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Niederösterreich: Bauordnung Gebäudefront und Dachhöhe/Neigung

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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
23.3. - 28.3.2019
13 Antworten | 3 Autoren 13
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Nachdem ich vor ein paar Wochen die § in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] bzgl. Gebäudehöhe (samt Abbildungen) noch nicht so gut verstanden habe, hoffe ich, dass es nun besser geworden ist:

Sehe ich es richtig, dass bzgl. der Gebäudehöhe alles passt, egal wie das Dach geneigt (mehr/weniger als 45 Grad) ist und egal wie die Wände aussehen bzw. wie das Dach sonst auch immer ausgeführt ist, wenn

1) jede einzelne Gebäudefront (=Wand) an ihrer höchsten Stelle unter der zulässigen Bebauungshöhe ist

und

2) das Dach selber 6m hoch ist (auch wenn das komisch aussieht) bzw. sogar 6m + die nicht ausgenützte zulässige Bebauungshöhe der Front haben darf? (sofern die Gemeinde, was offenbar öfters vorkommt, eine niedrigere als die 6m Grenze setzt, so ist diese zu nehmen)

Tiefer nachrechnen und nachdenken muss man nur, wenn eine Wand an einzelnen Stellen über der zulässigen Gebäudehöhe liegt, denn dann muss man prüfen, ob man das mit der Umhüllenden bzw. dem 1m Höhenunterschied hinbekommt.

Stimmt das so?

  •  ProjectX
24.3.2019  (#1)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Sehe ich es richtig, dass bzgl. der Gebäudehöhe alles passt, egal wie das Dach geneigt (mehr/weniger als 45 Grad) ist und egal wie die Wände aussehen bzw. wie das Dach sonst auch immer ausgeführt ist


Bei Dächern >45° ist noch zu berücksichtigen, dass sich die Gebäudehöhe nicht durch den Schnittpunkt der Gebäudefront mit der Dachhaut ergibt, sondern durch den Verschnitt der gedachten 45° Ebene des Lichteinfallswinkel mit der Verlängerung der Gebäudefront.

zitat..
haeuselbauer schrieb: Tiefer nachrechnen und nachdenken muss man nur, wenn eine Wand an einzelnen Stellen über der zulässigen Gebäudehöhe liegt, denn dann muss man prüfen, ob man das mit der Umhüllenden bzw. dem 1m Höhenunterschied hinbekommt.


Bitte das ganze zu Ende denken... die Gebäudehöhe ist auch für die Bemessung des seitlichen und hinteren Bauwichs relevant, deswegen empfehle ich dir generell die gemittelten Höhen der einzelnen Fronten zu berechnen.

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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
24.3.2019  (#2)
Vielen Dank, stimmt das von mir gesagte gilt nur, wenn die Neigungs <=45 Grad ist. Bei mehr als 45 Grad schiebt sich das quasi etwas noch hinauf.

Nachfolgend eine kleine Skizze:
Diese Gebäudefront hätte grundsätzlich eine Höhe von 5,25m oder?

Fläche wäre 45(Rechteck)+7,5(Trapez)=52,5
durch 10
=5,25m

Stimmt das?

Wenn aber das rote gepunktete Dach stärker als 45Grad geneigt wäre, würden sich die 5m etwas nach oben schieben. Stimmt das? Oder spielt bei diesem "Walmdach" das rote gepunktete Dach gar keine Rolle, also das Dach mit Neigung nach Gebäudemittelpunkt, sondern nur die Sattelstücke links und rechts (rote Linien)?


2019/20190324912107.png

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  •  ProjectX
25.3.2019  (#3)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Fläche wäre 45(Rechteck)+7,5(Trapez)=52,5
durch 10
=5,25m


 Stimmt soweit


zitat..
haeuselbauer schrieb: Wenn aber das rote gepunktete Dach stärker als 45Grad geneigt wäre, würden sich die 5m etwas nach oben schieben.


Wenn der Krüppelwalm steiler als 45 Grad wäre, dann würde sich natürlich auch die (für die Gebäudehöhe relevante) Bemessungfläche verändern. Diese ergibt sich dann durch den Verschnitt der gedachten 45° Ebene des Lichteinfallswinkel mit der Verlängerung der Gebäudefront. Die Ebene durch den Firstpunkt des Krüppelwalms verschnitten mit der Gebäudefrontebene ergibt in der Mitte einen höherliegender fiktiven Punkt, die seitlichen Krüppelwalmtraufeneckpunkte würden so bleiben wie sie sind (da die Tiefe des Krüppelwalmdaches an dieser Stelle gleich 0 sind). Es ergibt sich also noch ein Dreieck, das der Bemessungsfläche anzurechnen ist.

