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Da du von Nebengebäude sprichst gehe ich stark davon aus, dass es sich um eine "offene Bauweise" handelt? Ansonsten würde das Thema "Nebenegbäude im Bauwich" hier gar keines sein, dann wäre gegebenenfalls die Titulierung fehlerhaft. Sämtliche Einschätzungen meinerseits beruhen jedenfalls auf der Grundlage dass die offene Bauweise gilt. Nebengebäude dürfen wie von Karl bereits erwähnt 100m² nicht überschreiten, da es ansonsten keine Nebengebäude sein könnten und somit auch nicht im Bauwich stehen dürften. Auf meine Frage ob dieses wirklich aus einem Stück besteht und nicht aus "zwei Nebengebäuden - aneinandergebaut" hab ich leider immer noch keine endgültige Antwrt bekommen. Wenn es aus zwei Nebengebäuden z.B. die von dir erwähnte Garage als ein Nebengebäude und ein baulich getrenntes direkt angebautes zweites Nebengebäude mit zusammen 160m² wäre zulässig wenn beide jeweils nicht mehr als 100m² haben, da wir die genaue Plandarstellung nicht haben, kann ich dir nicht sagen wie es genau eingereicht und bewilligt wurde. Zusammengefasst: Grundsätzlich müsste eine bauliche Trennung Vorhaben sein, als ein konstuktiv verbundenes Gebäude wäre es so nicht zulässig. 22mx3m (seitliche Bauwichbreite)= 66m² im Bauwich (100m² wären auf dem Grundstück zulässig) - wenn es keine anderen Nebengebäude am Grundstück gibt (mit denen diese Fläche überschritten würde), dann ist diese Länge an Nebengebäuden auf deinem Grundstück zulässig. Ist so zulässig, da stets unter 3m Fronthöhe auch keine Belichtungsprüfung auf die du bestehen kannst. Pragmatisch betrachtet, handelt es sich bei den Raumbezeichnungen um keine Aufenthaltsräume (also zulässig), aber bei dem 44m² Raum verstehe ich deine Bedenken und jetzt auch warum du diesen Thread wieder aktiviert hast. Genau genommen würde dieser Raum von Größe und Belichtung alles für einen möglichen Aufenthaltsraum haben, wie dieser attsächlich genutzt wird, können wir hier wohl nicht beurteilen. Ist dein Nachbar ein besonderer Pflanzenliebhaber? Hier scheint also die erste Abweichung von Einreichplan und Ausführung vorzuliergen - dass dies nicht der korrekte Vorgang ist brauch ich nicht näher erläutern denke ich, aber dir geht es ja darum etwas zu finden "wie du das Projekt verhindern kannst" deswegen beurteile ich nur (ohne den Plan genau zu kennen) die Bewilligungsfähigkeit dieser Ausführung - und grundsätzlich ist ja eine Gehverbindung durch Türen oder Treppen nichts das (wenn Nebengebäude und Hauptgebäude konstruktiv getrennt) nicht erlaubt wäre. Ich nehme an (da du von Wohnraumerweiterung und 7m Höhe sprichst), es handelt sich um ein neues Stiegenhaus beim bestehenden Hauptgebäudes? Wenn dieses Teil des Nebengebäudes wäre, dann wäre ein 2. oberirdisches Geschoß jedenfalls unzulässig! Die Informationen dazu über Platzierung/Ausführung sind so vage, dass es mir hier schwer fällt etas zu sagen, wenn ich es richtig verstehe dann meinst du, dass sowohl die Treppe selbst als auch die anderen von dir erwähnten Räumlichkeiten in den Bauwich ragen (1,80m Grenzabstand)- das wäre unzulässig, wann dann dürfte nur die Treppenanlage selbst (die wie du sagst 4m² hat) in den Bauwich ragen (Vorbau nach §52), aber nicht die restlichen 13m² Wohnraumerweiterung sowie andere Räumlichkeiten im OG. |
