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Richtig, keine Aufenthaltsräume in Nebengebäuden Es darf jedenfalls drangestellt werden. Statisch mit dem Hauptgebäude verbunden jedoch nicht. Ich würde daher kein Problem sehen an wenn es nur 3 eigene Wänden hat und es an der 4. Seite an das Hauptgebäude drangestellt wird, solange es statisch eine eigene Einheit bildet. Wüsste nicht was dagegen sprechen würde, ist bei Garagen ja quasi Standard. Interessant wäre noch zu wissen, ob es erlaubt ist, dass das Nebengebäude NUR über das Hautgebäude erschlossen wird, also ohne Außentüre ins Freie. Was sagt Karl dazu? Wüsste nicht warum nicht. Möglicherweise weil ein direkt mit dem Hauptgebäude verbundenes Nebengebäude (siehe Punkt davor), das auch noch beheizt wird, dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes "zu wenig" untergeordnet wäre? Da es zwar eine "Nutzungsänderung" darstellt, die nicht rechtskonform mit der NÖ Bauordnung ist, aber abgesehen davon nichts dagegensprechen sollte (baulich ect., falls dies so der Fall ist), kann ich mir nicht vorstellen, das man desswegen mit irgendwelchen Problemen konfrontiert wird. Aber bin gespannt was unser Baurechtsexperte dazu meint :) Würde mich interessieren. Jedenfalls hast du in diesem Raum dann kein Recht auf Belichtung (=Nichtverschattung der Fenster durch Nachbar). |
Ja max. 3m hoch und zwar nicht nur der Teil, der sich im seitlichen Bauwich befindet, sondern auch der Teil des Nebengebäudes der nicht im Bauwich ist. Bei Hanglage darf man Hangabwärts jedoch um die Höhendifferenz überschreiten. ||
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Mir fällt zumindest auf die Schnelle keine Bestimmung ein, die das verbieten würde. Na, ist das nicht genug: "nicht rechtskonfrom mit der Bauordnung"? Siehe dazu auch § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung: Die Nutzung eines Bauwerkes zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck ist zu verbieten! 1 |
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Oder wäre rechtlich auch ein Abbruch möglich? |
Ja natürlich, rein rechtlich ist es nicht erlaubt. Und das die Baubehörde es verbieten wird/muss ist natürlich auch klar, vermutlich wird es zu einer Aufforderung der "Zurückveränderung" der Nutzung kommen (was ja mit dem Entfernen der Möbel getan wäre?). ||
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Genau so hab ich das gemeint, ob es ein gangbarer Weg ist, wenn man quasi de jure: ein Nebengebäude als "Zubau" mit Verbindungstüre realisiert (also im Prinzip ein ganz normaler Raum, beheizt, schöner Boden usw.), dieses als Abstellraum deklariert und de facto: darin nicht nur Kästen hat sondern es zb als Hobbyraum (Modelleisenbahn) etc. oder auch als Schlafraum benutzt. Im Falle einer Kontrolle gibt man dann das Bett notfalls raus. Anmerkung dazu: Fenster nur in den eigenen Garten--> Nachbarn bemerken somit die Nutzungsart nicht natürlich keine fest verbauten Dinge wie zb Küche, Bad usw. |
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wenn ich zur 3-Meter Höhe eine Frage stellen darf: Unsere Nachbarn stellen gerade ein 160m2 großes "Nebengebäude" mit 4 Kanalanschlussstellen auf, das an unserer Grenze bis zu 3 Meter hoch ist, aber sofort mit 20Grad Dachneigung schräg nach oben weitergeht ... Ist das dann in NÖ erlaubt oder nicht? |
