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Netzanlagenschutz und Wirkleistungsbegrenzung

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  •  uzi10
  •   Gold-Award
19.1.2022 - 25.10.2023
56 Antworten | 10 Autoren 56
56
Hallo!

Wie ich heute erfahren habe(Wiener Netze) muss jede Neuanlage ab 0,8kW aufwärts eine Wirkleistungsbegrenzung ausgeführt werden. Auf Deutsch der WR WR [Wechselrichter] muss Kontakte für die Fernbedienung und Meldung haben und es muss ein Steuerkabel bis zum HAK gezogen sein.
Weiss da wer mehr bescheid, wie das genau geht und ob das mit alle WR WR [Wechselrichter] geht? 
Aufpassen auf jeden Fall bei jeder Neuanlage.

Und zusätzlich muss bei jeder inselfähigen Anlage(Hybrid mit Batteriespeicher) ein externer NA Schutz verbaut werden. Bei Wr Netze und EVN ist das so, das wusste ich auch noch nicht. Denke Burgenland ist das auch so?...
Beim GEN24 wäre das mit der Enwitec Box samt NA Schutz zu erledigen.
Bei meinen Fall einen Qcells Tower(Solax Geräte) müsste ich eine eigene Box bauen bzw Enwitec.
Hat den Fall schon wer gehabt oder hat sonst wer es schon richtig gebaut?
Bitte um Infos, was ihr wisst.

MFG Andi

  •  Fani
19.1.2022  (#1)
So ganz korrekt ist das nicht, zumindest nicht nach TOR (und da muss sich auch die Wiener Netze daran hallten).

Bis zu einer netzwirksamen Bemessungsleistung von 30kVA kannst du auch ein ENS verwenden, einen elektronischen Netzentkupplungsschutz = selbsttätig wirkende Freischaltstelle nach OVE R25. Wenn das der WR WR [Wechselrichter] bereits eingebaut hat, dann brauchst kein externes Enwitec Kasterl. 

"Bis zu einer netzwirksamen Bemessungsleistung von maximal 30 kVA je Netzanschlusspunkt eines Netzbenutzers im Niederspannungsnetz können auch selbsttätig wirkende Freischaltstellen
gemäß ÖVE-Richtlinie R 25 verwendet werden. Die angewandte Methode des Entkupplungsschutzes bleibt dem Anlagenbetreiber überlassen. "

Zur Wirkleistungsbegrenzung habe ich in einem anderen Faden schon mal was geschrieben, die TOR sagt dazu:

"Der Netzbetreiber greift nicht in die Steuerung der Stromerzeugungsanlage ein. Er ist lediglich für die Signalgebung verantwortlich - siehe auch Kapitel 6.2.1 „Fernsteuerung bzw. fernwirktechnische Schnittstelle“. Die Änderung der Wirkleistungsabgabe erfolgt nach den technischen Möglichkeiten der Stromerzeugungsanlage in Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers.
In folgenden (technischen) Fällen ist der relevante Netzbetreiber berechtigt, eine vorübergehende
Vorgabe bzw. Einschränkung der Wirkleistung bis hin zur Abschaltung vorzunehmen:
- um eine unmittelbare, auch bloß vermutete Gefahr für Personen oder Sachen abzuwenden;
- wenn dies durch die Befolgung behördlicher Anordnungen, Auflagen usw. erforderlich ist;
- bei einer durch höhere Gewalt oder sonstige, nicht in der Sphäre des Netzbetreibers liegende, Umstände bedingten Verhinderung der Erbringung der Netzdienstleistungen;
- bei Setzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Großstörungen und Begrenzung ihrer
Auswirkungen gemäß TOR Systemschutzplan durch die Übertragungsnetzbetreiber;
- bei einem drohenden oder bereits eingetretenen Netzzusammenbruch;
- bei Durchführung betriebsnotwendiger Arbeiten im Netz.
Diese Maßnahmen werden einschließlich des Anlasses vom Netzbetreiber in geeigneter Form
dokumentiert (z.B. Eintrag ins Betriebsbuch) und betroffenen Anlagenbetreibern auf Anfrage Auskunft erteilt.

6.2.1 Fernsteuerung bzw. fernwirktechnische Schnittstelle
Die fernwirktechnische Schnittstelle zur Wirkleistungsabregelung nach Kapitel 5.4.1 und zur allfälligen Blindleistungsvorgabe nach Kapitel 5.3.4 ist, falls vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vorgesehen, in Form von potentialfreien Kontakten zu realisieren, die am Fernwirkgerät (z.B. Funkrundsteuerempfänger, Gateway) des Netzbetreibers zur Verfügung gestellt werden. Allfällige Anforderungen an die Einrichtungen zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Kapitel 5.6 werden zwischen dem relevanten Netzbetreiber und Netzbenutzer vereinbart."

