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Bei Dächern >45° ist noch zu berücksichtigen, dass sich die Gebäudehöhe nicht durch den Schnittpunkt der Gebäudefront mit der Dachhaut ergibt, sondern durch den Verschnitt der gedachten 45° Ebene des Lichteinfallswinkel mit der Verlängerung der Gebäudefront. Bitte das ganze zu Ende denken... die Gebäudehöhe ist auch für die Bemessung des seitlichen und hinteren Bauwichs relevant, deswegen empfehle ich dir generell die gemittelten Höhen der einzelnen Fronten zu berechnen. |
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Vielen Dank, stimmt das von mir gesagte gilt nur, wenn die Neigungs <=45 Grad ist. Bei mehr als 45 Grad schiebt sich das quasi etwas noch hinauf.
Nachfolgend eine kleine Skizze: Diese Gebäudefront hätte grundsätzlich eine Höhe von 5,25m oder? Fläche wäre 45(Rechteck)+7,5(Trapez)=52,5 durch 10 =5,25m Stimmt das? Wenn aber das rote gepunktete Dach stärker als 45Grad geneigt wäre, würden sich die 5m etwas nach oben schieben. Stimmt das? Oder spielt bei diesem "Walmdach" das rote gepunktete Dach gar keine Rolle, also das Dach mit Neigung nach Gebäudemittelpunkt, sondern nur die Sattelstücke links und rechts (rote Linien)? |
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Stimmt soweit Wenn der Krüppelwalm steiler als 45 Grad wäre, dann würde sich natürlich auch die (für die Gebäudehöhe relevante) Bemessungfläche verändern. Diese ergibt sich dann durch den Verschnitt der gedachten 45° Ebene des Lichteinfallswinkel mit der Verlängerung der Gebäudefront. Die Ebene durch den Firstpunkt des Krüppelwalms verschnitten mit der Gebäudefrontebene ergibt in der Mitte einen höherliegender fiktiven Punkt, die seitlichen Krüppelwalmtraufeneckpunkte würden so bleiben wie sie sind (da die Tiefe des Krüppelwalmdaches an dieser Stelle gleich 0 sind). Es ergibt sich also noch ein Dreieck, das der Bemessungsfläche anzurechnen ist. |
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Danke, ja so hab ichs mir gedacht, allerdings noch zwei Unklarheiten meinerseits: Ergäbe eine stärkere Neigung als 45 Grad beim gepunkteten Dach nicht eher ein Rechteck mit Breite 5m und Höhe gemäß "fiktiven Punkt", wobei die Höhe da nicht so massiv sein kann, außer man hat ein wirklich extrem steiles Dach. Ich würde mir da die obere Begrenzungslinie (Länge 5m) einfach nach oben geschoben vorstellen. Wie meinst du Tiefe gleich 0? Zweite Frage: wenn man an allen 4 Seiten diese Dachform hätte, also quasi eine Art Trapezgiebel auf jeder Seite, dann würde sich die Gebäudehöhe daraus berechnen, dass man die Front wie oben geschildert berechnet (bei >45 Grad müsste man noch etwas nach oben korriegieren gemäß fiktiver Punkt). Dies ist relevant für den Bauwich. Die Frage, ob die Bebauungshöhe überschritten wird, ergäbe sich hingegen dadurch, dass entweder die Fronten sowieso niedriger sind, oder zumindest die 4 Eckpunkte ("Bildung einer Umhüllenden") dieses Hauses jeweils unter der erlaubten Höhe liegen und das Dach max. 45 Grad Neigung hat bzw. falls mehr, diese Eckpunkte auch noch fiktiv nach oben geschoben werden müssten. |
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Nein. Der Randabstand von der Gebäudefront nach innen ist an dieser Stelle (Krüppelwalmtraufeneckpunkt) gleich 0 - er befindet sich also genau in der Ebene der Gebäudefont. Der Lichteinfallswinkel wird an dieser Stelle angesetzt ->im nächsten Schritt würde dieser Lichteinfallswinkel mit der Gebäudefront verschnitten werden - dieser Punkt befindet sich aber schon genau auf der Ebene der Gebäudefront -> folglich ist es genau dieser Punkt, der für die Gebäudehöhe an dieser Stelle relevant ist! -> Dreieck wie oben beschrieben. Ganz einfach: Einer der beiden Nachweise muss erfüllt werden. |
