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meines wissens sind lw-wp in wien schon länger bewilligungspflichtig, samt schallnachweis an der grundgrenze. seit heuer sind diese schallgrenzen bundesweit in der oib-richtline definiert. einer der führenden experten zum thema der auch solche nachweise ausstellen kann ist Joachim Jira, http://jira.at/ er ist auch in der ausbildung zum zertifizierten wp-planer/installateur tätig und für die schalltechnische dimensionierung zuständig. laß ihn bitte grüßen... |
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meines Wissens sind LWP LWP [Luftwärmepumpe] bewilligungsfrei wenn bestimmte Schallgrenzen eingehalten werden. Es gibt da auch so einen Fragebogen. Normalerweise sollte den der Installateur ausfüllen und bestätigen dass keine Bewilligung daher notwendig ist. |
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Das stimmt. Der Bogen ist vom Installateur ausgefüllt und unterzeichnet und der MA37 völlig egal. Es fand eine bauliche Veränderung statt, deshalb wäre eine Bewilligung erforderlich gewesen. Scheint aber ziemlich unbekannt zu sein. |
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Dein Wissen in Ehren....aber ich möchte immer gerne wissen, wo das genau steht - also in welchem Gesetz und welchem Paragrafen? Wir sind ja in einem Rechtsstaat und da sind solche Sachen immer in bzw. durch Gesetze geregelt. Also geht es nicht bzw. nicht nur um die Wärmepumpe? Was soll man sich aufgrund dieser Aussage konkret vorstellen? Du musst mit deinen Infos schon ein bißchen genauer werden....... Was genau meinst du jetzt, was da ziemlich "unbekannt" sein soll??? |
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Hallo, hat das irgend einen Einfluss auf bereits bestehende Lärmwärmepumpen in OÖ welche bewilligungsfrei errichtet wurden (aber definitiv zu laut sind unter Volllast) ? |
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Es geht in unserem Fall sehr wohl nur um die WP WP [Wärmepumpe]. Unbekannt zu sein scheint, dass die nachträgliche Errichtung einer WP WP [Wärmepumpe] die Bewilligung durch die Baupolizei erfordert, egal wie laut oder leise sie ist. Wir sind jedenfalls von allen, die in der Nähe eine WP WP [Wärmepumpe] betreiben, die Einzigen, die jetzt mit diesem Problem konfrontiert sind. Dass bei Einhaltung der Lärm- und Abstandgrenzen keine Bewilligung erforderlich ist, bezieht sich nicht auf die Bewilligung durch die Baupolizei. |
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Diese Aussage ist rechtlich nicht korrekt, jedenfalls sehr unpräzise formuliert und jedenfalkls dazu geeignet, rechtlich in die Irre zu führen: Die neuen Regelungen betreffend Schutz vor Schallimmissionen stehen in der OIB-Richtlinie 5, Ausgabe 2023. In Wien steht im Gesetz aber noch die Ausgabe 2019 und somit gilt diese neuen OIB-Richtlinie in Wien derzeit nicht. |
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Sondern worauf?? D.h. man ist/war der Meinung, dass die Aufstellung der Wärmepumpe im Zuge eines Neubaues bewilligungspflichtig ist, bei Aufstellung in einen Bestandbau aber nicht?? Wie kommt man denn auf sowas? |
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oib-richtlinien sind ab ihrer veröffentlichung als stand der technik gültig und haben normencharakter. ich bin techniker und lasse meine posts in der regel nicht vorab von juristen prüfen ... 😉 |
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wenn eine lwwp bisher zu laut war und die schallgrenzwerte an der nachbargrenze nicht eingehalten hat ist das bereits jetzt abstellbar. aber halt nicht über das baurecht in dem das thema erstmals die aktualisierte oib-richtlinie etabliert. der oben erwähnte Joachim Jira ist da ebenso wie Andreas Doppler aus linz schallexperte der sich täglich mit diesen themen auseinandersetzt... dass eine schallquelle - wie bisher in oö/nö nicht im baurecht genehmigt werden muß heißt nicht daß sie sich im rechtsfreien raum bewegt. auch einen rasenmäher oder eine kettensäge muß man nicht per baubewilligung genehmigen. |
