur diese Flächen darf ich heranziehen für Belichtungsflächen von Hauptfenster in meinem Gebäude. Dabei dürfte bei BK I,II zwar in den meisten Fällen (ebenes Grundstück) von einer Belichtung ab meinem eigenen Mindestbauwich und über dem Bezugsniveau herangezogen werden (weil es sich so ergibt, wie erwähnt 8m hohes Gebäude beim Nachbar 4m von der Grenze entfernt verschattet mein Grundstück nur bis auf 2,92m), es kann aufgrund einer Hanglage von Nachbargrundstück das höher liegt als mein eigenes, aber auch sein, dass meine Belichtung für eigene Hauptfenster, erst darüber beginnen (unter Berücksichtigung des Regelfalles am höher liegenden Nachbargrundstück, inkl. Berücksichtigung aller Verschwenkungen ect.), weil ich davon ausgehen muss das der Nachbar seine Bebauungsmöglichkeiten (Regelfall) ausnutzt. Wenn der Nachbar dann die Bebauungsmöglichkeiten ausnutzt (aber nicht "übernutzt" wie z.B. Nebengebäude in Hanglage), bin ich jedenfalls gerüstet und er braucht keinen Belichtungsnachweis machen, weil die "Belichtung" schon bei meinem Haus berücksichtigt wurde. Überschreitet er jedoch diese Regelfälle, so muss er Nachweisen (Belichtungsnachweis mit allenfalls seitlicher Verschwenkung ect.), das sich dadurch kein Belichtungsproblem auf meinem Grundstück ergibt. Mit seitlicher Verschwenkung ist es, vor allem bei Hanglage natürlich etwas komplizierter zu Berechnen (man kann die Verschwenkung aush au0en vor lassen, jedoch wird man dann nicht 100% des Möglichen ausschöpfen können), aber die Belichtung muss meiner Meinung nach erfüllt werden, und zu sagen, der Nachbar darf in BK I,II eh erst ab 1m Hauptfenster machen, wäre meiner Meinung nach nicht korrekt. So habe ich das zumindest in meinen Planungen gehandhabt (und da waren durchaus ein paar kritische Fälle dabei) weswegen ich mich auch etwas über das Belichtungsthema in der Bauordnung etwas informiert habe, ich kann nicht sagen ob ich das 100% richtig anwende, deswegen freue ich mich auch über eure Meinungen, bisher war das aber eine absolut zielführende Lösung, die man sowohl vor Kunden als auch Behörden schlüssig argumentieren konnte. |
||
|
||
@Karl10: Etwas respektlos, aber Deine(n) Erklärung(s-Versuch) finde ich trotzdem ganz passabel formuliert! Allerdings ist die Einschätzung von Karl10 nicht ganz zutreffend, wie er nun wird zugeben müssen: In meinem Fall ist es so, dass die Garage in der hinteren Ecke des Grundstücks steht, die dort auf eine Kante des Nachbar-Grundstücks trifft; dort baue ich also im Bauwich, sodass der Nachbar dort keine 8 m hohen Belichtungs-Beeinträchtigung im Abstand von 4 m zu befürchten braucht (sondern eben nur 3 m hohe direkt an der Grundstücks-Grenze), weshalb er dort auch in 3 m Entfernung "bodentiefe" Haupfenster realiseren dürfte. (Natürlich können Verschwenkungen hier helfen, haben das Problem in meinem Fall aber nur für einen kleinen Teil der problematischen front behoben.) |
||
|
||