Es gibt eine rechtskräftige Baubewilligung... gegen das bereits bewilligte Bauvorhaben wirst du denke ich nicht so einfach was machen können, da es dich aber anscheinend sehr beschäftigt werde ich dennoch (nach deinen Beschreibungen und ohne das Projekt genau zu kennen) meine Einschätzung über die Bewilligungsfähigkeit dieses Projektes geben: ||
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@willyschellmann Etwas weniger Emotionen und mehr faktenbasierte Sachlichkeit wär vielleicht nicht schlecht. Ich versteh auch eines nicht: du bist doch Nachbar von diesem Bauverfahren. Dieses wurde nach deinen Angaben baubehördlich bewilligt. Hast du im Baubewilligungsverfahren irgendwas als Nachbar dagegen eingewendet?? Oder regst du dich jetzt nur über allfällige Abweichungen von dieser Bewilligung auf? Ich würd nur gern verstehen, worum es jetzt genau geht: um die Bewilligung eines Objekts dieser Art an sich oder um Abweichungen von einer Bewilligung. Ich finde, dass du die beiden Themen ständig vermischt. Man muss diese beiden Themen aber strikt auseinanderhalten!! Du schreibst ständig von einem Nebengebäude und setzt es immer unter Anführungszeichen. Was willst du damit sagen??? Woher leitest du ab, dass es ein Nebengebäude ist?? Was verstehst du überhaupt unter einem "Nebengebäude"?? Ich kenn mich bis jetzt noch immer nicht aus, ob es sich hier tatsächlich um ein Nebengebäude - nämlich im Sinne der NÖ Bauordnung - handelt oder nicht. Somit bleibt alles weiter Spekulation. So auch der letzte Beitrag von @ProjectX: Mehrfach wurde gesagt, dass das Gebäude 160m² hat. Und ich hab oben schon klipp und klar gesagt, dass es dann kein "Nebengebäude" im Sinne der Bauordnung sein kann (dann ist es nämlich ein "Hauptgebäude!). Dann kann es aber kein Bauwich sein und somit auch keine offene Bebauungsweise!!! Auf die Vermutung von @ProjectX, es könnte sich vielleicht um 2 getrennte Gebäude handeln gibts bisher nicht die geringste Antwort/Bestätigung. Lieber @willyschellmann: wenn du uns auf unsere Fragen keine Antworten gibst, dann wird man dir hier nicht helfen können..... |
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Danke, ProjektX und Karl 10! Offene Bauweise. Stiegenhaus und Nebengebäude sind Neugebäude, das Stiegenhaus wird angrenzend an das alte Haus errichtet und durch den erweiterten Wohnraum verbunden. Aber ich bin leider kein Fachmann, deshalb bin ich über eine hervorragende Plattform wie eure wirklich dankbar. "Nebengebäude" unter Anführungszeichen deshalb, weil mir der Bauumfang suspekt vorkommt. "Stiegenhaus" unter Anführungszeichen weil da drin ein Wohnraum und im 1. Stock Bad, WC und Zimmer geplant sind. Abweichungen von der Bewilligung – kein Problem, wenn sie legal sind und nachträglich bewilligt werden können. Ich habe innerhalb der 14 Tage-Frist Einwände erhoben gegen das "Stiegenhaus". Diese und alle anderen "kleineren" Bedenken wurden abgeschmettert mit dem Hinweis, dass das komplette Bauvorhaben absolut nach der Bauordnung wäre ... Klar konnte ich als Laie damals in der Osterwoche binnen 14 Tagen nicht alle Punkte bedenken, Fachleute befragen, z.b die Größe von 160m2 ... die Gemeinde hat immer lapidar und unfreundlich wiederholt, dass alles legal wäre. In den letzten Monaten habe ich versucht, zu hinterfragen ... Ich probiere, euch über die Bildfunktion die Pläne zukommen zu lassen, das wird einges klarstellen. Ich danke im voraus |
