Wir sind gerade in der Planungsphase für die Sanierung eines EFH. Aktuell ist in dem Haus eine Wohneinheit und ein Netzbezugsrecht von 25A (4kW) vorhanden. Nach dem Umbau werden in dem Haus zwei Wohneinheiten untergebracht sein.
Das Satteldach hat eine Brutto-Fläche von rund 200m² mit einer NO bzw SW-Ausrichtung und 20° Dachneigung. Als bekennender Fan der "Mach das Dach voll"-Fraktion planen wir, das Dach abzüglich der anderen Nutzflächen (Kamin, Wartungspfad, Gaube) komplett mit PV-Modulen zu belegen - aber dazu wird es sicher später noch einen Beitrag geben.
Ich bin nun am überlegen, ob es bereits jetzt in der Planungsphase sinnvoll ist, Netzbezugsrechte nachzukaufen, um nicht bis zur finalen Umsetzung durch Netz-Überlastung etc. komplett ausgebremst zu werden. Weiters wird es wohl auch bezugsseitig Sinn machen das Netzbezugsrecht zu erhöhen (geplant 2x E-Auto, Wärmepumpe, eine Zapfstelle mit DLE ..)
In einem anderen Beitrag hier im Forum (ich finde leider den Beitrag nicht mehr) habe ich nun aber gelesen, dass man bei Bewilligung einer PV automatisch das Netzbezugsrecht sozusagen dazugeschenkt bekommt von der Netz OÖ. Ist diese Info so korrekt?
Bis zur finalen Umsetzung der PV wird es voraussichtlich ca. noch 1-2 Jahre dauern.
Ist diese Info noch aktuell bzw. wie würden die Profis an das Thema herangehen?
Willst du 24/7 mit 11kw dein E-Auto laden steht bald der Netzanbieter vor der Tür und wird dir dein Netzbezugsrecht erhöhen. Praktisch lädt das Auto aber nur 2-3h pro Tag mit 11kw, daher auch kein Problem für einen 4kw Anschluss. ───────────────
Maßgeblich für die künftige monatliche Berechnung es Netzentgeltes wird der höchste monatliche Viertelstundenwert sein.
Von den höchsten monatlichen 15Minuten Werten dann das Mittel im Jahr.
Reden wir jetzt von den Netzgebühren oder den Gebühren für das Bezugsrecht?
Dachte die können eh nicht wirklich was nachkontrollieren da die Smartmeter e alle noch ziemlich "unsmart" sind und daher ein überschreiten der 4kw Grenze nur bei einer Stichprobenprüfung auffällt?
Willst du 24/7 mit 11kw dein E-Auto laden steht bald der Netzanbieter vor der Tür und wird dir dein Netzbezugsrecht erhöhen. Praktisch lädt das Auto aber nur 2-3h pro Tag mit 11kw, daher auch kein Problem für einen 4kw Anschluss. ───────────────
Maßgeblich für die künftige monatliche Berechnung es Netzentgeltes wird der höchste monatliche Viertelstundenwert sein.
Von den höchsten monatlichen 15Minuten Werten dann das Mittel im Jahr. ───────────────
Reden wir jetzt von den Netzgebühren oder den Gebühren für das Bezugsrecht?
Dachte die können eh nicht wirklich was nachkontrollieren da die Smartmeter e alle noch ziemlich "unsmart" sind und daher ein überschreiten der 4kw Grenze nur bei einer Stichprobenprüfung auffällt?
Beides.
Die SmartMeter speichern die 15min Werte Nur mit OptOut besteht aktuell noch die Möglichkeit sich der Kontrolle zu entziehen, ist wohl nur eine Frage der Zeit wie lange noch.
Die E-control wollte schon 2022 die Tarife 2.0 umsetzen, doch dann kam das Virus
Und beim an den Konsumenten verkaufen, hiess es immer, nur zum Vorteil die Smart Meter, war e Klar.
Wenn ich mir ein Netzbezugsrecht kauf, weiss wer, hat das dann auch für die Einspeissubg Gültigkeit? Oder könnens dann sagen, Ja du darfst 20KW ziehen, aber nur 10KW Einspeisen.
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Und beim an den Konsumenten verkaufen, hiess es immer, nur zum Vorteil die Smart Meter, war e Klar.
Wenn ich mir ein Netzbezugsrecht kauf, weiss wer, hat das dann auch für die Einspeissubg Gültigkeit? Oder könnens dann sagen, Ja du darfst 20KW ziehen, aber nur 10KW Einspeisen.
