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Hühnerhaltung Wohngebiet

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  •  Nadine
19.4. - 21.12.2018
39 Antworten | 16 Autoren 39
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Ich hoffe jmd von euch hat vl erfahrung.
Es geht um folgendes, ich würde gerne 7-8 Hühner mit Hahn in unserem Garten halten.
Vorab wollte ich mich bei der Gemeinde erkundigen ob es hierfür einer Genehmigung bedarf etc.
Diese meinte nein, solange sich keiner Beschwert.

Nja, nicht die detailierteste Aussage aber bitte..

Nun habe ich die Nachbarn informiert, welche bis auf einen kein Problem damit haben. Der eine Nachbar ist allerdings nicht so begeistert da er meint das es zu Geruchs- und Lärmbelästigung kommt.

Nun ist es allerdings so dass unsere Siedlung am Stadtrand ist und 2 Bauernhöfe mit Schweinen, Pferden und Hühnern direkt nebem uns liegen.
Die Schweine sind 30m weg, die Pferde ca. 40m und Hühner haben beide, zwar etwas weiter entfernt aber noch immer im 150-200m umkreis

Bevor ich mir die Hühner anschaffe würde ich dennoch gerne die rechtliche Situation wissen.

Das Steiermärkische Baugesetz würde zur Anwendung kommen.

Im Netz habe ich nur folgendes gefunden:
https://www.google.at/amp/s/amp.diepresse.com/1277693

http://www.kleinezeitung.at/wirtschaft/geld/4803264/OMBUDSMANN_Immer-Aerger-mit-dem-lieben-Vieh

Vl kann ja hier jmd licht ins dunkle bringen.

  •  Nadine
23.4.2018  (#21)
Gut, das hilft mir ja schonmal weiter, ich kann also laut Gesetz keine Hühnerhütte bauen.
Wenn ich jetzt eine Gartenhütte mit 5m2 Baue, diese im Zuge der Fertigstellung des Carports gemeinsam Anzeige und dann dort Hühner über Nacht reinlasse, habe ich keinen Stall gebaut und bin Baurechtlich auf der sicheren Seite?

Oder wird dass trotzdem als Stall ausgelegt?
Was wenn ich die Gartenhütte auf Räder baue und somit mobil bin.

Wie kann ich das rechtlich gesehen lösen?

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
23.4.2018  (#22)
Stellst eine Hundehütte halt hin. Ob jetzt der Hund, oder die paar Hühner einziehen, wird wohl egal sein. Schreibst halt rauf "für den Rex", die Hühner können eh nicht lesen. emoji
Es wird wohl nicht das Problem Hendln sein, sondern der Hahn. Weiß aber nicht, was störender ist, ein (Dauer)kläffender Hund, oder ein Hühnergegackere! Haustier ist das Huhn genauso wie der Hund, nur halt Nützlicher.
Soweit ich die Lage hier einschätze, wird die (kleine) Hühnerhaltung wohl nicht einen Nachbarschaftsstreit auslösen.
In unseren Siedlungen in der Nähe werden oft Enten gehalten, um der Schneckenplage Herr zu werden. Habe noch nie was gehört, dass deswegen eine Beschwerde eingebracht wurde. Hühner haben auch Freude mit Schnecken.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.4.2018  (#23)

zitat..
altehuette schrieb: Haustier ist das Huhn genauso wie der Hund,


Nein, Irrtum!
Haustiere sind solche Tiere, die sich (auch) im Haus gemeinsam mit dem Menschen aufhalten. Z.B. Hund, Katze, Wellensittich und was es da sonst noch alles gibt. Jedenfalls nicht Rind, Schwein, Schaf, Pferd oder Huhn udgl. Diese Tiere hält der Mensch, weil er was von ihnen will, nämlich Fleisch, Milch, Wolle, Einer usw. Das sind daher Nutztiere. Diese Nutztiere halten sich niemals in den gleichen Räumen wie der Mensch auf, sondern haben eigene "Wohnungen" und diese nennt man "Stall".
Und in einem "Reinen Wohngebiet" sind eben nur Wohnungen für Menschen zulässig (in denen sich fallsweise oder dauernd auch Haustiere aufhalten können) und nicht Wohnungen (=Stallungen) für Nutztiere.