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Hallo @willyschellmann! Oder sollte ich besser sagen @tommym 😂 https://www.energiesparhaus.at/forum-regenfallrohr-auf-dem-gehsteig/65407_1 Aber um deine Frage zu beantworten: Wird die Gebäudehöhe von 3m an den Fronten der Nebengebäude nicht überschritten, so sind diese betreffend der Gebäudehöhe im Bauwich zulässig, auch wenn das (Walm-)Dach nach innen ansteigt. |
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DANKE ProjektX! kannst gern auch tommym sagen bei 60 Quadratmetern Mauer, die ich vor die Nase gesetzt bekomme, bin ich einfach ein verzweifelter Nachbar, der nach Strohhalmen greift ... und der tatsächlich stetig wachsende Bau widerspricht einfach in mehreren Punkten den Einreichplänen ... |
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Dann sprich am besten deinen Nachbarn gleich direkt darauf an und weise ihn darauf hin, ein Einreichplan ist ja nicht dafür da, dass man sich dann nicht daran halt ;) ||
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@ProjectX Deine Antwort geht aber an einem wesentlichen Punkt vorbei: Es gibt kein Nebengebäude mit 160m²!! Daher kann es auch nicht um die 3m-Gebäudehöhe gehen. Es ist daher zunächst zu klären, was da wirklich genau bewilligt wurde?? Das hat uns @willyschellmann bisher nicht verraten. |
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Dem alten Thread (tommym) habe ich entnommen, dass es eine bestehende Bewilligung dafür gibt (möglicherweise sind es 2 Nebengebäude (jeweils <100m²), die halt aneinandergebaut sind? ||
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Das Nebengebäude ist so zu planen, das der Nachbar am Beginn seines Bauwichs (3m vin der Grenze) mit bodentiefen Fenstern den vollen Lichteinfall (unter 45°) erhält. Somit muss das Nebengebäude an der Grundgrenze < 3m sein. Ist das Nebengeäude etwas höher, darf es trotzdem im Bauwich stehen, nur eben um diese Erhöhung weiter weg von der Grundgrenze. |
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Dieser Hinweis is leider absolut falsch!!! Woher hast denn sowas??? Also Vorsicht an alle Mitleser - bitte gleich wieder vergessen. Und wenn uns @willyschellmann nicht im Detail sagt, was genau bewilligt wurde und wo genau da jetzt abgewichen wird, dann wird ihm hier keiner mit Substanz helfen können - dann werden weiterhin nur Spekulationen ausgetauscht. |
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gilt in NÖ nicht generell folgendes: Nebengebäude darf max. 100m² sein, es darf nur in max. einem Bauwich sein, der andere muss frei bleiben. das Nebengebäude, welches zumindest teilweise im Bauwich steht, darf überall (auch außerhalb des Bauwichs) max. 3m hoch = höchster Punkt am Dach sein (keine Giebelregelung etc.) |
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wurde das vor kurzem geändert? An sich gilt beim Bauwich 3m max. beim höchsten Punkt und nicht beim Verschnitt Dach zur Wand, so hätte ich das zumindest gelesen. |
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Die derzeitige Regelung ist am 13.7.2017 in Kraft getreten. Aber auch @ProjectX hats nicht richtig zitiert. Es geht bei den Nebengebäuden im Bauwich nicht um die "Gebäudehöhe" - das ist immer ein Durchschnittsmaß. Sondern es geht um die (max. zulässige) Höhe der "Gebäudefronten". Es kann der Wert für den höchsten Punkt der Gebäudefront (und nur dieser zählt hier) durchaus größer sein als die (verglichene) Gebäudehöhe. |