Laut Gesetz muessen sie dir bis zu 20kW so viel einspeisen lassen wie du fuer den Bezug gekauft hast.
Und beim an den Konsumenten verkaufen, hiess es immer, nur zum Vorteil die Smart Meter, war e Klar.
Wenn ich mir ein Netzbezugsrecht kauf, weiss wer, hat das dann auch für die Einspeissubg Gültigkeit? Oder könnens dann sagen, Ja du darfst 20KW ziehen, aber nur 10KW Einspeisen. ───────────────
Laut Gesetz muessen sie dir bis zu 20kW so viel einspeisen lassen wie du fuer den Bezug gekauft hast.
Nein, Leistung des Bezugs hat nicht mit der Einspeiseleistung zu tu. -> neues EAG Gesetzt von 2021
Und beim an den Konsumenten verkaufen, hiess es immer, nur zum Vorteil die Smart Meter, war e Klar.
Wenn ich mir ein Netzbezugsrecht kauf, weiss wer, hat das dann auch für die Einspeissubg Gültigkeit? Oder könnens dann sagen, Ja du darfst 20KW ziehen, aber nur 10KW Einspeisen. ───────────────
Laut Gesetz muessen sie dir bis zu 20kW so viel einspeisen lassen wie du fuer den Bezug gekauft hast. ───────────────
Nein, Leistung des Bezugs hat nicht mit der Einspeiseleistung zu tu. -> neues EAG Gesetzt von 2021
ist im EIWOG geregelt. Und das hat trotz EAG sehr wohl noch Gültigkeit!
Neue Netz OÖ Pose: Was zählt für den Netzzutritt, die max. mögliche Leistung am Dach oder das Typenschild des WR WR [Wechselrichter]. War immer der Meinung das Typenschild des WR WR [Wechselrichter].
Jetzt wollen mir Elektriker und Netztechniker einreden das höhere von beiden (in meinem Fall die 34kwp max. Modulleistung vs 30kVA des WR WR [Wechselrichter].
Neue Netz OÖ Pose: Was zählt für den Netzzutritt, die max. mögliche Leistung am Dach oder das Typenschild des WR WR [Wechselrichter]. War immer der Meinung das Typenschild des WR WR [Wechselrichter].
Jetzt wollen mir Elektriker und Netztechniker einreden das höhere von beiden (in meinem Fall die 34kwp max. Modulleistung vs 30kVA des WR WR [Wechselrichter].
Was stimmt den nun?
Also bist dato bei uns, in jedem BL wo wir bis dato waren das Typenschild des WR WR [Wechselrichter] - weil MEHR als was am Typenschild steht kann er ja nicht verarbeiten.
Wenn du an der 30kW Grenze bist (WR) hast du hoffentlich einen WR WR [Wechselrichter] der effektiv max. 29,99kW hat
Neue Netz OÖ Pose: Was zählt für den Netzzutritt, die max. mögliche Leistung am Dach oder das Typenschild des WR WR [Wechselrichter]. War immer der Meinung das Typenschild des WR WR [Wechselrichter].
Jetzt wollen mir Elektriker und Netztechniker einreden das höhere von beiden (in meinem Fall die 34kwp max. Modulleistung vs 30kVA des WR WR [Wechselrichter].
Was stimmt den nun?
Eigentlich keines von den beiden, und wenn die Nettoengpassleistung des WR WR [Wechselrichter]
Für deinen Vertrag ist Pmax wichtig, was sich aus der netzwirksamen Bemessungsleistung ergibt.
Wie der Name schon sagt, was am Netzanschlusspunkt an Leistung wirken kann. Das sind mal nicht die kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung], das kann die Nettoleistung deines WR WR [Wechselrichter] sein oder sogar noch weniger falls eine Regeltechnik verbaut ist.