@Karl10: Etwas respektlos, aber Deine(n) Erklärung(s-Versuch) finde ich trotzdem ganz passabel formuliert! Allerdings ist die Einschätzung von Karl10 nicht umfassend zutreffend, wie er nun wird zugeben müssen: In meinem Fall ist es so, dass die Garage in der hinteren Ecke des Grundstücks steht, die dort auf eine Kante des Nachbar-Grundstücks trifft; dort baue ich also im Bauwich, sodass der Nachbar dort keine 8 m hohen Belichtungs-Beeinträchtigung im Abstand von 4 m zu befürchten braucht (sondern eben nur 3 m hohe direkt an der Grundstücks-Grenze), weshalb er dort auch in 3 m Entfernung "bodentiefe" Haupfenster realiseren dürfte. (Natürlich können Verschwenkungen hier helfen, haben das Problem in meinem Fall aber nur für einen kleinen Teil der problematischen front behoben.) In der Situation des Thread-Autors (@bauwesen) könnte die Argumentation von Karl10 allerdings greifen . |
||
|
||
Ich verstehe leider nicht ganz inwiefern die mögliche 30° Verschwenkung den horizontal Abstand des Schattenwurfes bei einem Lichteinfall unter 45° reduziert? Dies wäre meiner Meinung nach nur bei einem Hauptfenster nahe der vorderen oder hinteren Grundgrenze relevant jedoch nicht für einen Allgemeinen Fall. |
||
|
||
Du kannst aber auch mit einer Taschenlampe auf einen Gegenstand leuchten (natürlich immer mit 45° von oben) oder schaust der Sonne zu, da sieht man es auch (ich weiß ganz stimmts nicht, weil sich natürlich Sonnenstand auch ändert, aber fürs Beispiel reichts): wenn man direkt von hinten Leuchtet ist der Schatten nach vorne am größten, als ob man schräg leuchtet. |
In deiner Skizze ist eh so schön ein Lichtprisma dargestellt, wenn du es wie links dargestellt frontal aufs Nachbarhaus ansetzt, und es sich dadurch nicht ausgeht, kanst du noch probieren dass du es Vergleich dazu um horizontal 30° verschwenkt ansetzt, so ist die (schräge) Distanz zum Nachbarhaus länger (und dadurch auch die Höhe die da Lichtprisma bis zum Nahcbarhaus anteigt), und dein Belichtungsprisma geht möglicherweise teilweise oder ganz darüber hinweg. Alles nur räumliches Vorstellungsvermögen, ||
|
||
Passt jetzt hab ich es verstanden 😉 in weiterer folge würde das für ein Hanggrundstück bedeuten das ein Nebengebäude an der Grundgrenze maximal 346,4cm über Bezugsniveu liegen darf, da ansonsten die Belichtung möglicher Hauptfenster beeinträchtigt wird. (Annahme Horizontales BN und ohne betrachtung der "vorderen" bzw. "hinteren" Grundgrenze) Danke. |
||
|
||
Denn: Wie Karl schon schreibt muss man selbst schauen, dass seine Hauptfenster belichtet werden können, aber was nimmt man als "Grundlage" für die nachbarliche Bebauung heran? Meiner Meinung nach kann man nur die (konstante) maximal zulässige Gebäudehöhe (also 8m bei BK II) in einem (seitlichen (Bauwichs-)Abstand von der halben Gebäudehöhe davon heranziehen bzw. von einem 3m Nebengebäude an der Grundgrenze ausgehen. Das der Nachbar sein eventuell zukünftiges Nebengebäude in Hanglage überschreitet, davon muss man und kann man nicht ausgehen, da es dafür unendlich verschiedene Möglichkeiten geben würde (und dieses aufgrund der 30° Verschwenkung eventuell schon bei deutlich weniger als 4m Gebäudehöhe deutlich mehr Beeinträchtigung bezüglich der Belichtung auf mein Grundstück hätte als ein 8m Hauptgebäude 4m von der Grundgrenze entfernt), genauso mögliche sehr hohe Gebäudeteile des Hauptgebäudes, die in kombination mit anderen niedrigeren Gebäudeteilen zwar die Gebäudehöhe erfüllen würden (egal ob über gemittelte Gebäudehöhe oder Umhüllende), jedoch eventuell die Belichtung beeinträchtigen würden. Dafür würde es auch unendlcih verschiedene Varianten geben, die man nicht alle beim Bau des eigenen Hauses für die Hauptfenster berückksichtigen