Die fernwirktechnische Schnittstelle habe ich bei der EVN nicht, und bei Victron reicht mir der eingebaute NA Schutz dank einer OVE R25 Zertifizierung.


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  •  uzi10
  •   Gold-Award
19.1.2022  (#2)

zitat..
Fani schrieb: "Bis zu einer netzwirksamen Bemessungsleistung von maximal 30 kVA je Netzanschlusspunkt eines Netzbenutzers im Niederspannungsnetz können auch selbsttätig wirkende Freischaltstellen
gemäß ÖVE-Richtlinie R 25 verwendet werden. Die angewandte Methode des Entkupplungsschutzes bleibt dem Anlagenbetreiber überlassen. "

Also vom QCells selber habe ich noch keine Aussage aber ich weiss, dass darin ein Solax X3 Hybrid verbaut ist und der hat eine ÖVE R25 und TOR Erzeuger Zulassung Typ A.

Aber wenn Wr. Netze meint sie wollen trotzdem einen externen Anlagenschutz bei einer Batteriespeicheranlage obwohl ich aus der Tor Erzeuger, den Wr Netzen Richtlinen, der R20 und R25 nichts rauslese

Bei inselbetriebsfähigen Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt im Niederspannungs-netz kann eine vierpolige Abschaltung notwendig sein und vom Netzbetreiber gefordert werden. In diesem Fall sind die Sicherheitsvorschriften für die Trennung und Erdung eines PEN-Leiters be-sonders zu beachten.
Die Schalteinrichtung der Entkupplungsstelle muss mindestens Lastschaltvermögen haben und für die maximal abzuschaltende Kurzschlussleistung22 ausgelegt sein.
Wenn Sicherungen als Kurzschlussschutz eingesetzt werden, ist das Schaltvermögen der Schalt-einrichtung mindestens gemäß dem Ansprechbereich der vorgeschalteten Sicherung zu bemes-sen. Die Schalteinrichtung muss aber für die Zuschaltung der Stromerzeugungsanlage und zur Abschaltung der maximal möglichen Erzeugungsleistung geeignet sein.
Die Funktion der Schaltgeräte der Entkupplungsstelle muss überprüfbar sein.
Diese Überprüfung kann bei selbsttätig wirkenden Freischaltstellen gem. Kapitel 6.3.1 entfallen.

Unter Berücksichtigung des vorhergehenden Absatzes müssen die Einstellungen der Schutzein-richtungen so gewählt werden, dass sie den Netzbetrieb unterstützen und sicherstellen, dass Netz-fehler immer zuerst von den Netzschutzeinrichtungen im kleinstmöglichen Umfang, selektiv abge-schaltet werden müssen. Stromerzeugungseinheiten dürfen bei Netzfehlern als letzte Objekte nur bei Gefahr abgeschaltet werden (Endzeitstaffelplan).
Grundsätzlich liegen Auswahl, Umfang und Funktionen der elektrischen Schutzeinrichtungen von Stromerzeugungseinheiten (Generatorschutz) allein im Ermessen und im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Bei der Auswahl sind die Selektivität und Kompatibilität zu den Netz-schutzeinrichtungen zu beachten.
Signifikanten Änderungen in den Betriebsverhältnissen ist durch eine rechtzeitige Überprüfung und Anpassung des Schutzkonzeptes zu entsprechen.

Zusätzliche Schutz- und Sicherheitsbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen, welche eine um-schaltbare Versorgungsalternative zur allgemeinen Stromversorgung darstellen, sind etwa in ÖVE-EN 1 Teil 4 § 53 bzw. OVE E 8101-5-551 bzw. OVE E 8101-7-717 und OVE Richtlinie R 20 enthal-ten. Die Einhaltung der Kriterien hinsichtlich der Versorgungsqualität für den Inselbetrieb in der Anlage des Netzbenutzers liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibers.
Ersatzstromversorgungsanlagen, die in eine netzgespeiste Verbraucheranlage einspeisen können und nicht für Netzparallelbetrieb ausgerüstet sind, sind mit einer verriegelten Umschalteinrichtung (Umschaltung mit Unterbrechung) auszurüsten.
Stromerzeugungsanlagen für den reinen Inselbetrieb (z.B. Stromerzeugungsanlagen in den Anla-gen des Netzbenutzers ohne Netzanschluss oder Ersatzstromversorgungsanlagen) unterliegen diesen Bedingungen nicht.