zitat..
Nadine schrieb: Wenn ich jetzt eine Gartenhütte mit 5m2 Baue, diese im Zuge der Fertigstellung des Carports gemeinsam Anzeige und dann dort Hühner über Nacht reinlasse, habe ich keinen Stall gebaut und bin Baurechtlich auf der sicheren Seite?


Nein, bist du nicht! Denn das bewilligte Carport ist dann aufgrund der Nutzung (zumindest teilweise) auch ein "Stall", der aber nie bewilligt wurde. Wird natürlich nur dann zum Thema, wenn die Baubehörde kommt und nachschaut. Wird sie von sich aus nicht machen, wenn aber  ein entsprechender "Hinweis" von irgendwoher kommt, dann muss sie es.

zitat..
Nadine schrieb: Was wenn ich die Gartenhütte auf Räder baue und somit mobil bin.


Ja, wenn es so gemacht wird, dass man tatsächlich damit fahren kann, dann ist es ein Fahrzeug und kein Bauwerk. Dann bist vom Baurecht draußen.



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  •  Nadine
24.4.2018  (#24)
Ok, somit wäre mal geklärt das es eine mobile Hütte wird.

Komme also zurück auf die Frage, darf ich die Hühner halten?

Der Nachbar wollte mir gestern auch erklären dass eine Tierhaltung (Nutztier) im reinen Wohngebiet generell verboten ist.

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  •  maider187
24.4.2018  (#25)

zitat..
Nadine schrieb: Der Nachbar wollte mir gestern auch erklären dass eine Tierhaltung (Nutztier) im reinen Wohngebiet generell verboten ist


was sagt die Gemeinde?

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  •  DeletedUser002
24.4.2018  (#26)

zitat..
Nadine schrieb: mobile Hütte


Hmmm, diesbezüglich solltest Du ebenso die Gemeinde fragen.

Ich habs hier vor Jahren schon einmal gepostet:
Ein Kollege hatte in seinem 4000 (?) m2 Garten einen alten/historischen Bau-/Zirkuswagen stehen.
Zur Zeit der Hausrenovierung wurde darin gewohnt, danach war es Kindespielhaus/Abstellkammerl/...

Die Gemeinde verlangte die Beseitigung des Wagens aus dem Garten.
So weit ich mich erinnern kann mit der Begründung, dass Fahrzeuge nur auf dafür vorgesehenen Plätzen stehen dürfen, also Garage/Carport/Platz vor Carport/...

Eine Lösung zum Umgehen des damaligen Problems wäre vielleicht gewesen:
Einen Gartenteich anlegen und den Wagen mit Schwimmkörpern versehen und am Teich schwimmen lassen.
Dann wäre es ein Wasserfahrzeug in Betrieb (also kein Schiff am Autoanhänger) und ein solches darf angeblich im Garten sein.
So wurde mir die Geschichte erzählt.
Obs stimmt, weiß ich nicht.

Keine Ahnung übrigens wie die Geschichte seinerzeit ausgegangen ist...ich könnte den Kollegen einmal danach fragen.
Bezirk Wiener Neustadt, NÖ

Ein schwimmender Hendlstall wäre aber originell, oder ?

offtopic:
Ein Wohnwagen mit Rädern ist ein Fahrzeug.
Aber ab welchem Zustand ist ein Wohnwagen ein Bauwerk?
Nur Räder abmontiern und aufbocken?

Noch eine Frage:
Welche Behörde könnte das Abstellen von Fahrzeugen im "Garten" (nicht Carport/Garage/etc) verbieten?
Und mit welcher Begründung?
(Ich meine hier Anhänger aus denen kein Motoröl rausrinnen könnte)
Ist das nun doch die Baubehörde?