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ah interessant. Also höchste Mauerstelle des Nebengebäudes max. 3m. Und wie hoch darf dann das Dach noch gehen? Und Dach muss dann quasi ein Walmdach sein, weil mit Satteldach hat man ja einen Giebel. Und Flachdach zählt vermutlich auch zur Gebäudefront dazu? |
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Danke für die Richtigstellung Karl - war natürlich so gemeint, aber leider falsch ausgedrückt. Bei Hanglagen dürfte diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied noch überschritten werden. Korrekt Unter maximal 45° Dachneigung und limitierend dass das Nebengebäude nur ein oberirdisches Geschoß haben darf. Die Ermittlung der oberen Begrenzung der Gebäudefront erfolgt genauso wie bei jedem anderen Gebäude auch - also eine Attika z.B. ist natürlich zu berücksichtigen. |
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"Mauerstelle"??? Warum schon wieder eine eigene Begriffskreation?? Bleiben wir beim Gesetz. Es geht um die "(Gebäude-)Front", so wie sie im §53 Abs. 3 definiert ist. Und da zählt jetzt der höchste Punkt in dieser Front. Wie gehabt: max. 45° Anstieg Ja, mit Giebel wird´s sich in der Regel nicht ausgehen. Is es jetzt für dich wirklich neu, wie man eine (Gebäude-)Front bei einem Flachdach ermittelt???? |
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Liebe Teilnehmende an dieser Diskussion und gleich Dank vorweg! Gern konkretisiere ich die Facts. Ich lese aus den Einreichplänen vom Anfang des Jahres 2021 bewilligt von der Gemeinde in NÖ Mitte des Jahres folgendes: Rot codiertes "Nebengebäude" mit über 160m2. Auf 22m entlang unseres Grundstückes eine Fronthöhe zw. 2m60 und knapp 3m (abfallend wegen einer 22m langen Saumrinne, die dann gegen die Einreichpläne auf öffentlichem Grund entwässert wird). Dieses "Nebengebäude" wurde mittlerweile mit einem im Einreichplan nicht eingezeichneten Treppendurchgang mit dem Hauptgebäude verbunden. Dach sitzt noch keines drauf. Das "Nebengebäude" enthält: einen gefliesten AR für "nichtwinterharte Pflanzen" mit ca 44m2 mit Kanalanschluss, davon eine komplette Front nach Osten ohne Mauer sieht aus wie vorbereitet für rund 5m Glasfront (Im Querschnitt "2" ist das Glas nicht eingezeichnet, sondern wurde durch eine imaginäre Stützsäule ersetzt). Dann einen 14m2 großen gefliesten AR mit 2 Fenstern und Kanalanschluss, dann einen 4m2 gefliesten AR mit Kanalanschluss, dann einen 12m2 gefliesten AR mit Fenster und Kanalanschluss, und dann folgt eine 48m2 geflieste Garage mit Fenster, Flutungsöffnung und Garagentor. Darüberhinaus wurde ein 17m2 großes, rot codiertes "Stiegenhaus" genehmigt, davon ca 4m2 Treppe im Erdgeschoß und ca 13m2 erweiterte Wohnraumfläche und im 1. Stock Bad/WC und Schlaf/Arbeits-Zimmer. Dieses "Stiegenhaus" ist auf Traufenhöhe knapp 7m hoch und weist (weil als Stiegenhaus definiert) einen Abstand von 1m80 zur hinteren Grundstücksgrenze auf ... Alles von der Gemeinde genehmigt, weil der Bauordnung 2014 LGBl. Nr 1/2015 entsprechend! Jetzt freue ich mich auf Stellungnahmen! Und gleich vorweg: Mit einem Nachbarn, dem ich jahrelang nachbarschaftlich geholfen habe, der 3000 m2 Grund besitzt und uns jetzt ohne Absprache so ein Monstrum vor die Nase setzt, mit dem kann ich leider nicht mehr reden. |