Jein - Gelebte Realität (zumindest unsere Erfahrung) möge hier dann etwas anders sein als ein Diagramm :o)
- Im Netzbetreiberportal kannst Du nur die genauen WR WR [Wechselrichter]-Typen angeben
- Vor Ort , wenn ein Netztechniker was sehen will, will er das Typenschild/Seriennummern des WR WR [Wechselrichter] sehen (Seriennummer, Nominalleistungen, etc..) --> Was kann der WR WR [Wechselrichter] theoretisch leisten 10kW WR WR [Wechselrichter] --> 10kW AC seitig
- Wenn wir Fern-Abnahmen haben müssen wir die Wechselrichtertype angeben + Seriennummer (Was kann der WR WR [Wechselrichter] theoretisch leisten) + einige Software-Unterseiten (Parametrierungen, CosPhi, QU Regelungen etc je nach Netzbetreiber)
Auf was man sich vielleicht gemeinsam einigen kann, die verbaute Leistung am Dach (kWp) ist bis dato NIE ausschlaggebend gewesen :o)
.. WHRA141 schrieb: Bei Bezugsanlagen mit einer Überschussanlage muss das Bezugsrecht (Sicherungsnennstromstärke bzw. Leistung nach 3-Spitzen-Mittel) dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten entsprechen. Falls im Zuge der Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage festgestellt wird, dass das Bezugsrecht ihrer Verbrauchsstelle dem Verbrauchsverhalten nicht mehr entspricht, erfolgt gemäß AVB Anhang I, Punkt 2.1.2 lit. C eine Nachverrechnung.
Bei meiner PV-Erweiterung ist auch dieser Passus enthalten. Ich habe einen Smart-Meter mit Übermittlung der 15min Werte, das heißt man kann die 15min Leistung ermitteln (wird sogar pro Tag als min/max Wert im Netz-OÖ Portal ausgewiesen). Zählt das eigentlich schon als 1/4h Messung? (war bisher nicht der Fall weil technisch nicht vorgesehen)
2.1.2. Das Netzbereitstellungsentgelt wird bei erstmaliger Herstellung eines Anschlusses, Vereinbarung eines zusätzlichen Ausmaßes einer Netznutzung bei Erweiterung sowie Überschreitungen der vereinbarten Netznutzung verrechnet.
2.2.2. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßesder Netznutzung erfolgt: a) bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb des letzten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei höchsten gemessenen Monatsspitzen (3-Spitzen-Mittel) Leistungswert; für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das mindestausmaß der Netzbereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen wurden; b) bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht:
.....
2.4. Regelung bei Überschreitung des Netznutzungsrechts
2.4.1. Eine Überschreitung des Netznutzungsrechts liegt dann vor, wenn der Netzkunde eine höhere Leistung beansprucht als es dem bisher vereinbarten Netznutzungsrecht entspricht. Bei Überschreitung des Netznutzungsrechts wird das zu zahlende Netzbereitstellungsentgelt für das zusätzliche Ausmaß der Netznutzung zum maßgebenden Stichtag errechnet. Als Stichtag gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Erhöhung.
a) Wird bei einer Anlage des Netzkunden mit ¼-Stunden-Messung das vereinbarte Netznutzungsrecht in einem Abrechnungszeitraum überschritten, so verrechnet der Netzbetreiber für diese Überschreitung ein entsprechendes Netzbereitstellungsentgelt.
b) Bei Anlagen ohne Leistungsmessung wird die Überschreitung des Netznutzungsrechts durch Änderung der Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung für die Anlage des Netzkunden bestimmt. Die Differenz zwischen dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht und dem, der gewählten neuen Absicherung gemäß Punkt 2.2.2. b., zugeordneten Netznutzungsrecht wird verrechnet.
2.4.2. Eine Anrechnung erfolgt nur nach Maßgabe des hiefür tatsächlich bezahlten Ausmaßes der Netznutzung.
Ich lese daraus herraus, wenn der Netzbetrieb bemerkt das die gekauften Netznutzungsrechte (Haushalt üblich 25A / 4kW) überschritten werden, kann er entsprechende Netznutzungsrechte verrechnen. Beim Laden von E-Autos fährt man Dauerleistung und müsste die Wallbox (wenn reiner Netzbezug ohne PV) auf max. 3,6kW einstellen, um die 4kW nicht zu überschreiben?
Bin gespannt ob dieses Thema mal öffentlich aufkomen wird, bzw. ob es zu Nachverrechnungen kommen wird.
────── WHRA141 schrieb: Bei Bezugsanlagen mit einer Überschussanlage muss das Bezugsrecht (Sicherungsnennstromstärke bzw. Leistung nach 3-Spitzen-Mittel) dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten entsprechen. Falls im Zuge der Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage festgestellt wird, dass das Bezugsrecht ihrer Verbrauchsstelle dem Verbrauchsverhalten nicht mehr entspricht, erfolgt gemäß AVB Anhang I, Punkt 2.1.2 lit. C eine Nachverrechnung. ───────────────
Bei meiner PV-Erweiterung ist auch dieser Passus enthalten. Ich habe einen Smart-Meter mit Übermittlung der 15min Werte, das heißt man kann die 15min Leistung ermitteln (wird sogar pro Tag als min/max Wert im Netz-OÖ Portal ausgewiesen). Zählt das eigentlich schon als 1/4h Messung? (war bisher nicht der Fall weil technisch nicht vorgesehen)
2.1.2. Das Netzbereitstellungsentgelt wird bei erstmaliger Herstellung eines Anschlusses, Vereinbarung eines zusätzlichen Ausmaßes einer Netznutzung bei Erweiterung sowie Überschreitungen der vereinbarten Netznutzung verrechnet.