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Zu NÖ , richtig nicht im Baurecht, aber im ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] hat der NÖ Landesgesetzgeber eine Lärm Verordnung erlassen. |
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@dyarne Es geht hier in diesem Thread um die Frage einer (nachträglichen) Bewilligung für eine Wärmepumpe in Wien. Deine erste Antwort dazu war: es gilt Bewilligungspflicht, es ist ein "Schallnachweis" an der Grundgrenze zu erbringen UND "seit heuer sind diese schallgrenzen bundesweit in der oib-richtline definiert." Das kann von allen, die hier mitlesen und nicht einschlägiges Wissen zu dieser Materie haben, nur so verstanden werden, dass es jetzt eine neue OIB-RL gibt, die Grenzwerte definiert, die bei der Bewilligung einer Wärmepumpe gesetzlich verbindlich bundesweit (und nicht nur in Wien) zu beachten und einzuhalten sind. Bitte nicht böse sein, aber das kann man so vereinfacht und generalisierend nicht sagen, und es ist - wie ich mir erlaubt habe anzumerken - unpräzise und (für den Laien) irreführend. Wie man zweifelsfrei aus meinem Wirken hier in diesem Forum erkennen kann, betreibe ich hier in keiner Weise Lobby für irgendwas, sondern ich versuche hier, bei Fragen und Unklarheiten objektiv, sachlich und vor allem auch gesetzeskonform aufzuklären und zu informieren. Daher konnte ich diese Aussage so nicht unkommentiert stehen lassen. Weiters fehlt mir auch diesmal in diesem Thread die klare und auch für den Laien erkennbare Unterscheidung zwischen Zivilrechtsverfahren und Verwaltungsverfahren mit deinem Hinweis (sozusagen als Rechtfertigung), ein Rasenmäher und eine Kettensäge bräuchten auch keine Baubewilligung. Im Thread hier gehts um die Baubewilligung einer Wärmepumpe und du argumentierst mit dem Hinweis auf reines Zivilrechtlich, was ja in vielerlei Hinsicht völlig anders läuft. Das nenne ich unpräzise und (für den Laien) irreführend. Wenn du mit dieser Formulierung das Zivilrecht meinen solltest (?), dann muss ich darauf hinweisen, dass dort wo Wärmepumpen nach Baurecht bewilligungspflichtig sind, das auch bisher schon im Verwaltungsrecht möglich war und nicht nur im Zivilrecht. Jede Bauordnung beinhaltet auch Bestimmungen zum Immissionsschutz, die natürlich einzuhalten und zu erfüllen sind. Du meinst die "Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen"?? Wie kommt die bei der Aufstellung von Wärmepumpen in NÖ zur Anwendung?? Wie funktioniert das genau? In welchem Verfahren? 1 |
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Hier findest du das https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/schallschutz-haustechnischer-anlagen.pdf |
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@alv123 Danke für den link.........das wirft aber einige Fragen auf: §61 der Wiener Bauordnung lautet im wesentlichen: .....Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise ....... zu belästigen, bedürfen einer Bewilligung...... Das heißt mit anderen Worten: ein Bewilligungspflicht ist gegeben, wenn die Anlage geeignet ist, gewisse Auswirkungen zu entfalten. Derartige Formulierungen gibt es in den Bauordnungen immer wieder. Und genau zu diesen Formulierungen in den Gesetzen gibt es - quer durch die Bundesländer - eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ständige Judikatur kann man wie folgt zusammenfassen: Es ist nicht von Bedeutung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, sondern die Bewilligungspflicht wird bereits durch die abstrakte Möglichkeit ausgelöst, dass durch die projektierte Anlage unzumutbare Belästigungen, Gefährdungen von Gesundheit usw. eintreten könnten. Besteht eine solche abstrakte Möglichkeit, dann ist im Bewilligungsverfahren zu prüfen, ob es zu einer tatsächlichen Überschreitung kommt. In Hinblick auf diese ständige Judikatur halte ich den ggst. Leitfaden aus rechtlicher Sicht für höchst problematisch. Er hat weder gesetzlichen Status, er ist weder eine Norm oder eine Richtlinie, er hat auch nicht den Status eines Erlasses. Wie das im Streitfalle beim Höchstgericht ausginge, wäre spannend; hab aber eine Judikatur konkret zu dieser Frage nicht