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Ein Tipp vor allem für komplexere Gebäude mit Vor- Rücksprünge, Dachgauben, Dächer >45° ect.: Wenn man bei jeder Front den Verlauf der Bemessungsfläche einzeichnet (Lichteinfall 45° verschnitten mit Gebäudefront), ist der Rest ein Kinderspiel. Beim Nachweis der gemittelten Gebäudehöhe braucht man nur noch: "Gebäudehöhe=Bemessungsfläche/Gesamtbreite der Gebäudefront" Beim Nachweis der Umhüllenden muss die Bemessungsfläche einfach unter die Umhüllende passen. Fertig! |
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Hm, ich bin mir nicht sicher ob ich das mit dem Dreieck verstanden hab. Man stellt sich vor, der Lichteinfall im 45 Grad Winkel wandert quasi auf beiden Seiten den Krüpelwalm am Rand nach oben bis zur Spitze und erzeugt so ein Dreieck? Ist das so gemeint? Ergänzende Frage: Die Umhüllende ist am Beispiel eines Satteldachs sehr klar. Gilt sie auch bei einem Pultdach, oder braucht man zwingend 2 Randpunkte unter der Bebauungshöhe? Beim Pultdach wäre ja die "Stirnseite" meist über der Bebauungshöhe. |
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Ja genau so funtioniert das mit dem 45° Licheinfall. Beide Randpunkte der Umhüllenden dürfen die max. Bebauungshöhe nicht überschreiten. |
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Wenn also beispielsweise 4m Höhe erlaubt wären, wäre es nicht zulässig: Pultdach mit 4 Wänden wie folgt: Wand1 3m, Wand 2 4,5m Wand 3+4 von 3 auf 4,5m verlaufend Wand 1 wäre ok, Wand 3+4 auch, da im Mittel unter 4m, aber für Wand 2 gäbs keine Möglichkeit zulässig: 4 Gibelwände, wobei bei jeder Wand der Eckpunkt unter 4m liegt und das Dach max 45 Grad hat Stimmt das? |
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Hallo mach bei Wand 3 und 4 ein Vordach auf halber Höhe dazu, dann wird deine Front für Wand 2 länger. Die Länge muss halt so lange sein dass sich die Rechnung wieder aus geht. |
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Vordach alleine ist für die Gebäudehöhe unrelevant, müsste schon ein raumbildender Anbau sein. |
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Vielen Dank mal soweit.
Jetzt aber noch eine Frage dazu. Wenn ich bei geschlossener Bauweise in einem seitlichen Bereich laut Bebauungsplan 3m höchstzulässige Gebäudehöhe hoch bauen darf (also Kreis am Grundstücksteil mit Bebauungsdichte, und der Angabe 3m (statt einer Bauklasse), handelt es sich dann dabei um die Gebäudehöhe oder die Bebauungshöhe, sprich kann man hier überhaupt die Giebelregelung nutzen oder müsste die Seitenwand im Durchschnitt unter 3m liegen? |
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ich glaub ich konnte mir das gerade selbst beantworten: ja die Giebelregelung ist nicht nur beim Begriff "Bauklasse", sondern auch bei "höchstzulässige Gebäudehöhe" anwendbar, einzige Ausnahme wären Nebengebäude im Bauwich. Bitte aber um Bestätigung, da ich jetzt selber verunsichert bin, hab die Begriffe Bebauungshöhe, Bauklasse und höchstzulässige Gebäudehöhe vermischt. Auszug Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. darf für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront, hinausragen darf. Die Umhüllende bildet sich aus den Randpunkten, deren Höhen der Bebauungshöhe h entsprechen müssen und aus einem zwischen den Randpunkten liegenden Hochpunkt, dessen Höhe die Bebauungshöhe um bis zu 6 Meter überschreiten darf. Die Verbindungslinien zwischen den Randpunkten und dem Hochpunkt müssen geradlinig verlaufen und eine Neigung zur Horizontalen (α) von nicht weniger als 15° und nicht mehr als 45° aufweisen. |