2.2.2. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßesder Netznutzung erfolgt: a) bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb des letzten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei höchsten gemessenen Monatsspitzen (3-Spitzen-Mittel) Leistungswert; für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das mindestausmaß der Netzbereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen wurden; b) bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht:
.....
2.4. Regelung bei Überschreitung des Netznutzungsrechts
2.4.1. Eine Überschreitung des Netznutzungsrechts liegt dann vor, wenn der Netzkunde eine höhere Leistung beansprucht als es dem bisher vereinbarten Netznutzungsrecht entspricht. Bei Überschreitung des Netznutzungsrechts wird das zu zahlende Netzbereitstellungsentgelt für das zusätzliche Ausmaß der Netznutzung zum maßgebenden Stichtag errechnet. Als Stichtag gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Erhöhung.
a) Wird bei einer Anlage des Netzkunden mit ¼-Stunden-Messung das vereinbarte Netznutzungsrecht in einem Abrechnungszeitraum überschritten, so verrechnet der Netzbetreiber für diese Überschreitung ein entsprechendes Netzbereitstellungsentgelt.
b) Bei Anlagen ohne Leistungsmessung wird die Überschreitung des Netznutzungsrechts durch Änderung der Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung für die Anlage des Netzkunden bestimmt. Die Differenz zwischen dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht und dem, der gewählten neuen Absicherung gemäß Punkt 2.2.2. b., zugeordneten Netznutzungsrecht wird verrechnet.
2.4.2. Eine Anrechnung erfolgt nur nach Maßgabe des hiefür tatsächlich bezahlten Ausmaßes der Netznutzung.
Ich lese daraus herraus, wenn der Netzbetrieb bemerkt das die gekauften Netznutzungsrechte (Haushalt üblich 25A / 4kW) überschritten werden, kann er entsprechende Netznutzungsrechte verrechnen. Beim Laden von E-Autos fährt man Dauerleistung und müsste die Wallbox (wenn reiner Netzbezug ohne PV) auf max. 3,6kW einstellen, um die 4kW nicht zu überschreiben?
Bin gespannt ob dieses Thema mal öffentlich aufkomen wird, bzw. ob es zu Nachverrechnungen kommen wird.
────── WHRA141 schrieb: Bei Bezugsanlagen mit einer Überschussanlage muss das Bezugsrecht (Sicherungsnennstromstärke bzw. Leistung nach 3-Spitzen-Mittel) dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten entsprechen. Falls im Zuge der Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage festgestellt wird, dass das Bezugsrecht ihrer Verbrauchsstelle dem Verbrauchsverhalten nicht mehr entspricht, erfolgt gemäß AVB Anhang I, Punkt 2.1.2 lit. C eine Nachverrechnung. ───────────────
Bei meiner PV-Erweiterung ist auch dieser Passus enthalten. Ich habe einen Smart-Meter mit Übermittlung der 15min Werte, das heißt man kann die 15min Leistung ermitteln (wird sogar pro Tag als min/max Wert im Netz-OÖ Portal ausgewiesen). Zählt das eigentlich schon als 1/4h Messung? (war bisher nicht der Fall weil technisch nicht vorgesehen)
2.1.2. Das Netzbereitstellungsentgelt wird bei erstmaliger Herstellung eines Anschlusses, Vereinbarung eines zusätzlichen Ausmaßes einer Netznutzung bei Erweiterung sowie Überschreitungen der vereinbarten Netznutzung verrechnet.
2.2.2. Die Ermittlung des zu vereinbarenden Ausmaßesder Netznutzung erfolgt: a) bei Anlagen mit Leistungsmessung über den innerhalb des letzten Jahres ermittelten Durchschnitt der drei höchsten gemessenen Monatsspitzen (3-Spitzen-Mittel) Leistungswert; für gemessene Anlagen der Netzebene 7 beträgt das mindestausmaß der Netzbereitstellung 15 kW, sofern diese nach Inkrafttreten dieser AVB in Betrieb genommen wurden; b) bei Anlagen ohne Leistungsmessung über die Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung in Ampere laut nachstehender Tabelle, sofern diese dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht entspricht:
.....