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Da du von Nebengebäude sprichst gehe ich stark davon aus, dass es sich um eine "offene Bauweise" handelt? Ansonsten würde das Thema "Nebenegbäude im Bauwich" hier gar keines sein, dann wäre gegebenenfalls die Titulierung fehlerhaft. Sämtliche Einschätzungen meinerseits beruhen jedenfalls auf der Grundlage dass die offene Bauweise gilt. Nebengebäude dürfen wie von Karl bereits erwähnt 100m² nicht überschreiten, da es ansonsten keine Nebengebäude sein könnten und somit auch nicht im Bauwich stehen dürften. Auf meine Frage ob dieses wirklich aus einem Stück besteht und nicht aus "zwei Nebengebäuden - aneinandergebaut" hab ich leider immer noch keine endgültige Antwrt bekommen. Wenn es aus zwei Nebengebäuden z.B. die von dir erwähnte Garage als ein Nebengebäude und ein baulich getrenntes direkt angebautes zweites Nebengebäude mit zusammen 160m² wäre zulässig wenn beide jeweils nicht mehr als 100m² haben, da wir die genaue Plandarstellung nicht haben, kann ich dir nicht sagen wie es genau eingereicht und bewilligt wurde. Zusammengefasst: Grundsätzlich müsste eine bauliche Trennung Vorhaben sein, als ein konstuktiv verbundenes Gebäude wäre es so nicht zulässig. 22mx3m (seitliche Bauwichbreite)= 66m² im Bauwich (100m² wären auf dem Grundstück zulässig) - wenn es keine anderen Nebengebäude am Grundstück gibt (mit denen diese Fläche überschritten würde), dann ist diese Länge an Nebengebäuden auf deinem Grundstück zulässig. Ist so zulässig, da stets unter 3m Fronthöhe auch keine Belichtungsprüfung auf die du bestehen kannst. Pragmatisch betrachtet, handelt es sich bei den Raumbezeichnungen um keine Aufenthaltsräume (also zulässig), aber bei dem 44m² Raum verstehe ich deine Bedenken und jetzt auch warum du diesen Thread wieder aktiviert hast. Genau genommen würde dieser Raum von Größe und Belichtung alles für einen möglichen Aufenthaltsraum haben, wie dieser attsächlich genutzt wird, können wir hier wohl nicht beurteilen. Ist dein Nachbar ein besonderer Pflanzenliebhaber? Hier scheint also die erste Abweichung von Einreichplan und Ausführung vorzuliergen - dass dies nicht der korrekte Vorgang ist brauch ich nicht näher erläutern denke ich, aber dir geht es ja darum etwas zu finden "wie du das Projekt verhindern kannst" deswegen beurteile ich nur (ohne den Plan genau zu kennen) die Bewilligungsfähigkeit dieser Ausführung - und grundsätzlich ist ja eine Gehverbindung durch Türen oder Treppen nichts das (wenn Nebengebäude und Hauptgebäude konstruktiv getrennt) nicht erlaubt wäre. Ich nehme an (da du von Wohnraumerweiterung und 7m Höhe sprichst), es handelt sich um ein neues Stiegenhaus beim bestehenden Hauptgebäudes? Wenn dieses Teil des Nebengebäudes wäre, dann wäre ein 2. oberirdisches Geschoß jedenfalls unzulässig! Die Informationen dazu über Platzierung/Ausführung sind so vage, dass es mir hier schwer fällt etas zu sagen, wenn ich es richtig verstehe dann meinst du, dass sowohl die Treppe selbst als auch die anderen von dir erwähnten Räumlichkeiten in den Bauwich ragen (1,80m Grenzabstand)- das wäre unzulässig, wann dann dürfte nur die Treppenanlage selbst (die wie du sagst 4m² hat) in den Bauwich ragen (Vorbau nach §52), aber nicht die restlichen 13m² Wohnraumerweiterung sowie andere Räumlichkeiten im OG. |
Es gibt eine rechtskräftige Baubewilligung... gegen das bereits bewilligte Bauvorhaben wirst du denke ich nicht so einfach was machen können, da es dich aber anscheinend sehr beschäftigt werde ich dennoch (nach deinen Beschreibungen und ohne das Projekt genau zu kennen) meine Einschätzung über die Bewilligungsfähigkeit dieses Projektes geben:
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