Zitat Anschlussbedingungen Wr Netze:

4.1 Netzanschluss
Jede Erzeugungsanlage für den Parallelbetrieb ist fest an das Verteilernetz anzuschließen
und mit einer entsprechenden Schalt- und Entkupplungsstelle gemäß TOR D4 auszurüsten.
Liegt eine Erzeugungsanlage mit Netzeinspeisung und zusätzlicher Batterieeinspeisung (ACKopplung gemäß
Abbildung 2 vor, sind beide Einheiten mit einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle gemäß
ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712 (mit entsprechender Konformitätserklärung) auszurüsten.
Verfügt zumindest eine der beiden Einheiten nicht über derartige Einrichtungen oder ist die
im Netz wirksame resultierende Bemessungsleistung der Anordnung > 30kVA, ist eine
gemeinsame Entkupplungsstelle (Netzentkupplungsschutz) zu errichten.
Die Bedingungen für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen (z.B. Schalt- und
Entkupplungsstelle, Schutzeinrichtungen, Zählung) sind einzuhalten. Durch die Verwendung
von Speicheranlagen darf es keinesfalls zu einer Erhöhung der vereinbarten
Einspeiseleistung kommen! 

Soll die Anlage bei Netzausfall im Inselbetrieb das Objekt weiter versorgen, ist eine allpolige
Trennung zum Netz sicherzustellen. In allen Betriebsfällen ist die Umgehung der ENS
(Netzschütz) nicht zulässig. Falls die Schaltung des gesamten Anlagenkonzeptes eine
Netzrückspeisung an den selbsttätig wirkenden Freischaltstellen gemäß ÖVE/ÖNORM E
8001-4-712 nicht ausschließt (auch über eine Schützschaltung), ist ein zusätzlicher
Entkupplungsschutz der Gesamtanlage Richtung Netz herzustellen. Mögliche
Betriebsschemata werden im Anhang näher beschriebe

Noch dazu wollen sie diese Einspeisebegrenzung ab heuer durchsetzen, die es auch nirgends vorgeschrieben gibt und bei der EVN erst ab so 100kw gibt.
Aber was wenn das der WR WR [Wechselrichter] nicht kann? Kann das der Solax? Was wenn ich keine Chance habe, dass ich eine Steuerleitung zum HAK ziehen kann? A bissl schwammig alles. da muss ich noch mal hinterfragen. Anscheinend geht erner in Wien der Reis, wegen den vielen unkontollierbaren Mini Kraftwerken.

Also du sagst da Victron hat eine Victron R25 Zertifizierung? Woher hast du die? Die find ich nirgends?

Aja da steht auch wo drin, dass Batterien in einen SChrank untergebracht werden müssen. Also Bastellösung in Holzschrank, weiss nicht ob so was zulässig ist.

Danke für dein Bemühen

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  •  Fani
19.1.2022  (#3)
https://www.victronenergy.com/upload/documents/Certificate-TOR-Erzeuger-Typ-A-v1.1-All-MultiPlus-II-(GX)-3k-&-5k.pdf

Die OVE R25 ist die Prüfungsnorm für TOR Erzeuger Typ A.

Ich würde mal mit Wiener Netze reden und freundlich auf die TOR verweisen. Meist kommen durchs Reden die Leut zamm und wenn sie merken da ist jemand am anderen Ende der Leitung der Ahnung hat geht gleich vieles leichter (meine Erfahrung in NÖ). Sollten sie dann immer noch auf ihre Forderung bestehen, würde ich mal bei der e-control anrufen, ggf auch die Schlichtungsstelle einschalten.

Batterien im Holzschrank sollte schon aus Gründen des Brandschutzes nicht gebaut werden, da brauche ich persönlich keine Norm dazu.

Die fernwirktechnische Schnittstelle ist etwas schwammig. Der Anbieter kann diese im Vertrag vorschreiben, aber nur die Schnittstelle, nicht was du damit machst:

"Der Netzbetreiber greift nicht in die Steuerung der Stromerzeugungsanlage ein. Er ist lediglich für die Signalgebung verantwortlich - siehe auch Kapitel 6.2.1 „Fernsteuerung bzw. fernwirktechnische SchnittstelleDie Änderung der Wirkleistungsabgabe erfolgt nach den technischen Möglichkeiten der Stromerzeugungsanlage in Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers."

Nun was wenn meine keine Möglichkeiten hat, weil zb baulich gar nicht möglich?