kann. Kommt es zu so einem Fall, muss meiner Mieinung nach der der Nachbar, der sein Bauvorhaben abweichend vom Regelfall verwirklichen möchte, nachweisen, das er dennoch die Belichtung auf mein Grundstück erfüllt. Wobei natürlich die 346cm sich aufgrund einer Überschreitung in Hanglage (im Bereich des Nebengebäudes) ergeben müssten, und für dieses Beispiel das Bezugsniveau zum Mindestbauwich des Nachbarn eben verläuft, damit sich die 346cm ergeben (ansonsten wäre das Maß ein anderes) Bei recht kurzen Nebengebäuden an der Grundgrenze dürfte es sogar noch höher sein für den Fall das die Belichtung schon aufgrund des links-und-rechts-vorbeischwenkens erfüllt werden würde. |
Genau, so zumindest meine Auffassung dazu. Mich würde interessieren ob unser Baurechtsexperte @Karl10 das auch so sieht, bin kein Baurechtsexperte, sondern Planer, hab im Beruflichen Alltag aber öfters damit zu tun und es wäre die für mich einzig logisch argumentierbare und nachvollziehbare Vorgangsweise. ||
|
||
Hier ein Beispiel bildlich dargestellt: das "negativ" zur Hauptfensterbelichtung (siehe letztes Bild): die Verschattung des Nebengebäudes mit Lichtprisma mit 45°Lichteinfall inkl. 30° horizontaler Verschwenkung: die orange Farbe ist die Teilfläche die durch unser Nebengebäude verschatten werden würde, im Vergleich dazu die Linie wenn nur der 45° Lichteinfall berücksichtigt werden würde. Sollte sich nun der Nachbar ein Haus auf dem dargestellten Nachbargrundstücksgelände hinbauen und sein Hauptfenster ragt (im Grundriss gesehen) nicht in die orange Fläche, so würde das Fenster zu keinem Teil verschattet werden, was sich (wenn man es umgekehrt sieht) 1:1 so aus der Belichtungsprüfung eigener Hauptfenster (also das negativ zum Belichtungsnachweis aufs Nachbargrundstück) so ergeben würde: |
||
|
||
Ich denke wir liegen da nicht soweit auseinander und gehen das Thema lediglich aus verschiedenen Richtungen an. Mein Zugang war: Das Belichtungsthema kann im Einzelfall relativ komplex werden. Für (gründliche) Schulungen und Seminare nimmt man sich da sicher einen halben Tag Zeit (für Leute mit Vorbildung). Hier schreibe ich auch für Laien, mit möglichst geringem Zeitaufwand und ohne Hilfsmittel (Skizzen, Animationen). Daher hab ich zunächst mit der Minimalversion versucht, das Prinzip/die Grundmethode darzustellen und zu erklären – also: ebenes Gelände, keine seitliche 30°-Abweichung, keine Beachtung der Grundstücksränder und die dort allenfalls eingeschränkte Bebaubarkeit beim Nachbargrundstück usw. In dieser vereinfacht dargestellten Situation ergibt sich für das Belichtungsfenster eine Höhe von zumindest 1m über Bezugsniveau. Unter dieser fiktiven Annahme völlig richtig, aber natürlich nicht vollständig – da habt ihr völlig Recht. Wollte damit aber eher nur das Prinzip erklären: ich muss mein Hauptfenster so situieren, dass es bei einer zulässigen Bebauung (=Regelbebauung) des Nachbarn nicht „beschattet“ wird. Da wir uns über diesen Grundsatz ja offensichtlich einig sind, gilt es – so wie in den letzten Beiträgen von @ProjectX - die Sache umfassender zu sehen. Und da will ich mal die 30°-Abweichung herausgreifen. @ProjectX: Du hast deine Interpretation dieser Regel dargelegt. Bist damit auch nicht alleine. Aber: es is eine „Interpretation“ und eine Judikatur, die das so