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.4.2018  (#27)
Vorweg ganz allgemein:
Das Fahrzeug selbst ist kein Thema im Baurecht. Es ist der "Stellplatz" bzw. die Verwendung eines Grundstücksteils zum Abstellen eines Fahrzeuges. Es geht dann also um die "Stellplatzeigenschaften" und nicht um die Eigenschaften oder den Verwendungszweck des Fahrzeugs.
D.h.: sollte der Stellplatz für das Fahrzeug baurechtlich ein Thema sein, dann ist es in diesem Verfahren aber wurscht, ob das Fahrzeug als Hühnerstall oder sonst was verwendet wird.

Im Speziellen: Man muss zwischen "Fahrzeug" und "KRAFTfahrzeug" unterscheiden. Im steirischen Baurecht habe ich jetzt auf die Schnelle nur Regelungen zu "KRAFTfahrzeugen" gefunden. In NÖ ist aber auch die Stellfläche für "Fahrzeuge und Anhänger" geregelt (anzeigepflichtig im Bauland).
Ich sage jetzt mal, dass daher in der Steiermark der Stellplatz für ein "Fahrzeug" baurechtlich kein Thema zu sein scheint.

zitat..
Nadine schrieb: Komme also zurück auf die Frage, darf ich die Hühner halten?

Der Nachbar wollte mir gestern auch erklären dass eine Tierhaltung (Nutztier) im reinen Wohngebiet generell verboten ist.


Habs ja schon versucht zu erklären: Das "HALTEN" der Hühner (auf einem Grundstück) ist baurechtlich nicht geregelt und daher kein Thema. Beim Baurecht gehts um Bauwerke. Es geht also um das Bauwerk zum Zwecke der Unterbringung von Hühnern, also den Hühnerstall. Dieser ist Thema nach Baurecht.
Den Satz des Nachbarn (ist im reinen Wohngebiet verboten)  kann man so nicht sagen. Nur für das "Halten" gibts weder im Baurecht noch im Zivilrecht eine spezielle Verbotsnorm. Im Baurecht gehts um den Stall. Im Zivilrecht gehts (auch) um das bloße Halten, allerdings gibts auch dort kein generelles Verbot wegen der Flächenwidmung, sondern eine Einzelfallprüfung unter dem Gesichtspunkt der ortsüblichen Benützung, Zumutbarkeit usw.

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  •  GeorgL
  •   Silber-Award
24.4.2018  (#28)
Hab grad gesehen dass es nicht um NÖ geht, also als irelevant betrachten

Das mit dem Abstellen des Wohnwagens kann man rechtlich auf relativ sicherer Füße stellen indem man die Errichtung eines Abstellplatz im Bauland anzeigt. Dazu muss man nicht mal was Bauen. Es genügt ein Grundrissplan wo der Abstellplatz eingezeichnet ist.

zitat..
§ 15 NÖ BAUO
Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1.Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

e)die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;




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  •  Nadine
24.4.2018  (#29)
Mittlerweile ist die Sache "eskaliert" es ist bis jetzt nichts errichtet worden noch sind Hühner am Grundstück, dennoch hat der Nachbar bei der Gemeinde seine Bedenken zur geplanten Hühnerhaltung geäusert.
Heutiger Anruf der Gemeinde und Mitteilung das sich der Nachbar beschwere. 
Gemeinde sagt nun auf einmal klipp und klar, dass ich auf einem Bauland mit Widmung reines Wohngebiet keine Hühner halten darf und das auch nichts mit Ortsüblichkeit zu tun habe. Das Problem ist laut Gemeinde nicht die Unterkunft (habe den mobilen Stall vorgebracht) sondern die nutzung des Grundstücks mit der Widmung reines Wohngebiet untersagt eine Haltung der Hühner.

Daraufhin habe ich noch nachgehackt und gefragt ob es denn möglich sei nur 2 Hühner als "Haustiere" im mobilen Stall zu halten- Antwort nein.