gefunden (den Leitfaden gibts aber auch noch nicht sehr lange). Es stellt sich auch die folgende Frage: Wenn sich aus dem Leitfaden bzw. dessen Anwendung die Einhaltung bestimmter Grenzwerte ableitet und es deshalb keine Bewilligungspflicht geben soll, dann heißt das im Umkehrschluss, dass bei Überschreitung eine Bewilligungspflicht besteht - aber wegen der Überschreitung dann ja keine Bewilligung erteilt werden kann. Der § 61 macht dann aber gar keinen Sinn, denn entweder ist die Wärmepumpe frei (also kein Bewilligungsverfahren) oder sie ist bewilligungspflichtig, wobei allerdings keine Bewilligung erteilt werden kann. D.h. bezüglich Wärmepumpen ist von vornherein auszuschließen, dass es ein Bewilligungsverfahren gibt, welches zu einer Erteilung der Bewilligung führt. Solche gesetzliche Regelungen kann es nicht geben. Ein weiteres Beispiel (Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien, VGW-111/067/10367/2022): Hier gehts um eine größere Wohnhausanlage, wo auch eine Wärmepumpe aufgestellt wird. Von den Bauwerbern wurde für die Wärmepumpe nicht um Bewilligung angesucht, sondern der ggst. Leitfaden vorgelegt. Die Nachbarn haben in ihrer Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid auch Einwendungen gegen die Luftwärmepumpe vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Einwendungen mit der Begründung zurückgewiesen, dass bezüglich Wärmepumpe ja gar kein Bauansuchen gestellt wurde und diese daher gar nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die entsprechenden Einwendungen müssten in einem noch zu führenden Bewilligungsverfahren für die Wärmepumpe vorgebracht werden. Das Verwaltungsgericht hat also nicht festgestellt, es brauche keine Bewilligung für die Wärmepumpe, obwohl die vorgelegte Berechnung laut Leitfaden keine Grenzwertüberschreitung ergab, sondern man hat ausdrücklich auf ein noch durchzuführendes Bewilligungsverfahren verwiesen.... Weiters hat das Gericht u.a. ausgeführt: "...Bei dieser Bewilligungspflicht kommt es nicht darauf an, dass die Anlage die Gefährdungen oder Belästigungen herbeiführt, sondern lediglich darauf, dass sie geeignet ist diese Auswirkungen zu haben (VwGH vom 14.10.2003, Zl 2003/05/0107)....." - dies bestätigt also auch meine obigen Ausführungen. Ich denke, dass der Stadt Wien die rechtliche Problematik dieses Leitfadens durchaus bewußt ist. Man will sich aber offensichtlich nicht mit jeder Wärempumpe (und allfälligen Konflikten) im Bauverfahren herumschlagen. Somit lagert man das Problem auf die Bauwerber/Planer und Erzeuger aus. Man gibt denen was vor und sagt, sie sollen auf einem Papier bestätigen, dass alles in Ordnung ist. Diese Bestätigung gemäß Leitfaden ist der Baubehörde nicht einmal vorzulegen!! Wenn´s den NAchbarn nicht passt, werden sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Somit ist man viele Probleme bei der Behörde los. Dass das jemand durch die Instanzen treibt ist eher unwahrscheinlich. Und sollte es doch mal vom Gericht aufgehoben werden, na dann zieht man den Leitfaden halt wieder zurück. Ähnlich auch in NÖ. Hier hat man die Wärmepumpen generell aus der Bewilligungspflicht genommen (früher waren sie mal drinnen). Der Grund? Man wollte den Bürgermeistern ersparen, dass sie sich bei einem ansich 08/15 Wohngebäudebau mit Nachbarschaftsstreitereien (bloß) wegen der Wärmepumpe herumschlagen müssen....nicht mehr und nicht weniger. Resumee: Dein Hinweis ist in Hinblick auf die in Wien durch die Baubehörde praktizierte Vorgangsweise auf Basis dieses Leitfadens völlig korrekt. Ob das im Falle einer Beschwerde bei den Höchstgerichten standhält, ist mehr als fraglich....... |
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Der NÖ Landesgesetzgeber hat die Wärmepumpen gemäß § 17 NÖ BO 2014 aus dem Gesetz genommen. Stehen die Nachbarn immer im Regen? Wurde nicht durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgrichte ein Hintertürl geöffnet ? |
