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ich bin auch kein prophet und kann nur aufgrund der - bislang gewählten vorgehensweise und den schon angemeldeten begehrlichkeiten meine schlüsse ziehen - die auch falsch sein können. unbestimmte gesetzesbegriffe sind immer ein problem - und genau dort liegen die knackpunkte. schlimm wird's, wenn einseitig definierte begriffe unterschiedliches bedeuten. so ist nicht einmal der begriff "umgebung" in §54 und §56 durchgängig und über geschmäcker, die begriffe wie "harmonie", "struktur" und "gestaltungscharakteristik" (bitte, was soll das konkret sein?) nun einmal prägen, lässt sich immer gut streiten. was darauf hinausläuft, dass baurechtlich nix anderes übrig bleibt, als die gespräche mit der behörde zu dokumentieren und eben kompromisse zu finden. für nachbarn steht ja immer der zivilrechtsweg mittels besitzstörungsklage offen und für bauwerber, die sich auf zusagen der gemeindde verlassen haben, kann es neben der volksanwaltschaft auch verfassungsrechtliche schritte geben - die beide ewig dauern und selten was bringen. http://www.noe-gestalten.at/serien/Fallen_fuer_hausbauer.pdf ich denke, die zugegebenen fehler könnten sich zum selbstläufer entwickeln - und gerade die einschränkung auf den 11.12. ist eben abzuwarten. |
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Danke Euch für Eure auführl. Antworten!
@Karl10: naja zumindest hab ich die alten gültigen § richtig verstanden gehabt. Aufschl.geb. für Baukl. II - ja verjährt ist es, das ist mir klar, mir war nur eben rätselhaft woraufhin die kassiert wurde. Dass jetzt die §51, ... usw. aufgrund dieser beschr. Annahme für ungeregeltes Bauland auch gelten, freut mich, somit gibts ein paar völlig legale, nicht uninteressante Gestaltungsmöglichkeiten. |
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Gerüchten zufolge hat sich der §54 bzgl. ungereglten Bauland wieder geändert? Zurück zum ursprüngl. Text vor 11/2010? Stimmt das? |
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.Mitte März wurde im NÖ Landtag eine neuerliche Änderung des § 54 NÖ Bauordnung beschlossen, welche in 2-3 Wochen kundegemacht werden wird. Es wurde einiges zurückgenommen, vom ursprünglichen Text vor 11/2010 (genau: vor dem 11. Dezember) kann aber keine Rede sein.... |
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aber derzeit gilt der text vom 15.02.2011 als gehörig - gehörig kundgemacht:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011025/LRNI_2011025.html http://www.noel.gv.at/Bauen-Wohnen/Bauen-Neubau/NOe-Bauordnung/Bauordnung1996.html vielleicht steh' ich da auf'm schlauch... aber wieso brauchen die so lange zum kundmachen? wird das dann in der angesprochenen novelle vom märz jetzt wieder zurückgenommen...? und wenn ja, was ist mit den anbringen zwischen 15.02. und der kundmachung der novelle? |
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.die am 15.2.2011 kundgemchte Novelle hat nur zur Novelle vom 10.12.2010 eine Übergangsbestimmung nachgeschossen - mehr nicht (also keine inhaltlichen Änderungen). Man hat bei der inhaltlich großen Novelle im Dezember 2010 zunächst keine Übergangsbestimmung vorgesehen. Das hat bedeutet, dass jeder Bescheid der Baubehörden I. ind II. Instanz sofort nach der neuen Gesetzeslage zu erlassen gewesen wäre - also auch für davor eingereichte Bauvorhaben. Wegen diverser wesentlicher Änderungen (z.B. § 54 oder auch Breite von Stellplätzen z.B. bei größeren Garagen)hätten so manche fertige oder sogar schon eingereichte und verhandelte Projekte völlig überarbeitet werden müssen, damit sie nun nach der neuen Gesetzeslage genehmigungsfähig gewesen wären. Das hat zu einem Aufschrei geführt, der wiederum die Politik veranlasst hat, in der am 15.2.2011 kundgemachten Novelle eine Übergangsbestimmung zur Novelle vom 10.12.2010 nachzureichen. Das ist somit der derzeit gültige Stand: Bauansuchen welche spätestens am 10.12.2010 bei der Baubehörde eingereicht wurden, sind nach der Gesetzeslage vor der am 10.12.2011 kundgemachten Novelle zu entscheiden; alle ab 11.12.2010 eingereichten Bauansuchen nach der derzeit geltenden und seit 11.12.2010 inkraft befindlichen Gesetzeslage. Nun hat die Politik erkannt, dass die Novelle vom 10.12.2010 insbesondere hinsichtlich § 54 tatsächlich andere Auswirkungen hat als man das vermeint hat. Positiv ist anzumerken, dass darauf relativ rasch reagiert wurde und man im März 2011 eine weitere Novelle mit Änderungen zum neuen § 54 beschlossen hat. Warum die Kundmachung solange dauert??: Jede Novelle eines Landesgesetzes muss dem Bund zur Stellungnahme vorgelegt werden (ich glaub dem Verfassungsdienst beim Bundeskanzleramt). Dafür gibts eine gesetzliche Frist von 8 Wochen. Erst nach Verstreichen dieser Frist darf kundgemacht werden. Daher wird die Kundmachung jetzt bis ungefrähr mitte Mai auf sich warten lassen. Dass der Bund schon vorzeit sein OK gibt (weil ihm die Regelung zum § 54 in NÖ ja ohnehin völlig wurscht ist) und damit diese 8-Wochenfrist verkürzt, kommt meines Wissen - zumindest bei solchen Standardvorgängen - nicht vor. PS: War jetzt wieder einmal etwas ausführlicher, für bzw. bei creator ging´s sicher kürzer. Für den Otto-Normalverbraucher wars vielleicht notwendig, um das einigermaßen zu durchschauen. |
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Und wie sieht es bei vor dem 10.12.2010 bewilligten Bauansuchen aus, wenn es zu einer bewilligungspflichtigen Änderung kommt und nun die neue NÖ BauO gilt und das Projekt nach der neuen BauO nicht mehr möglich ist? |
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@kasperl - Grundsätzlich vorweg: Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und der Prüfung ist nur die beantragte Änderung, alles andere ist kein Thema mehr.
Die beantragte Änderung ist allerdings nach der derzeitigen Gesetzeslage zu beurteilen und zu prüfen. |