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  •  uzi10
  •   Gold-Award
20.1.2022  (#4)
Was ich so mitkriege(Schrack, ERA, usw) musst du überall diesen externen NA-Schutz mit FRT Fähigkeit(Netzteil mit Kurzzeitakku damit die Anlage 3s bei Stromschwankung ins Netz einspeisen kann) verbauen. Kostet von Enwitec ein Vermögen, drum versuche ich gerade Alternative Boxen anzufragen bzw wir haben auch einen Verteilerau im Haus, eventuell geht da was, wenn mans selber bauen darf. Netz NÖ fordert sogar ein Telehaase Relais mit eigener Programmierung und PRüfzertifikat um 250 Euro extra, sonst schalten sie gar nicht ein. Das hat mir der Schrack gesagt. Drum wunderts mich, dass das bei dir bei EVN gereicht hat.

Laut Schrack wirds wahrscheinlich so kommen, dass sowieso jede Anlage(PV auch ohne Speicher) mit so einer Box ausgerüstet werden muss.

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  •  Fani
20.1.2022  (#5)
Die FRT Fähigkeit ist bei der im WR WR [Wechselrichter] eingebauten selbsttätig wirkende Freischaltstelle natürlich ebenso gegeben. Ist ja Teil der OVE R25 Prüfung.  Da braucht dich nichts wundern, die Marktregeln sind klar und unverändert. Netz NÖ schreibt in den eigenen Bedingungen auch:

3. Schalt- und Netzentkupplungsstelle
Bei Erzeugungsanlagen bis 30 kVA
Nennscheinleistung kann die Schaltstelle und der
Netzentkupplungsschutz durch in den
Wechselrichtern eingebaute „Selbsttätig wirkende
Freischaltstellen“ gemäß ÖVE-Richtlinie R25 ersetzt
werden. Die Funktion ist durch die Vorlage einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Außerdem sind alle Konformitätserklärungen bzw.
Zertifikate gemäß TOR Erzeuger erforderlich.

Ich will hier Schrack nichts unterstellen, aber entweder ist es Unwissenheit der geltenden Normen oder / und Geschäftstüchtigkeit ? Ich musste das meinem Eli aber auch erst mal erklären, der wollte auch eine Enwitec Box hinbauen (weil sie es halt anders nicht kennen und immer so hören).

Edit: 


2022/20220120874461.png

Edit2: In meinem Netzzugangsvertrag steht dass ich eben diese "selbsttätig wirkende Freischaltstelle" nach OVE R25 als Entkupplungseinrichtung ausführen muss. Neben zig Verweisen auf Tor und die Parallellaufbedingungen (die auch wieder auf TOR verweisen). Eigentlich würden die TOR ja reichen, warum da jeder EVU wieder seine eigenen Dokumenterl schreiben muss

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  •  Fani
20.1.2022  (#6)
Falls sich wer fragen sollte, aber warum brauche ich die Enwitec Box bei meinem Fronius WR WR [Wechselrichter]?

Nun weil die OVE R25 Prüfung mit genau dieser Box gemacht wurde, siehe auch: 

https://www.fronius.com/~/downloads/Solar%20Energy/Certificates/SE_CER_Unbed_TOR_Erzeuger_TypA_OVE_R25_Fronius_Symo_GEN24_6.0-_-10.0_DE.PDF

Damit wäre die Verwendung einer anderen Box (oder Selbstbau) aus meiner Sicht auch nicht möglich (zumindest bei Fronius Gen24).

Für den Solax X3 habe ich ein Zertifikat vom TÜV Rheinland China Office gefunden. Da steht leider nicht viel drinnen und ob ein Zertifikat aus dem Nicht EU Raum vom EVU anerkannt wird musst halt nachfragen.

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  •  uzi10
  •   Gold-Award
20.1.2022  (#7)
tja noch mal alles hinterfragt und nachgefragt:
Die Wiener Netze schreibt ab heuer folgende zusätzliche Dinge für die Installation eines Wechselrichters vor(liegt aber noch nicht schriftlich auf):
Sie sagen sie sind strenger als die Tor Erzeuger
 
Von        0,8 – 20kW                        2 Potfreie Kontakte 0, 100% inkl Betriebsmeldung
 • – 250kW 4 Potfreie Kontakte 0, 30, 60, 100% inkl Betriebsmeldung
>250kW                             Leittechnik mit LWL Anbindung
 