stützt, hab ich trotz intensiver Recherche nicht gefunden! Und ich hab Bedenken, ob man das wirklich so auslegen kann/darf: • Die ursprüngliche Absicht der seitlichen Abweichung (gab´s im Prinzip schon in der NÖ BO 1968), war ziemlich sicher eine Möglichkeit zu schaffen, sich seitlich an einem Baukörper vorbei Belichtung zu holen. Historisch gesehen gab´s da ursprünglich keine Absicht, mit der seitlichen Abweichung zusätzlich auch „Höhe“ zu gewinnen. • Verschiedene „Tüftler“ haben dann in das „seitliche Abweichen“ ein „seitliches Drehen“ (passt ja tatsächlich ganz gut auf den Begriff „verschwenken“) des Belichtungsdreiecks um 30° hineininterpretiert. • Dieses „Drehen“ des Belichtungsdreiecks um 30° führt dann nicht nur zum ursprünglichen Zweck, an einem Baukörper „seitlich“ vorbei Belichtung zu holen, sondern es treibt das Lichtprisma auch in die Höhe (weil ja die 45°ansteigende Seite des Belichtungsdreiecks nun länger wird und somit auch Höhe gewinnt – so wie es @ProjectX beschrieben hat). • Problem bzw. irritierend dabei: Es gibt damit nicht mehr nur die generelle 45°-Belichtungsregel mit der – ausnahmsweisen – seitlichen Abweichung, um Belichtung auch seitlich neben einem beschattenden Baukörper vorbei holen zu können. Nein, es wird die 30°-Abweichung damit zur generellen Anwendung, nämlich auch dann, wenn es nicht nur um das „seitlich vorbei“ geht, sondern man lukriert damit generell mehr Höhe, als sich dies aus der Standard-45°-Regel ergibt. Oder mit anderen Worten: der Lichteinfallswinkel von 45° wird auch gegenüber breiten „Beschattungsfronten“ zu einem generellen Einfallswinkel von ca. 49° „hochgeschraubt“ (@ProjectX du weißt, was ich meine - so kommt man auch auf die 2,92 m). Das war aber sicher nicht die ursprünglich Absicht dieser Regelung, vis-a-vis von einer druchgehenden, 8m hohen Front, im Abstand von 6,92m ein Fenster zum Zwecke der ausreichenden Belichtung zuzulassen. • Nichts desto trotz hat diese Interpretation gewisse Verbreitung gefunden (und manche auf den Geschmack gebracht, die Verbaubarkeit von Bauplätzen bis aufs Letzte auszureizen). So gibt es zur OIB RL3, Ausgabe 2007, in den Erläuterungen Abbildungen, die genau das zeigen (she. https://www.oib.or.at/sites/default/files/eb3_250407.pdf Seite 6). • ABER: in der OIB RL3, Ausgabe 2015,(unverändert auch in Ausgabe 2019 gültig) gibt es erstens eine Änderung der Textformulierung im Pkt. 9.1.2 und zweitens neue Skizzen (und zwar nicht nur in einer „Erläuterung“, sondern direkt in der Richtlinie als Anhang C). Somit wurden die Skizzen aus der Ausgabe 2007 jedenfalls ersetzt und sind obsolet (die aktuellen Skizzen hat @Tomo8 oben bereits gepostet.) • Was bewirkt diese Änderung bzw. was war das Ziel? ICH hab dafür folgende Interpretation: Für MICH ist das die Rückkehr „zum Ursprung“, nämlich: 45°, gemessen von der Fassadenflucht und klarerweise dazu im rechten Winkel, steht über alles. Bei der 30°-Regel hat man den Begriff „Lichteinfallsrichtung“ ersetzt durch „dieser freie Lichteinfall“ (das ist der zuvor genannte 45°-Standardlichteinfall). Man bezeichnet also bewußt die verschwenkte 30°-Linie nicht mehr als „Lichteinfallsrichtung“. Somit ist auch nicht mehr vorgesehen, in dieser Richtung mit den verlängerten Strecken zu rechnen. Man hat jetzt für die 30°-Regel vielmehr festgelegt, dass „dieser freie Lichteinfall“ („dieser“ bezieht sich eindeutig auf den generellen 45°-Lichteinfall bei rechtwinkliger Betrachtung) um 30° seitlich verschoben werden darf (aus der Sicht des Belichtungsfenster ist dies somit eine „Verschwenkung“ , allerdings auf gleicher, konstanter Höhe der oberen Begrenzung). Mit anderen Worten könnte man auch sagen: Primär ist immer ein herkömmlicher 45°-Lichteinfallswinkel zu ermitteln. Dieser darf sodann (bei Bedarf) seitlich hin- und hergeschoben werden (limitiert mit 30°). Anders sind für mich auch die neuen Zeichnungen nicht zu interpretieren. Somit bin ich wieder bei der ursprünglich Zielsetzung, mit der 30°-Regelung (lediglich) den seitlich neben einem beschattenden Baukörper vorhandenen freien Lichteinfall (auch) nutzen/anrechnen zu dürfen. • Wie gesagt: ich hab weder das eine noch das endere durch Judikatur belegt gefunden. Das is jetzt MEINE Interpretation. Aber welche Zielsetzung sonst hätten die Änderung in der OIB RL RL [Rücklauf] Ausgabe 2015 haben sollen?? PS: NÖ is in dieser Hinsicht ein (zusätzlicher) Sonderfall: wir haben nämlich bezüglich Lichteinfall den Pkt. 9 der RL RL [Rücklauf] 3 NICHT übernommen und eine eigene Regelung/Formulierung gemacht. Die NÖ Formulierung is weder mit der OIB-Ausgabe 2007 noch mit der von 2015 ident – es lebe der Föderalismus! |
||
|
||
Vielen Dank Karl für deine Einschätzung und Darlegung der historischen Entwicklung - sehr interessant. Eine wahre Bereicherung für dieses Forum! Ja im Prinzip unterscheidet sich unser Zugang nur hinsichtlich der 30° Abweichung/Verschwenkung und für mich ist es auch ziemlich klar woher das führt. Ein Planer hat doch einen etwas anderen Zugang zu diesem Thema wie ein Baurechtsexperte, ich verwende gerne die aktuellen Erläuterungen der NÖ Landesregierung um jederzeit am Letztstand zu sein bzw. noch detailierter über baurechtliche Themen Bescheid zu wissen, vor allem was die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken betrifft. Wenn man diese Erläuterungen (Interpretationen) für seine eigene Interpretation zu diesem Thema miteinbezieht (Planer) kommt man womöglich zu einem anderen Ergebnis als wenn man sich das nicht-näher-erläuterte Gesetz in seiner puren Form anschaut (Baurechtsexperte). Bis zu einer vielleicht einmal aufkommenden Jusikatur sind vermutlich beide Interpretationen in seiner Anwendung zulässig? Wenn wir schon beim Thema sind und es wahrscheinlich ganz gut dazu passt: Weißt du ob es in der Judikatur eine Entscheidung gibt wie "viel Hanglage" als Hanglage bezüglich der Überhöhunng von Nebengebäuden im seitlichen/hinteren Bauwich gilt? In den Erläuterungen ist ja vermerkt, dass schon ab dem ersten cm Hanglage schon eine Überhöhung von Nebengebäuden (auf 301cm) möglich wäre. |
||
|
||
was die eigene Belichtung betrifft: in NÖ darf man eigentlich auch auf ausreichende Belichtung des eigenen Raumes verzichten (Ausnahme in der BautechnikVO), sofern es vereinfacht gesagt ein Privatraum ist und nicht zb eine Arztpraxis etc. |
||
|
||
Judikatur hab ich keine im Kopf. Aber die Kommentare zur NÖ BO sagen eindeutig, dass es so zu sehen ist - also: "Hanglage" beginnt in diesem Fall ab 1cm. Hätte der Gesetzgeber es anders wollen, dann hätte er ein Maß ins Gesetz schreiben müssen. |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]