Ich bin echt verzweifelt, ist das nun richtig und mir kann untersagt werden sogar nur 2 hühner zu halten?

Kann ich rechtlich dagegen vorgehen?

Mit dem Nachbar hatte ich auch noch ein Gespräch, angeboten nur 2-3 Hühner zu halten- ohne einen Hahn. Selbst angeboten im hin und wieder ein paar eier zu geben oder die Sache mal abzuwarten und die Haltung zu testen. Aber keine chance ich weiß echt nicht warum, habe anscheinend den Jackpot getroffen mit der Grundstückswahl.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.4.2018  (#30)

zitat..
Nadine schrieb: sondern die nutzung des Grundstücks mit der Widmung reines Wohngebiet untersagt eine Haltung der Hühner.


Damit ist die Gemeinde auf dem falschen Weg. Habs oben eh schon gesagt: für die Baubehörde gehts nur um Bauwerke. Auf die Nutzung eines Grundstückes zum Halten von Hühnern hat die Baubehörde keinen Zugriff! Wie immer ist hier die Frage zu stellen: mit welchem Paragrafen wollen sie das reine Halten der Hühner auf dem Grundstück untersagen und dann sogar die Räumung veranlassen? 

zitat..
Nadine schrieb: mir kann untersagt werden sogar nur 2 hühner zu halten?


Probieren können sie das natürlich und irgend einen schwindlichen Bescheid fabrizieren. Der wird aber nicht halten (falls du bereit bist, durch die Instanzen zu gehen).




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  •  Nadine
24.4.2018  (#31)
Danke für deine Hilfe!
Bis jetzt gibt es die Aussage nur mündlich, hab ja noch nichtmal Hühner dort.
Mein Plan wäre jetzt mir 2 Hühner im mobilen Hühnerstall zu halten.
Sollte dann ein Bescheid, Einspruch vom Nachbar, Klage etc kommen werde ich mich zur Wehr setzten.

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  •  Nadine
24.4.2018  (#32)
Eine letzte Frage hätte ich noch an dich.
Im Flächenwidmungsplan steht folgendes drinen 

2018/2018042445026.jpg

Hoffe man kann es lesen, ist die definition vom reinen Wohngebiet.
"Reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen etc) oder dem Wohngebietscharakter des Gebiets nicht widersprechen.

Können sie das evtl auf diesen Paragrafen schieben und das Verbot begründen?

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  •  Ghamor
25.4.2018  (#33)
Hallo!
Ich bin ja sonst nur stiller Mitleser, weil der Hausbau noch in der Ferne liegt. Da aber auch ich mir gerne später mal ein paar Hühner holen möchte, habe ich mich da auch schon in diversen Gruppen über die Haltung im Wohngebiet informiert. Das ist jetzt nur mein laienhaftes Verständnis der Rechtslage.

Wie ja schon dargelegt kann man die Bauordnung relativ "einfach" mit einem mobilen Hühnerstall umgehen. Wobei ich der Meinung bin, dass (andere Bauvorschriften außer acht gelassen) auch ein Stall für die Hühner nicht verboten ist, nur weil er als Stall deklariert wird. Im Posting oben wird eh schon auf die "Deckung der täglichen Bedürfnisse" eingegangen, das Erzeugen von Nahrungsmitteln für den Eigenbedarf (!) sehe ich darin enthalten. Sonst könnte mir die Gemeinde auch verbieten, ein kleines Gewächshaus zu bauen, da wohnt ja auch keiner drin. Natürlich können noch andere Bauvorschriften da hineinpfuschen, aber die generelle Aussage "Stall geht im Wohngebiet nicht" würde ich nicht unterschreiben.