 
Ausserdem muss bei jeder Anlage > 30kW und auch Notstromfähige Wechselrichter(wenn Backupmodus aktiv) mit einen externen NA Schutz(Telehaase NÜ) und 2 hintereinandergeschalten Schütz(wie in der Enwitec Box und in Telehaase Anleitung ersichtlich ) vorgeschalten werden, was aber nicht das Problem sein sollte.
Box kann auch selber gebaut werden. Aufpassen die muss FRT Fähig sein und es muss ein Puffernetzteil rein, dass die Schütze 2sek puffern kann, damit die länger anziehen und das ausfallende Netz puffern können.
Hab eben auch schon gehört, dass das sowieso bei jeder PV Standard werden soll

Ausserdem hab ich schon anklingen gehört, dass jede E-Tankstelle(Neu Installierte) nach aussen zum HAK eine Steuerleitung verkabelt haben muss. Dann wirds jetzt lustig, weil das realisere einmal, dass du von der TAnkstelle raus zum Bock kommst.
Auf deutsch sie wollen alle überwachen und kontrollieren können und legen einen nur Steine in den Weg. Am liebsten wär ihnen, du tankst dei Kraxn nur mehr bei Öffentlichen Tankstellen zum Megapreis, damits mehr verdienen und baust auch keine PV.

EVN ist da mit den Steuerkontakten erst ab mehr KW strenger aber den NA Schutz wollens angeblich auch mit einen eigens eingestellten Telehaase Relais samt Prüfprotokoll von Teelehaase(kostet ca 250euro). Anscheindend sind die sich aber in ganz NÖ auch nicht einig

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  •  Fani
20.1.2022  (#8)
Ok, wäre ein Grund mehr Anlagen mit Nulleinspeisung zu bauen, oder unter 800W netzwirksame Bemessungsleistung. 

Das du über 30kW einen zentralen NA Schutz brauchst und dieser nicht mehr im WR WR [Wechselrichter] integriert sein kann, stand auch schon immer in den Bedingungen. Nur das generell für Anlagen unter 30kW zu fordern ist nicht konform den aktuellen Marktregeln. 

Danke für die Warnung mit der Wallbox.

Ja es wir zunehmend mühsamer, es werden dezentrale Stromerzeuger gefördert, das Netz gibt das aber nicht her und die EVU wollen und müssen die aktuelle Netzstabilität schützen. Es gab leider auch viele schwarze Schafe, die einfach PV Anlagen gebaut und erweitert haben, ohne entsprechenden Antrag oder Meldung. Jetzt haben wir den Salat und in Wien dürfts besonders arg zu sein.

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  •  Fani
20.1.2022  (#9)

zitat..


EVN ist da mit den Steuerkontakten erst ab mehr KW strenger aber den NA Schutz wollens angeblich auch mit einen eigens eingestellten Telehaase Relais samt Prüfprotokoll von Teelehaase(kostet ca 250euro). Anscheindend sind die sich aber in ganz NÖ auch nicht einig


Also sind sich die Netz NÖ nicht einig ob die eigenen Parallellaufbedinungen, welcher Vertragsbestandteil sind, anwendbar sind? 

Aus meiner Sicht werden mit solchen Aussagen aus dem Bereich "Hören - Sagen" mal wieder Kunden verrückt gemacht. Wie bereits mehrfach zitiert, die akutelle Situation zum NA Schutz für Anlagen unter und auch über 30kW sind klar definiert und können auch gerne bei der e-control abgerufen werden.


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  •  Fani
20.1.2022  (#10)

zitat..

Sie sagen sie sind strenger als die Tor Erzeuger
 
Von        0,8 – 20kW                        2 Potfreie Kontakte 0, 100% inkl Betriebsmeldung
 • – 250kW 4 Potfreie Kontakte 0, 30, 60, 100% inkl Betriebsmeldung
>250kW                             Leittechnik mit LWL Anbindung
 
 

Sie sind nicht strenger als TOR, das ist TOR konform, siehe oben.

6.2.1 Fernsteuerung bzw. fernwirktechnische Schnittstelle
Die fernwirktechnische Schnittstelle zur Wirkleistungsabregelung nach Kapitel 5.4.1 und zur allfälligen Blindleistungsvorgabe nach Kapitel 5.3.4 ist, falls vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vorgesehen, in Form von potentialfreien Kontakten zu realisieren, die am Fernwirkgerät (z.B. Funkrundsteuerempfänger, Gateway) des Netzbetreibers zur Verfügung gestellt werden. Allfällige Anforderungen an die Einrichtungen zur Übermittlung von Echtzeitdaten nach Kapitel 5.6 werden zwischen dem relevanten Netzbetreiber und Netzbenutzer vereinbart."