2.4. Regelung bei Überschreitung des Netznutzungsrechts
2.4.1. Eine Überschreitung des Netznutzungsrechts liegt dann vor, wenn der Netzkunde eine höhere Leistung beansprucht als es dem bisher vereinbarten Netznutzungsrecht entspricht. Bei Überschreitung des Netznutzungsrechts wird das zu zahlende Netzbereitstellungsentgelt für das zusätzliche Ausmaß der Netznutzung zum maßgebenden Stichtag errechnet. Als Stichtag gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Erhöhung.
a) Wird bei einer Anlage des Netzkunden mit ¼-Stunden-Messung das vereinbarte Netznutzungsrecht in einem Abrechnungszeitraum überschritten, so verrechnet der Netzbetreiber für diese Überschreitung ein entsprechendes Netzbereitstellungsentgelt.
b) Bei Anlagen ohne Leistungsmessung wird die Überschreitung des Netznutzungsrechts durch Änderung der Sicherungsnennstromstärke der Nachzählersicherung für die Anlage des Netzkunden bestimmt. Die Differenz zwischen dem bisher bezahlten Netznutzungsrecht und dem, der gewählten neuen Absicherung gemäß Punkt 2.2.2. b., zugeordneten Netznutzungsrecht wird verrechnet.
2.4.2. Eine Anrechnung erfolgt nur nach Maßgabe des hiefür tatsächlich bezahlten Ausmaßes der Netznutzung.
Ich lese daraus herraus, wenn der Netzbetrieb bemerkt das die gekauften Netznutzungsrechte (Haushalt üblich 25A / 4kW) überschritten werden, kann er entsprechende Netznutzungsrechte verrechnen. Beim Laden von E-Autos fährt man Dauerleistung und müsste die Wallbox (wenn reiner Netzbezug ohne PV) auf max. 3,6kW einstellen, um die 4kW nicht zu überschreiben?
Bin gespannt ob dieses Thema mal öffentlich aufkomen wird, bzw. ob es zu Nachverrechnungen kommen wird.
Wer also mit 11kW daheim lädt, riskiert möglicherweise eine Nachzahlung von knapp 2000 €. Denke das ist den wenigsten Daheimladern bewusst. ───────────────
Die Umstellung der Tarife für die Netznutzung auf die tatsächliche Nutzung liegt schon in der Schublade und wird nur noch ein Frage der Zeit sein
. Nach Auskunft meines Elektrikers sind im Netz NÖ max 15 kW Scheinleistung für den Wechselrichter erlaubt um nicht aut. auf Leistungsmessung umgestellt zu werden.
.. Solarbuddys schrieb: Also bist dato bei uns, in jedem BL wo wir bis dato waren das Typenschild des WR WR [Wechselrichter] - weil MEHR als was am Typenschild steht kann er ja nicht verarbeiten.
OK, aber wenn jetzt der Wechselrichter lt. Typenschild mehr kann, als erlaubt wird, dann kann ja eine Einspeisebegrenzung eingestellt werden. Das ist ja schon auch zulässig, oder?
Die Einspeisebegrenzung wird dir vom Netzbetreiber vorgeschrieben und muss technisch bei deiner Anlage (über den WR WR [Wechselrichter]) umgesetzt werden.
────── Solarbuddys schrieb: Also bist dato bei uns, in jedem BL wo wir bis dato waren das Typenschild des WR WR [Wechselrichter] - weil MEHR als was am Typenschild steht kann er ja nicht verarbeiten. ───────────────
OK, aber wenn jetzt der Wechselrichter lt. Typenschild mehr kann, als erlaubt wird, dann kann ja eine Einspeisebegrenzung eingestellt werden. Das ist ja schon auch zulässig, oder?
Nicht bei jedem Netzbetreiber "Erna Netz - ernare Regeln"
Hallo! Blicke nicht durch. Habe jetzt nach der Inbetriebnahme meiner PV eine Rechnung über Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung von 25A auf 35A bekommen. Aber auf was bezieht sich das? Nachzählersicherung hat 25A und die Hausanschlusssicherung 35A. Oder geht es hier generell um ganz was anderes !?! Vielleicht kann mir wer helfen. Bei LinzStrom hänge ich in Dauerschleife...Lg