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Niederösterreich - Parkplatz - Grünland

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  •  JoDole29
29.1.2020 - 13.1.2021
6 Antworten | 3 Autoren 6
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Liebe Leute,
ich möchte auf einer Grünfläche, zirka 400m2, einen Campingstellplatz ermöglichen.
Die Grünfläche befindet sich im Eigenbesitz, keine Anrainer.
Nun habe ich bereits in Erfahrung bringen können, dass das Recht keinen Campingstellplatz kennt. Nur einen Campingplatz. Für diesen benötigt man jedoch eine Umwidmung und natürlich auch gewisse Versorgungsanlagen.
Wir möchten lediglich einen Campingstellplatz anbieten, wo Leute auf der Durchreise übernachten, nicht campieren! Dies wäre ja verboten.
Die NÖ Bauordnung Par. 15 besagt:

Anzeigepflichtige Vorhaben
e)
die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;

Das würde ja bedeuten, dass ich es "lediglich" anzeigen müsste. Die Baubehörde 1. Instanz könnte allerdings dagegen widersprechen.

Ich habe weiteres recherchiert, dass es eine Anzeige für Parkplätze >500m2 gibt, diese sei aber direkt beim Land einzubringen und nicht bei der Baubehörde:
https://bit.ly/2GuPRa6

Wie soll ich hier am besten vorgehen?

Kennt sich jemand mit der Problematik der Campingstellplätze, die es ja quer in unserem Land gibt, aber rechtlich nicht existieren, aus?

Für jeden Tipp, der mich weiterbringt, wäre ich sehr dankbar.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.1.2020  (#1)
Im Text schreibst du mehrfach von "Grünfläche". Diese Bezeichnung gibt es laut Raumordnungsgesetz im Flächenwidmungsplan nicht. Andererseits zitierst du den § 15 Bauordnung mit der Anzeigepflicht. Da steht aber ausdrücklich "...im Bauland..." drin. Ist dein Grundstück also als Bauland gewidmet? Denn wozu würdest du dann über die Anzeigepflicht nachdenken, wenns eine andere Widmung ist?
Nur um sicher zu sein: bitte nenn nochmal die genaue, vollständige Widmunsgbezeichnung laut Flächenwidmungsplan!

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  •  JoDole29
29.1.2020  (#2)
Hallo Karl.
Danke für deine rasche Antwort.
Es handelt sich um eine Fläche mit Widmung Glf. (Land- und Forstwirtschaft)

@Bauland: Du hast recht. Ich habe das leider falsch gelesen. Ich habe gelesen Grundstück oder Bauland und habe Grundstück als belieb gewidmete Fläche interpretiert, was natürlich nicht korrekt ist.

Also konkret handelt es sich um eine Widmung Glf auf der ich einen Parkplatz bereitstellen möchte.
Das Land Niederösterreich sieht hier für einen Antrag vor - Siehe Link oben.
Hier wird aber auch von Grünland gesprochen, ich gehe das von aus dass sie auch die Fläche Glf  meinen, da Grünland ja wie du richtig schreibst, nicht vorkommt.

Also es dürfte also möglich sein eine Genehmigung für einen Parkplatz im Grünland direkt über das Land zu bekommen. Hat jemand hier Erfahrung mit dem Antrag? Und wie sieht es aus, wenn es weniger als 500m2 Fläche sind.
Ich werde mich aber mal am besten direkt bei der STelle erkundigen.
Mich würde nur interessieren, ob das jemand schonmal gemacht hat.

Danke

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.1.2020  (#3)
Na, da is noch einiges aufzuklären. Da muss man präziser lesen und Begriffe exakt auseinanderhalten:
Das Raumordnungsgesetz kennt 3 Widmungen: "Grünland", "Bauland" und "Verkehrsfläche". Diese unterteilen sich dann noch in "Widmungsarten". Im Falle der Widmung "Grünland" gibt es im Gesetz insgesamt 21 zu unterscheidende "Widmungsarten". Eine davon ist z.B. "Land- und Forstwirtschaft" ("Glf"). Bedeutet also in deinem Fall: Widmung "Grünland" (als Überbegriff) mit der Widmungsart "Land- und Forstwirtschaft".

Du sprichst oben immer wieder von einer Genehmigung durch das Land bei einem Parkplatz >500m². Dabei geht es um das Naturschutzgesetz. Dort steht, dass ein Parkplatz in der Widmung "Grünland" (siehe oben - trifft bei dir zu) bei einer Größe von >500m² eine Bewilligung von der Naturschutzbehörde braucht. Naturschutzbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Diese Bewilligung hat nichts mit anderen, allenfalls ebenfalls erforderlichen Bewilligungen zu tun (z.B. Baubewilligung oder wasserrechtliche Bewilligung oder gewerbebehördliche Bewilligung). Kannst aber gleich wieder vergessen, weil du ja ohnehin weniger als 500m² machen willst.