 


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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
25.3.2019  (#4)
Danke, ja so hab ichs mir gedacht, allerdings noch zwei Unklarheiten meinerseits:

zitat..
Die Ebene durch den Firstpunkt des Krüppelwalms verschnitten mit der Gebäudefrontebene ergibt in der Mitte einen höherliegender fiktiven Punkt, die seitlichen Krüppelwalmtraufeneckpunkte würden so bleiben wie sie sind (da die Tiefe des Krüppelwalmdaches an dieser Stelle gleich 0 sind). Es ergibt sich also noch ein Dreieck, das der Bemessungsfläche anzurechnen ist.


Ergäbe eine stärkere Neigung als 45 Grad beim gepunkteten Dach nicht eher ein Rechteck mit Breite 5m und Höhe gemäß "fiktiven Punkt", wobei die Höhe da nicht so massiv sein kann, außer man hat ein wirklich extrem steiles Dach. Ich würde mir da die obere Begrenzungslinie (Länge 5m) einfach nach oben geschoben vorstellen.

Wie meinst du Tiefe gleich 0?

Zweite Frage: wenn man an allen 4 Seiten diese Dachform hätte, also quasi eine Art Trapezgiebel auf jeder Seite, dann würde sich die Gebäudehöhe daraus berechnen, dass man die Front wie oben geschildert berechnet (bei >45 Grad müsste man noch etwas nach oben korriegieren gemäß fiktiver Punkt). Dies ist relevant für den Bauwich.

Die Frage, ob die Bebauungshöhe überschritten wird, ergäbe sich hingegen dadurch, dass entweder die Fronten sowieso niedriger sind, oder zumindest die 4 Eckpunkte ("Bildung einer Umhüllenden") dieses Hauses jeweils unter der erlaubten Höhe liegen und das Dach max. 45 Grad Neigung hat bzw. falls mehr, diese Eckpunkte auch noch fiktiv nach oben geschoben werden müssten.




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  •  ProjectX
26.3.2019  (#5)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Ergäbe eine stärkere Neigung als 45 Grad beim gepunkteten Dach nicht eher ein Rechteck mit Breite 5m und Höhe gemäß "fiktiven Punkt"


 Nein.

zitat..
haeuselbauer schrieb: Wie meinst du Tiefe gleich 0?


Der Randabstand von der Gebäudefront nach innen ist an dieser Stelle (Krüppelwalmtraufeneckpunkt) gleich 0 - er befindet sich also genau in der Ebene der Gebäudefont. Der Lichteinfallswinkel wird an dieser Stelle angesetzt ->im nächsten Schritt würde dieser Lichteinfallswinkel mit der Gebäudefront verschnitten werden - dieser Punkt befindet sich aber schon genau auf der Ebene der Gebäudefront -> folglich ist es genau dieser Punkt, der für die Gebäudehöhe an dieser Stelle relevant ist! -> Dreieck wie oben beschrieben.


zitat..
haeuselbauer schrieb: Die Frage, ob die Bebauungshöhe überschritten wird, ergäbe sich hingegen dadurch, dass entweder die Fronten sowieso niedriger sind, oder zumindest die 4 Eckpunkte ("Bildung einer Umhüllenden") dieses Hauses jeweils unter der erlaubten Höhe liegen und das Dach max. 45 Grad Neigung hat bzw. falls mehr, diese Eckpunkte auch noch fiktiv nach oben geschoben werden müssten.


Ganz einfach: Einer der beiden Nachweise muss erfüllt werden. 

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  •  ProjectX
26.3.2019  (#6)
Ein Tipp vor allem für komplexere Gebäude mit Vor- Rücksprünge, Dachgauben, Dächer >45° ect.:
Wenn man bei jeder Front den Verlauf der Bemessungsfläche einzeichnet (Lichteinfall 45° verschnitten mit Gebäudefront), ist der Rest ein Kinderspiel.
Beim Nachweis der gemittelten Gebäudehöhe braucht man nur noch: "Gebäudehöhe=Bemessungsfläche/Gesamtbreite der Gebäudefront"
Beim Nachweis der Umhüllenden muss die Bemessungsfläche einfach unter die Umhüllende passen. Fertig!