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2 Themebereiche gilts zu trennnen (sagte ich schon weiter oben klipp und klar): 1. Thema: die erteilte Baubewilligung Diese ist offensichtlich rechtskräftig und sie gilt daher! Was soll das nachträgliche Jammern? Wenn die Bewilligung inhaltlich gesetzeskonform war, dann is so wie so alles in Ordnung. Enthält die Bewilligung allerdings inhaltlich Gesetzwidrigkeiten, dann frag ich mich, wieso hat @willyschellmann im Bewilligungsverfahren seine nachbarrechtlichen Rechte nicht genützt und ausgespielt und offensichtlich letztlich allem zugestimmt?? Wir sind in einem Rechtsstaat, in dem es das Prinzip der Rechtssicherheit gibt; d.h. wenn ein Bescheid mal rechtskräftig ist, dann muss man sich darauf verlassen können, dass dieser auch gilt. Das gilt für Nachbarn aber auch den Bawerber. Möglichkeiten sich zu wehren gibts vorher genug. Wenn man die nicht rechtzeitig nutzt, dann is man selber schuld. Aber wie auch immer: es ist müßig, jetzt noch über das zu diskutieren, was rechtskräftig bewilligt ist. Thema 2: Abweichungen von einer rechtskräftigen Bewilligung Da gibts zu klären: a) sind die Abweichungen baurechtlich überhaupt relevant? D.h. brauchen sie eine Bewilligung oder allenfalls Bauanzeige? b) wenn nein, dann is ja weiterhin alles in Ordnung c) wenn ja, dann ist zunächst die Frage, wie es zum entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt? Sucht der Bauherr von sich aus darum an, oder muss man ihn zwingen und allenfalls wer und wie? d) weiters stellt sich dann die Frage, ob diese Abweichungen bewilligungsfähig sind oder nicht. e) wenn sie bewilligungsfähig sind, dann is ja wiederum alles in Ordnung - gibts halt eine nachträgliche Bewilligung dafür. f) ist allerdings eine Abweichung nicht bewilligungsfähig, dann ist zu klären, wie diese zu verhindern bzw. wieder zu beseitigen ist. Wege und Mittel dazu unterscheiden sich auch dahingehend, ob die Abweichungen Nachbarrechte berühren oder nicht. Daraus ergeben sich unterschiedliche Vorgangsweisen. In diesem Sinne wären zunächst mal die baurechtlich relevanten Abweichungen im Detail aufzulisten - sie wären sodann zu bewerten, und zwar in Richtung Bewilligungsfähigkeit sowie, ob sie auch Nachbarrechte tangieren - und dann kann man @willyschellmann hier konkrete Ratschläge geben. Die derzeitigen Infos reichen mir dafür noch nicht aus, hiezu konkreter zu werden. Und nochmal die Bitte: künftig alles weglassen, was das Thema 1 betrifft. Das ist vorbei und bringt keinen mm weiter. Auch wenn es klar ist, dass es sich hier um KEIN Nebengebäude handelt, sondern um ein Hauptgebäude. Und dieses hätte als solches im Bauwich einer offenen Bebauungsweise generell nicht bewilligt werden dürfen. |
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Danke Karl 10! Kann nur betonen, wir haben nicht zugestimmt, aber die Gemeinde hat sichtlich gegen ihr besseres Wissen ("hätte generell nicht bewilligt werden dürfen") oder aus Unwissenheit der Rechtslage behauptet, es sei rechtskonform, was soll der Bürger in diesem knappen Zeitraum noch dazu in der Osterferienwoche da groß widersprechen? Ich weiß, unser Problem ... Wenn er 2 Nebengebäude mit je 80m2 aneinandergestellt hätte, wäre es vermutlich legal gewesen. Welche Infos darf ich dir zur Beurteilung noch liefern? |