Spätestens die mobile Haltung kann man mir nicht verbieten, wenn ich in einem "ländlichen" Gebiet lebe, wie das bei dir der Fall ist. Dazu habe ich sogar einen Entscheid des OGH gefunden, wo sogar ein etwas schwererer Fall erlaubt wurde (bzw. wurde ein vorhergehendes Urteil aufgehoben).
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20120612_OGH0002_0040OB00099_12F0000_000
Kurze Ausschnitte:
Die Parteien sind Nachbarn in einem Kärntner Dorf. Sie streiten über die Frage, ob es die Klägerin hinnehmen muss, dass die Beklagte auf ihrer Liegenschaft einen Hahn und dreizehn Hennen hält.
Die benachbarten Grundstücke liegen in einem aufgelockerten Wohngebiet mit dörflich-ländlichem Charakter. Seit 2005 sind sie im Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen. In unmittelbarer Nähe werden große Flächen landwirtschaftlich genutzt; die nächsten Hühner werden etwa 250 bis 300 m entfernt gehalten. [...]
[...] Die Beklagte verwendet die Eier für den eigenen Bedarf; eine Hühnerzucht beabsichtigt sie nicht.

Die Begründung dazu ist im Urteil auch noch lange und Breit erklärt. Da es hier schon einen OGH-Entscheid gibt würde ein Verfahren wohl auch nicht lange dauern.

Lg,


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.4.2018  (#34)
Hallo Ghamor!

Muss dich leider im baurechtlichen Part deines Beitrages (teilweise) korrigieren. Das Thema "tägliche Bedürfnisse  der Bewohner" wurde schon vor langer Zeit ausdiskutiert (um nicht zu sagen ausgestritten) und vom Verwaltungserichtshof in ständiger Rechtsprechung eindeutig geklärt. Untrer dem "täglichen Bedarf der Wohnbevölkerung" ist NICHT die individuelle Selbstversorgung mit diversen Lebensmitteln zu verstehen. Diese Formulierung im Gesetz weist abstrakt auf den Bedarf einer Wohnbevölkerung als Ganzes in einem gebiet hin. Damit sind z.B. die Trafik, der Greisler, der Bäcker usw. um die Ecke gemeint. Also halt alles, was eine Wohnbevölkerung halt so täglich braucht. Diese Geschäfte sind aufgrund dieser Gesetzesformulierung daher auch in einem reinen Wohngebiet zulässig (obwohl sie keine Wohngebäude sind).
Deine Interpretation des "täglichen Bedarfs" haben zwar auch schon vor dir viele probiert, das Ergebnis dieser Rechtsstreitigkeiten war beim Höchstgericht aber immer ein anderes.

zitat..
Ghamor schrieb: Sonst könnte mir die Gemeinde auch verbieten, ein kleines Gewächshaus zu bauen, da wohnt ja auch keiner drin.


Der Umkehrschluss passt auch nicht. Fast alle Bauordnungen haben Gerätehütten und Gewächshäuser (bist zu bestimmten Größen) bewilligungs- und anzeigefrei gestellt. Damit sind sie ausdrücklich per Gesetz von der Prüfung auf Widmungsübereinstimmung befreit und somit generell auch im reinen Wohngebiet zulässig.Ghamor schrieb: [ref]Ghamor:48890_2#458579[/ref]Spätestens die mobile Haltung kann man mir nicht verbieten, wenn ich in einem "ländlichen" Gebiet lebe, wie das bei dir der Fall ist.Wie ich schon sagte: Im Bereich des Baurechts gibt es keinen Zugriff auf den Hühnerstall als Fahrzeug. Hat aber nichts mit einem "ländlichen" Gebiet zu tun, sondern gilt generell. Dein Hinweis auf das "ländliche Gebiet" kann aber im Zivilrecht ein Thema sein, allerdings hab ich oben schon ausdrücklich ersucht, Baurecht und Zivilrecht möglichst auseinanderzuhalten und nicht ständig in ein und demselben Satz zu vermischen, da sich sonst keiner auskennt.