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  •  uzi10
  •   Gold-Award
20.1.2022  (#11)
ja ich hab gesagt das steht aber nicht in der Tor und der hat gesagt, dass ist ihnen egal. Sie sind strenger als die anderen und das ist so.
Ich will euch nur drauf hinweisen und bin gespannt, ob sonst wer schon so einen Fall hatte.
Das heisst, wenn du heute eine Anlage kalkulierst ohne das und morgen baust und die fordern das, dann kannst die Krot entweder schlucken oder weiterverrechnen. Ich hab da mit einen der wichtigen PVler von den Wr. Netzen telt und der hat gesagt was ab heuer Sache ist und mein Chef hatte das selbe schon bei einer Grossanlage grad aktuell. Die haben nachträglich Kabeln gezogen usw.
Ich kalkuliere aktuell mit mein Kollegen so 8 Klein Aufträge und einige Grossanlagen und wir führen wahrscheinlich ne 600kW Freiflächenanlage aus, und dann schauen wir mal was da bei Zusage die Netzbetreiber sagen oder was für Probleme auftauchen. Dann kann ich es dir sicher sagen, was da los ist :D

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  •  Fani
20.1.2022  (#12)
Deswegen empfehle ich möglichst bald den Netzzugangsvertrag abzuschliessen. Du hast dann (zumindest in NÖ) ein Jahr Zeit zu den bei Abschluss geltenden Bedingungen die Anlage zu errichten. 

Aber lass mich wissen was da bei den Netz NÖ raus kommt. Ich will gar nicht bestreiteten, dass es da bei verschiedenen Sachbearbeitern unterschiedliche Wissenstände gibt.

9/10 Kunden werden das auch gar nicht hinterfragen, sondern den Eli einfach bauen lassen. Der fragt das auch gar nicht genauer nach (der Netzbetreiber hat gesprochen) und verdient am Kasterl auch noch ein paar Euro. 

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  •  uzi10
  •   Gold-Award
20.1.2022  (#13)
also gerade mit der EVN gesprochen. Die sagt, wenn der WR WR [Wechselrichter] gelistet ist und die Bedingungen erfüllt, dann brauchen sie keinen externen NA Schutz. Das heisst die sind wirklich nciht so angeschissen, da hattest du recht.
Nur wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, dann benötigt man den.
Leider bin ich im Wiener Netze Gebiet :(..

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  •  Fani
20.1.2022  (#14)

zitat..
uzi10 schrieb:

also gerade mit der EVN gesprochen. Die sagt, wenn der WR WR [Wechselrichter] gelistet ist und die Bedingungen erfüllt, dann brauchen sie keinen externen NA Schutz. Das heisst die sind wirklich nciht so angeschissen, da hattest du recht.
Nur wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, dann benötigt man den.
Leider bin ich im Wiener Netze Gebiet :(..

Danke für die Auskunft.

Korrektes Verhalten der Netz NÖ gem. den geltenden Marktregeln.

Nun hängt es davon ab, wie kämpferisch du dich zeigst. Ich bin kein Anwalt, würde deine Chancen was den NA Schutz angeht aber nicht schlecht bewerten, vielleicht willst mal bei der Schlichtungsstelle der e-control anrufen?
 
Bei der Wirkleistungsbegrenzung sehe ich weniger Möglichkeiten, die kann der Netzbetreiber im Vertrag fordern. Die Umsetzung ist jedoch dir im Rahmen der technischen Möglichkeiten überlassen.

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  •  seltsammithut
  •   Silber-Award
20.1.2022  (#15)
Ich habe erst vor kurzen zwei Anlagen 10kw bei Wiener Netze installiert und auch schon in Betrieb genommen. War alles kein Problem. Mir wäre es neu was ich hier jetzt lese aber von hören und sagen halte ich nicht viel. Es gibt die TOR die technischen Anschlussbedingungen und an die hält man sich als Elektriker und wenn die Anlage genau so gebaut wird dann ist sie auch in Betrieb zu nehmen.

Das selbe bei der EVN. Ich habe letztes Jahr eine Anlage mit 60kw errichtet, aber einspeisen darf darf der Kunde nur max. 30kw und auch so habe ich angegeben, und kein NA Schutz notwendig! Wären es aber 31kw dann schon. An der Regel wird sich auch so schnell nichts ändern da die EVN ja neue Anschlussbedingungen rausgebracht haben.

Also bitte macht nicht alle verrückt weil genau solche Sachen hört man dann irgendwo mal bei einen Kunden der mal was im Internet gelesen hat... 🙄

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  •  Fani
20.1.2022  (#16)

zitat..