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Naja, meine Absicht war eigentlich, dir eine Anleitung/Info/ein Rüstzeug zu geben, sodass du selbst dir ein weitgehendes Bild machen kannst, was da jetzt die konkreten Abweichungen von der Bewilligung sind und vor allem: welche davon siehst du als Verletzung deiner Nachbarrechte? D.h.: was genau beeinträchtigt dich dabei? (mal rein aus deiner subjektiven Sicht). |
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Danke Karl 10! Du hast mir eh schon sehr geholfen! Die erste große Frage: Nach deiner Aussage "Wir sind in einem Rechtsstaat, in dem es das Prinzip der Rechtssicherheit gibt" müsste doch auch gelten, dass man sich darauf verlassen kann, dass eine Behörde rechtlich korrekte Bescheide (du siehst am eingereichten Plan 163m2 Nebengebäude) erstellt ... oder täusche ich mich da? Wenn die Behörde (aus welchen "Gründen" auch immer) "irgendwelche" Bescheide erlässt, dann müsste das doch auch für uns gelten? Dürfen wir jetzt beliebig bauen? Oder sind manche gleicher als die anderen? Und um auf deine Frage zu antworten: Wir haben schon zur Kenntnis genommen, dass es kein Recht auf "freie Sicht" gibt (mittlerweile wurde die Mauer ohne Bescheid auf 23m verlängert ...) Aber ein – wie du selbst sagst – Wohnraum exakt an unserer Grenze beeinträchtigt uns sehr wohl (noch dazu mit dem Wissen, dass er illegal ist) |
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Ich bin wirklich ein Anti-Fan von dieser Vorgehendweise, da ja in den meisten Fällen hauptsächlich auf den Plan geschaut wird und niemand von einer notwendigen Abweichung zu einem bewilligten Plan ausgeht - aber würde es sich bei dieser Vorgehensweise - wenn ich die theortetische Möglichkeit in Erwägung ziehe, die Gemeinde könnte hier etwas im Bescheid (den wir nach nicht vorliegend haben) angeführt haben ala "Die Ausführung hat als zwei konstruktiv getrennte Nebenegbäude mit je nicht mehr als 100m² zu erfolgen" - um einen rechtlich korrekten Bescheid handeln? @willyschellmann Was deine Rechte betrifft: Genau dafür gibt es die Nachbarverständigung, du hast im Bewilligungsverfahren das Recht Einsicht in die Antragsbeilagen zu nehmen (was du ja auch gemacht hast) und gegebenenfalls Einwände vorzubringen, wenn das Bauvorhaben subjektiv-öffentlichen Rechte verletzten würde. Und nun hat der Bauwerber die Rechtssicherheit, dass er sein Bauwerk wie bewilligt ausführen kann, ohne dass hinterher pötzlich jemand kommen kann und sagt "darfst du trotz Baubewilligung doch nicht so bauen". |
Ich möchte folgende Frage einwerfen (vielleicht kann auch Karl seine Einschätzung dazu geben), da ich es schon selbst einige Male erlebt hatte, dass in der Praxis leider nicht alles lupenrein abläuft, und es sich Gemeinden oft zu einfach machen, und statt den Plan korrigieren zu lassen, einen in z.B. einem Punkt gesetzteswidrigen Plan "bewilligen", jedoch im Bescheid eine Auflage anführen, in dem dieser Punkt anders als im Plan ausgeführt werden muss um gesetzteskonform zu sein. (Ich erinnere mich ganz konkret an ein Projekt bei dem sich ein Nebengebäude im Bauwich befand, welches aufgrund der Hanglage hangabwärts die Höhe von 3m überschritten hat und bei welchen (trotz Belichtungsprüfung ect.) im Bescheid die Auflage angeführt war, dass dieses die 3m an keiner Stelle überschreiten darf, sowie auch an ein Bauvorhaben eines Carports im Bauwich, dass aber an einer Seite auf dem Hauptgebäude montiert war - und die Gemeinde ledigllch im Bescheid eine Auflage angeführt hat, dass die Carport-Konstuktion eigenständig auszüführen ist). ||