 


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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
26.3.2019  (#7)
Hm, ich bin mir nicht sicher ob ich das mit dem Dreieck verstanden hab. Man stellt sich vor, der Lichteinfall im 45 Grad Winkel wandert quasi auf beiden Seiten den Krüpelwalm am Rand nach oben bis zur Spitze und erzeugt so ein Dreieck? Ist das so gemeint?

Ergänzende Frage: Die Umhüllende ist am Beispiel eines Satteldachs sehr klar. Gilt sie auch bei einem Pultdach, oder braucht man zwingend 2 Randpunkte unter der Bebauungshöhe? Beim Pultdach wäre ja die "Stirnseite" meist über der Bebauungshöhe.

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  •  ProjectX
27.3.2019  (#8)

zitat..
haeuselbauer schrieb: Hm, ich bin mir nicht sicher ob ich das mit dem Dreieck verstanden hab. Man stellt sich vor, der Lichteinfall im 45 Grad Winkel wandert quasi auf beiden Seiten den Krüpelwalm am Rand nach oben bis zur Spitze und erzeugt so ein Dreieck? Ist das so gemeint?


Ja genau so funtioniert das mit dem 45° Licheinfall.

zitat..
haeuselbauer schrieb: Ergänzende Frage: Die Umhüllende ist am Beispiel eines Satteldachs sehr klar. Gilt sie auch bei einem Pultdach, oder braucht man zwingend 2 Randpunkte unter der Bebauungshöhe? Beim Pultdach wäre ja die "Stirnseite" meist über der Bebauungshöhe.


Beide Randpunkte der Umhüllenden dürfen die max. Bebauungshöhe nicht überschreiten. 


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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
27.3.2019  (#9)
Wenn also beispielsweise 4m Höhe erlaubt wären, wäre es

nicht zulässig:
Pultdach mit 4 Wänden wie folgt: Wand1 3m, Wand 2 4,5m Wand 3+4 von 3 auf 4,5m verlaufend
Wand 1 wäre ok, Wand 3+4 auch, da im Mittel unter 4m, aber für Wand 2 gäbs keine Möglichkeit

zulässig:
4 Gibelwände, wobei bei jeder Wand der Eckpunkt unter 4m liegt und das Dach max 45 Grad hat

Stimmt das?

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  •  bernix50
27.3.2019  (#10)
Hallo 

mach bei Wand 3 und 4 ein Vordach auf halber Höhe dazu, dann wird deine Front für Wand 2 länger. Die Länge muss halt so lange sein dass sich die Rechnung wieder aus geht.


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  •  ProjectX
27.3.2019  (#11)

zitat..
bernix50 schrieb: mach bei Wand 3 und 4 ein Vordach auf halber Höhe dazu, dann wird deine Front für Wand 2 länger. Die Länge muss halt so lange sein dass sich die Rechnung wieder aus geht.


 Vordach alleine ist für die Gebäudehöhe unrelevant, müsste schon ein raumbildender Anbau sein.


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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
28.3.2019  (#12)
Vielen Dank mal soweit.

Jetzt aber noch eine Frage dazu. Wenn ich bei geschlossener Bauweise in einem seitlichen Bereich laut Bebauungsplan 3m höchstzulässige Gebäudehöhe hoch bauen darf (also Kreis am Grundstücksteil mit Bebauungsdichte, und der Angabe 3m (statt einer Bauklasse), handelt es sich dann dabei um die Gebäudehöhe oder die Bebauungshöhe, sprich kann man hier überhaupt die Giebelregelung nutzen oder müsste die Seitenwand im Durchschnitt unter 3m liegen?

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  •  haeuselbauer
  •   Bronze-Award
28.3.2019  (#13)
ich glaub ich konnte mir das gerade selbst beantworten: ja die Giebelregelung ist nicht nur beim Begriff "Bauklasse", sondern auch bei "höchstzulässige Gebäudehöhe" anwendbar, einzige Ausnahme wären Nebengebäude im Bauwich.

Bitte aber um Bestätigung, da ich jetzt selber verunsichert bin, hab die Begriffe Bebauungshöhe, Bauklasse und höchstzulässige Gebäudehöhe vermischt.

Auszug
Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen.

darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, hinausragen darf.
Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6 Meter überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen (α) von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen.

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