Also bitte macht nicht alle verrückt weil genau solche Sachen hört man dann irgendwo mal bei einen Kunden der mal was im Internet gelesen hat... 🙄

Wo habe ich jmd verrück gemacht? Im Prinzip habe ich genau das geschrieben was du sagst, sogar mit konkreten Verweisen auf die TOR und Parallellaufbedingungen. 


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  •  uzi10
  •   Gold-Award
20.1.2022  (#17)

zitat..
seltsammithut schrieb:

Ich habe erst vor kurzen zwei Anlagen 10kw bei Wiener Netze installiert und auch schon in Betrieb genommen. War alles kein Problem. Mir wäre es neu was ich hier jetzt lese aber von hören und sagen halte ich nicht viel. Es gibt die TOR die technischen Anschlussbedingungen und an die hält man sich als Elektriker und wenn die Anlage genau so gebaut wird dann ist sie auch in Betrieb zu nehmen.

Das selbe bei der EVN. Ich habe letztes Jahr eine Anlage mit 60kw errichtet, aber einspeisen darf darf der Kunde nur max. 30kw und auch so habe ich angegeben, und kein NA Schutz notwendig! Wären es aber 31kw dann schon. An der Regel wird sich auch so schnell nichts ändern da die EVN ja neue Anschlussbedingungen rausgebracht haben.

Also bitte macht nicht alle verrückt weil genau solche Sachen hört man dann irgendwo mal bei einen Kunden der mal was im Internet gelesen hat... 🙄

Ja bis Jahresende war es noch unproblematisch

bei der EVN gibts die Grenze. WEnn man den WR WR [Wechselrichter] einspeisebegrenzt, kann man sich das sparen. stimmt auch. hab auch nix anderes geschrieben

Und ja ich mach keine Leute verrückt, weil ich was lese. Du lest grad Sachen im Internet.
Ich hab das aus erster Hand vom PV Referenten Lukas .... von der Wiener Netze mit den ich die letzten 2 Tage ausgiebig telefoniert habe. Mir hat das sogar der Energy3000 bestätigt.
Ich hab eh gesagt, das steht nicht so in der TOR drinnen und auch in euren Bestimmungen.
Er meinte das ist jetzt so und das Schreiben wird so jetzt erst aufgesetzt. Die Vorgehensweise der Wiener Netze ist unter aller .... und die leisten sich echt ein starkes Stück. Er meinte sie sind EVU und können das bestimmen und sie machen strengere Richtlinien als die anderen.
Wenn du willst, kannst du seine Nummer haben und selber mit erm reden.
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe und wenn du dann eine Anlage pauschal abgibst und dann so was kommt, dann hast du den aufdrahten :D
Ich werd aber mal bei der Econtrol nachfragen

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  •  Richi1
27.1.2022  (#18)
Hallo
 
Also ich hatte gestern auch Kontakt mit den Wiener Netzen.
Netzzusage für 90KW PV haben wir bekommen letztes Jahr.
Gestern haben wir Platz für Messwandler etc. besprochen.
Gefordert wird ein 7 Poliges Kabel vom Wechselrichter bis zum HAK.
Ich war leider ziemlich im Stress habe somit dann nicht mehr nachgefragt. Werde aber definitiv nachfragen auch bezüglich kleinerer Anlagen.
Bei mir ist das Kabel kein Problem. Jedoch beim Einfamilienhaus stelle ich mir das in Zukunft schwierig vor.
Es war auch kurz die Rede von einem Funk Relais oder so.
Bin nächste Woche nochmal in Kontakt mit dem Herren und werde nachhaken.



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  •  Fani
27.1.2022  (#19)

zitat..
seltsammithut schrieb:

Ich habe erst vor kurzen zwei Anlagen 10kw bei Wiener Netze installiert und auch schon in Betrieb genommen. War alles kein Problem. Mir wäre es neu was ich hier jetzt lese aber von hören und sagen halte ich nicht viel. Es gibt die TOR die technischen Anschlussbedingungen und an die hält man sich als Elektriker und wenn die Anlage genau so gebaut wird dann ist sie auch in Betrieb zu nehmen.

Das selbe bei der EVN. Ich habe letztes Jahr eine Anlage mit 60kw errichtet, aber einspeisen darf darf der Kunde nur max. 30kw und auch so habe ich angegeben, und kein NA Schutz notwendig! Wären es aber 31kw dann schon. An der Regel wird sich auch so schnell nichts ändern da die EVN ja neue Anschlussbedingungen rausgebracht haben.

Also bitte macht nicht alle verrückt weil genau solche Sachen hört man dann irgendwo mal bei einen Kunden der mal was im Internet gelesen hat... 🙄

Ist die 30kW Anlage (netzwirksame Bemessungsleistung) Inselfähig?