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Danke Projekt X! Zu meinen Rechten: Wie schon angeführt, hatte ich in der vergangenen Karwoche kaum Chancen, irgendeinen Fachmann zu erreichen und selbst bin ich halt nur ein Häuslbauer. Deshalb habe ich Einwände getätigt, wie z.B das Stiegenhaus (du hast den Plan gesehen), das mir suspekt vorkam ... auf der Gemeinde nur sehr schnoddrig: "ALLES ist legal!!!" Dann hat mich die Gemeinde gelegt, ich hatte ja gar keine Chance ... Ungeachtet aller subjektiv-öffentlichen Rechte: Der Plan scheint nicht legal und dann kann auch irgendein Bescheid nicht legal sein! (Ich frag einen Polizisten, darf ich stehlen, und der sagt JA ... trotzdem nicht legal) Aber meine Frage: Wenn die Nachbarn zwei anliegende Nebengebäude (in Summe 163m2) eingereicht hätten ... wäre das dann im Rahmen des Gesetzes? |
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Du darfst mir Sinn und Inhalt dieser Aussage nicht verdrehen. Keine Frage, ein falscher Bescheid is natürlich Mist. Aber: Auf dem Weg bis der Bescheid erlassen bzw. rechtskräftig wird, hattest du Parteistellung und hättest die Möglichkeit gehabt, alles was da falsch entschieden bzw. bewilligt wurde, zu bekämpfen und großteils auch zu verhindern. Aber wenn einmal ein rechtskräftiger Bescheid vor liegt, dann muss der auch gelten. Darauf muss man sich verlassen können. Wenn das nicht so wäre, dann wär ja jeder Bescheid das Papier nicht wert, auf dem er steht. Das und nichts anderes hab ich gemeint. Du darfst so bauen, wie es im rechtskräftigen Bescheid bewilligt wurde - auch wenn der Bescheid inhaltlich vielleicht gesetzwidrig ist. Gilt für alle gleich. Dass mancher sich nicht an den Bescheid hält, ist ja wieder ein ganz anderes Thema und hat nichts mit "gleicher als die anderen" zu tun. Für solche Situationen sieht die Bauordnung alle möglichen "baupolizeilichen" Mechanismen vor, damit alles "im Konsens" bleibt bzw. wieder in den Konsens gebracht wird/werden muss. Bei allen Abweichungen vom Konsens, die auch (subjektive) Nachbarrechte berühren, hast du als Nachbar direkt Zugriff, um ein entsprechendes baupolizeiliches Verfahren zu erwirken. Liegt also an dir. Dort, wo kein Nachbarrecht berührt wird und es nur ums öffentliche Recht an sich geht, ist der Weg zwar etwas mühsamer und juristisch komplexer. Wenn mans drauf anlegt, bleiben aber auch solche Dinge nicht ungeahndet. Kommt drauf an, ob´s dir es wert ist und auch, ob du selbst dann wirklich auch mit demselben Maßstab gemessen werden willst ( ich kenne fast keinen Bau, wo man nicht irgendwas finden könnte). Das hats im Baurecht noch nie und für niemanden gegeben - also alle gleich! Welche Mauer meinst du? Im Plan sehe ich ein Maß mit 22,89 m. Geht es dir um die 11cm? Wird ein langer Streit, ob das wirklich einen baupolizeilichen Auftrag rechtfertigen kann. Noch dazu wären im Fall des Falles ja auch die zusätzlichen 11cm (nachträglich) bewilligbar (warum nicht?) Wo hab ich was von einem "Wohnraum" geschrieben?? Das musst uns im Detail näher erklären, worin da genau die "Beeinträchtigung" liegt?? |