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@Ego1 Nein, in NÖ gibts übers Verwaltungsrecht kein "Hintertürl". Da gibts auch keine anderslautende Judikatur. Der Grund ist, dass NÖ das Baurecht so gestaltet hat, dass auf Vorhaben, die "frei" sind (also keine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht) ein Zugriff dr. die Behörde bzw. eine Anwendung der Bauordnung rechtlich nicht möglich ist. In einigen anderen Bundesländern ist es dagegen so geregelt, dass manche Vorhaben zwar keine Bewilligung oder Anzeige brauchen, also genauso "frei" verwirklicht werden dürfen, aber du bist trotzdem verpflichtet, dass dieses Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Und das kann auch nachträglich geprüft und eingefordert werden. In NÖ allerdings kann sich der Nachbar gegen eine lärmende Wärmepumpe ausschließlich im Wege einer zivilrechtlichen Klage bei Gericht wehren (Klage auf Unterlassung gem. § 364 ABGB). |
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@Klupsi mich würde interessieren ob ihr da irgendwie erfolgreich weitergekommen seid? Brauchst nun eine Bewilligung oder nicht? |
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Ja, wir mussten um eine Bewilligung ansuchen, die wurde uns aber nicht erteilt, da die MA19 der Meinung ist, dass die Wärmepumpe das Stadtbild stört und sie daher nach hinten den Garten versetzt werden muss!!! Alle anderen Anforderungen (Kältemittelmenge, Schallpegel) waren kein Problem. Ich muss dazu sagen, dass wir am Stadtrand in einer Sackgasse wohnen. WIEN IST ANDERS und die MA19 offensichtlich allmächtig. |
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Das bedeutet dieser oben gepostete Leitfaden hat keine Relevanz und ist sogar irreführend? Darf ich fragen ob du in einer Schutzzone wohnst? Hast schon überlegt was dagegen zu tun? Widerspricht ja mE auch den politischen Vorgaben raus aus Gas etc... |
Sehr spannend, es gibt in Wien eine Menge Wärmepumpen, die am strassenseitigen Grundstücksrand stehen und ich war bisher auch der Meinung, dass bei Einhaltung der Schallemmissionen etc. dies bewilligungsfrei wäre! Also mein Nachbar und ich haben keine Bewilligungen, hatte mal mit ihm über das Thema gesprochen. Glaub nicht, dass wir die einzigen sind... ||
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Nun, solange man keinen bösen Nachbarn hat, der einen bei der MA37 anzeigt, wird sie meiner Meinung nach ohnehin nicht aktiv tätig. Das Problem ist, dass lt. Wiener Bauordnung jede bauliche Maßnahme im Vorgarten bewilligungspflichtig ist und damit automatisch die MA19 auf den Plan ruft. Ich muss dazu sagen, dass unsere WP WP [Wärmepumpe] wirklich groß sind, aber gut integriert sind und der Rauchfangkehrer ist gestern daran vorbei gegangen ohne sie zu bemerken :) Wir sind beide 70 Jahre alt und haben einfach nicht mehr die Nerven uns herumzustreiten, sind aber mit dem Klimastadtrat in Kontakt und haben vereinbart, dass wir - sobald der Umbau erledigt ist - mit ihm zusammensetzen und informieren, was da alles schief läuft. Die Stelle ist wirklich daran interessiert, Verbesserungen einzuführen. Vielleicht könnt ihr alle das ja noch abwarten. Es muss ja nicht jeder so ein Pech haben wie wir. Übrigens, wir wohnen natürlich in keiner Schutzzone, sondern in einem ganz normalen Wohngebiert. Ganz nebenbei. Wärmepumpen mit einer Kältemittelmenge über 1,6 l (müsste ich aber nachschauen, weiß ich nicht mehr so genau), sind lt. MA 37 auf jeden Fall bewilligungspflichtig. Sagt einem aber natürlich kein WP WP [Wärmepumpe]-Hersteller. Das ist aber kein Problem. Soviel zum Thema einfach raus aus Gas. Fairerweise muss ich dazu sagen, dass dank WP WP [Wärmepumpe] und PV unsere Energiekosten jetzt lächerlich sind. |
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Na spannend, unsere WP WP [Wärmepumpe] ist auch relativ groß und im Vorgarten. War bisher der Meinung, dass dies nicht bewilligungspflichtig ist solange die Schallemmissionen eingehalten werden... Halte uns am Laufenden. Finde die MA19 agiert hier übertrieben und es steht im Widerspruch zu ökologischen Zielen. Könnte mir durchaus vorstellen, dass das auch ein interessantes Thema für den Bürgeranwalt wäre! Betrifft sicher viele die davon gar nichts ahnen. |
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