Ich frage deshlab, weil bei inselfähigen Anlagen ein externer NA Schutz gefordert werden kann:

Sofern kein Inselbetrieb vorgesehen ist, können die dezentralen Schalteinrichtungen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten (Generatorschalter, integrierte Schalteinrichtungen der selbsttätig wirkenden Freischaltstelle) als Entkupplungsstelle verwendet werden.
Bei inselbetriebsfähigen Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz kann eine vierpolige Abschaltung notwendig sein und vom Netzbetreiber gefordert werden. In diesem Fall sind die Sicherheitsvorschriften für die Trennung und Erdung eines PEN-Leiters besonders zu beachten.

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  •  uzi10
  •   Gold-Award
28.1.2022  (#20)

zitat..
Richi1 schrieb:

Hallo

 

Also ich hatte gestern auch Kontakt mit den Wiener Netzen.

Netzzusage für 90KW PV haben wir bekommen letztes Jahr.

Gestern haben wir Platz für Messwandler etc. besprochen.

Gefordert wird ein 7 Poliges Kabel vom Wechselrichter bis zum HAK.

Ich war leider ziemlich im Stress habe somit dann nicht mehr nachgefragt. Werde aber definitiv nachfragen auch bezüglich kleinerer Anlagen.

Bei mir ist das Kabel kein Problem. Jedoch beim Einfamilienhaus stelle ich mir das in Zukunft schwierig vor.

Es war auch kurz die Rede von einem Funk Relais oder so.

Bin nächste Woche nochmal in Kontakt mit dem Herren und werde nachhaken.

Hallo Richi!

ja das ist so.

unter 30kwp brauchst du 2 Schaltkontakte 0 und 100% und angeblich auch eine Betriebsmeldung!
Möglich auch über Funk. Wir werden mal Eltako und Zigbee probieren ob das funkt und ob sie uns das freigeben.
Über 30kw brauchst du 0, 30, 60, 100 % also ein 5pol Kabel mit Meldung ja 7polig.
Ist so. Kannst du nicht verhandeln, die wollen das so und es steht nirgends drin.
über 250 KW sowieso eine LWL Anbindung. Ich denke bei deiner grossen Anlage wie eine Funklösung möglich sein und auch von den Kosten her ertragbar sein.
Wo machst du 90kw drauf? Da brauchst du ja einen Messwandlerschrank usw? Bauernhof oder Halle?

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  •  uzi10
  •   Gold-Award
28.1.2022  (#21)

zitat..
Fani schrieb:

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seltsammithut schrieb:

Ich habe erst vor kurzen zwei Anlagen 10kw bei Wiener Netze installiert und auch schon in Betrieb genommen. War alles kein Problem. Mir wäre es neu was ich hier jetzt lese aber von hören und sagen halte ich nicht viel. Es gibt die TOR die technischen Anschlussbedingungen und an die hält man sich als Elektriker und wenn die Anlage genau so gebaut wird dann ist sie auch in Betrieb zu nehmen.

Das selbe bei der EVN. Ich habe letztes Jahr eine Anlage mit 60kw errichtet, aber einspeisen darf darf der Kunde nur max. 30kw und auch so habe ich angegeben, und kein NA Schutz notwendig! Wären es aber 31kw dann schon. An der Regel wird sich auch so schnell nichts ändern da die EVN ja neue Anschlussbedingungen rausgebracht haben.

Also bitte macht nicht alle verrückt weil genau solche Sachen hört man dann irgendwo mal bei einen Kunden der mal was im Internet gelesen hat... 🙄
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Ist die 30kW Anlage (netzwirksame Bemessungsleistung) Inselfähig?

Ich frage deshlab, weil bei inselfähigen Anlagen ein externer NA Schutz gefordert werden kann:

Sofern kein Inselbetrieb vorgesehen ist, können die dezentralen Schalteinrichtungen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten (Generatorschalter, integrierte Schalteinrichtungen der selbsttätig wirkenden Freischaltstelle) als Entkupplungsstelle verwendet werden.
Bei inselbetriebsfähigen Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz kann eine vierpolige Abschaltung notwendig sein und vom Netzbetreiber gefordert werden. In diesem Fall sind die Sicherheitsvorschriften für die Trennung und Erdung eines PEN-Leiters besonders zu beachten.

Bei Inselbetrieb wollen sie sowieso einen FRT fähigen externen NA Schutz.
Wir sind da auch noch in Abklärung, weil wir gerade ein paar Häuser so ausrüsten wollen.
Mal schaun, was wir in den nächsten Wochen erfahren. Ich sag euch bescheid


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