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Tja, ich hab immer salopp abgerundet, aber super, wenn du es genau rechnest. Also die haben - sichtlich einfach so – eine reine Mauerverlängerung von 92 cm zusätzlich zur 22,89m Wand des "Nebengebäudes" bis exakt an unser Nebengebäude weitergezogen ... nicht im Plan enthalten. Die Wand ist nun eben 23,81m lang. Rechtfertigt das eine "Beschwerde"? es war meine Schlussfolgerung, wenn es keine Nebengebäude ist, dann muss es wohl ein Wohngebäude sein ... Ist diese Schlussfolgerung falsch? Also z.B. liegen wir im Bereich eines hundertjährigen Hochwassers und eine Auflage lautet, keine Toilette unter dieser Linie. Wie du am Plan siehst, ist die Toilette bereits ebenerdig vorbereitet und ich hab auch den dort platzierten Kanalanschluss im Bild festgehalten, oder warum sonst hätte ein Abstellkammerl einen Kanal? Und das gesamte Nebenbebäude weist VIER Kanalanschlüsse ca 1m unter der Hochwasserlinie auf... |
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Meinst du jetzt dort, wo im Plan "Einfriedungsmauer" steht?? Diese ist ja über die 22,89m hinaus geplant worden. Was ist da jetzt anders als im Einreichplan? Das musst schon genauer beschreiben. JA! Is falsch!! Wo genau steht diese "Auflage". Wie sit die "Aflage" wörtlich formuliert? Wer hat sie erteilt? An wen ist sie gerichtet? Kann da leider nichts erkennen. Wo soll das sein? Wie sieht man, dass eine Toilette "vorbereitet" ist? Kann ich ebenfalls nicht erkennen. In welcher Form hast das festgehalten? Kann leider Kanalanschlüsse nicht erkennen. Wie sind die eingezeichnet bzw. bezeichnet? |
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Mit dem Begriff "Einfriedungsmauer" ist das alte Mäuerl gemeint, wo früher der Zaun war. Der Nachbar hat vor Monaten mal salopp gemeint: "Da werden wir mit einer Mauer noch die Lücke füllen". Diese Lücke ist mittlerweile mit einer zusätzlichen Mauer über 2m hoch und 92cm breit gefüllt. Am beiliegenden Bild (recht vorn das Nebengebäude) ist sie nicht eingezeichnet. Bescheid Seite 2. HQ 100 ist ca 60 cm über Bodenniveau Hier siehst du den HQ 100 Am Plan habe ich außer einer mittlerweile anders verlaufenden Regenwasserstrangführung keine Kanalführung entdecken können. Am beiliegenden Foto (Nebengebäude von links vorn fotografiert) erkennst du alle vier Anschlüsse. Diese sind mittlerweile auf Ebene abgeschnitten und mit Teerpappe zugedeckt. Der linkeste kleine grüne Kreis zeigt exakt den 4m2 AR (sichtlich Toilette, was sonst?). |
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Ich habe das von meiner Baufirma, ebenso bestätigt vom Bausachvollständigen und wurde auch so umgesetzt. Entspricht einer Dachneigung von 45°. Was konkret ist deiner Ansicht falsch? |
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da sind wir leider in der Diskussion schon ganz woanders gelandet ... |
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@Guti §51 Abs. 2 Zif. 3 NÖ Bauordnung sagt ganz eindeutig: die Höhe der Fronten darf an keiner Stelle mehr als 3m betragen. Gilt also für alle Fronten des Nebengebäudes - somit nicht nur für solche, die direkt an der Grundgrenze zum Nachbarn stehen, sondern auch für jene Fronten, die von der Grundgrenze einen Abstand (wie groß auch immer) haben. Ist wirklich ein ganz eindeutige Sache...... Oder hast du das eh so gemeint, nur falsch formuliert??? |
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Wenn es möglich ist, würde ich gerne nochmal auf die Fragen von Karl 10 (10.12. #32) eingehen, die ich untenstehend beantwortet habe und mich auf eine Stellungnahme freue |
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