Zu deinen in den Bereich des Zivilrechts fallenden Anmerkungen wurde das ja schon weiter oben mehrfach so gepostet (insbesondere von Altehuette): Im Zivilrecht (wo im gegensatz zum Baurecht auch das reine "Halten" der Tiere behandelt wird) spielt das "Ländliche Gebiet", die örtliche Struktur, die "Ortsüblichkeit" usw. eine maßgebliche Rolle. Die Flächenwidmung ist keinesfalls allein entscheidend, wird aber auch - als einer mehrere Geischtspunkte - behandelt. Das Zivilrecht sieht also eine wesentlich breitere, umfassendere Betrachtung des maßgeblichen Sachverhalts vor. Dementsprechend ist es auch schwieriger, eine defintive Abschätzung des Ausganges eines zivilrechtlichen Verfahrens  in dieser Sache vorzunehmen. Die von dir genannten Entscheidungen des OGH sind bekannt, es gibt sie allerdings bei gleicher Größenordnung auch andersrum. Viel hängt meines Erachtens davon ab, wie geschickt und plausibel die Rechtsanwälte in einem solchen Verfahren dem Gerichtshof darlegen können, wie harmlos, (orts)üblich und lächerlich geringfügig sich so eine Tierhaltung für die Umgebung darstellt.


zitat..
Nadine schrieb: Können sie das evtl auf diesen Paragrafen schieben und das Verbot begründen?


Ich rede schon die ganze Zeit ja von diesem Paragrafen, in dem das "reine Wohngebiet" definiert ist. Die Begründung für die Ablehnung eines Hühnerstalles geht ja auf diese Bestimmung zurück. Allerdings: diese Bestimmung im Raumordnungsgesetz hat kein eigenes Verfahren. Sie kommt nur in einem Bauverfahren zur Anwendung, wenn es im Baurecht darum geht, ob das Bauvorhaben in einem Widerspruch zur Flächenwidmung steht. Ohne Bauvorhaben und somit ohne Bauverfahren (wie z.B. beim reinen "Halten" der Hühner ohne beilligungspflichtigem Bauwerk) gibt es für diese Bestimmung für sich allein keine Anwendungsmöglichkeit durch die Baubehörde.




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  •  altehuette
  •   Gold-Award
25.4.2018  (#35)

zitat..
Karl10 schrieb: Damit sind z.B. die Trafik, der Greisler, der Bäcker usw. um die Ecke gemeint. Also halt alles, was eine Wohnbevölkerung halt so täglich braucht. Diese Geschäfte sind aufgrund dieser Gesetzesformulierung daher auch in einem reinen Wohngebiet zulässig


Wenn es keinen Greissler im Ort gibt, dann MUSS man ja die Lebensmittel selber herstellen. Also dürfen dann Hendln und sogar eine Kuh gehalten werden im Garten? emoji emoji emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.4.2018  (#36)
Tschuldigung für den "Greisler" (richtig: Greißler). Da ist es tatsächlich gar nicht so weit her geholt, dass die alle schon als alte "Greise" weggestorben sein müssen.....emoji

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  •  rocco81
  •   Gold-Award
27.4.2018  (#37)

Es werden anscheinend sogar Gockel entführt:

http://ooe.orf.at/news/stories/2909545/

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  •  Buteo
21.12.2018  (#38)
Lieber Karl10,

wie verhält es sich bei einem Stellplatz? Im reinen Wohngebiet werden auf einem unbebauten Grundstück (gewerblich?) Fahrzeuge abgestellt. Ist das Angelegenheit des Baurechts, obwohl am Grundstück nichts gebaut werden muss, da der Platz auf dem die Kraftfahrzeuge abgestellt werden schon da ist und damit auch nichts genehmigt werden muss, oder gilt hier das Zivilrecht und es wird die Lärmbelästigung beurteilt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.12.2018  (#39)
@buteo
Der Titel dieses Threads lautet: "Hühnerhaltung Wohngebiet".
Ich denke, deine Frage passt wirklich nicht hier her und du solltest einen neuen Thread beginnen!

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