Das Naturschutzgesetz hat aber noch eine andere für dich wesentliche Regelung:
Gem. § 6 Zif. 3. ist das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen, verboten!
Das bedeutet mit anderen Worten, dass es im Grünland nicht möglich ist, irgendwo einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil auf- oder abzustellen, ausgenommen auf einem bewilligten Campingplatz. Und das hat nichts damit zu tun, ob man da für längere Zeit campt oder das Fahrzeug nur vorübergehend abstellt. Das Gesetz spricht da von "Auf- und Abstellen" und schränkt das nicht näher ein. Somit: es gilt für jegliches "Auf- und Abstellen".

Damit hat dein Plan im "Grünland" wohl keine Chance aufgrund dieser Bestimmung des Naturschutzgesetzes. Du darfst unter Umständen einen "Parkplatz" machen (wozu es aber in dieser Größenordnung ebenfalls weitere Voraussetzungen hinsichtlich Widmung braucht), aber nicht für Wohnwägen oder Mobilheime.

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  •  JoDole29
29.1.2020  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb: Du sprichst oben immer wieder von einer Genehmigung durch das Land bei einem Parkplatz >500m². Dabei geht es um das Naturschutzgesetz. Dort steht, dass ein Parkplatz in der Widmung "Grünland" (siehe oben - trifft bei dir zu) bei einer Größe von >500m² eine Bewilligung von der Naturschutzbehörde braucht. Naturschutzbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Diese Bewilligung hat nichts mit anderen, allenfalls ebenfalls erforderlichen Bewilligungen zu tun (z.B. Baubewilligung oder wasserrechtliche Bewilligung oder gewerbebehördliche Bewilligung). Kannst aber gleich wieder vergessen, weil du ja ohnehin weniger als 500m² machen willst.

Umgekehrter Schluss. Ich errichten einen Parkplatz im Grünland mit 505m2.
Dann ist ein Parkplatz im Grünland für das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach erfolgter Prüfung eines sachverständigen (Naturschutz) sehr wohl möglich.
Und ich brauche dafür keine Baubehörde, lediglich BH + Sachverständiger vom Land.


zitat..
Karl10 schrieb: Das Naturschutzgesetz hat aber noch eine andere für dich wesentliche Regelung:
Gem. § 6 Zif. 3. ist das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen, verboten!

Aber es steht auch Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:

Meine Grünfläche befindet aber innerhalb des Ortsbereich, zumindest sehe ich das so.

Ganz "ich kann das vergessen" sehe ich das Vorhaben somit noch nicht.



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  •  Linni
13.1.2021  (#5)

zitat..
JoDole29 schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von Karl10: Du sprichst oben immer wieder von einer Genehmigung durch das Land bei einem Parkplatz >500m². Dabei geht es um das Naturschutzgesetz. Dort steht, dass ein Parkplatz in der Widmung "Grünland" (siehe oben - trifft bei dir zu) bei einer Größe von >500m² eine Bewilligung von der Naturschutzbehörde braucht. Naturschutzbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Diese Bewilligung hat nichts mit anderen, allenfalls ebenfalls erforderlichen Bewilligungen zu tun (z.B. Baubewilligung oder wasserrechtliche Bewilligung oder gewerbebehördliche Bewilligung). Kannst aber gleich wieder vergessen, weil du ja ohnehin weniger als 500m² machen willst.

Umgekehrter Schluss. Ich errichten einen Parkplatz im Grünland mit 505m2.
Dann ist ein Parkplatz im Grünland für das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach erfolgter Prüfung eines sachverständigen (Naturschutz) sehr wohl möglich.
Und ich brauche dafür keine Baubehörde, lediglich BH + Sachverständiger vom Land.
__________________
Im Beitrag zitiert von Karl10: Das Naturschutzgesetz hat aber noch eine andere für dich wesentliche Regelung:
Gem. § 6 Zif. 3. ist das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen, verboten!

Aber es steht auch Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:

Meine Grünfläche befindet aber innerhalb des Ortsbereich, zumindest sehe ich das so.

Ganz "ich kann das vergessen" sehe ich das Vorhaben somit noch nicht.

Hallo!
kam bei dir schon Näheres heraus?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.1.2021  (#6)
JoDole hat nach diesem Thread auf Carports umgesattelt.
Siehe hier: https://www.energiesparhaus.at/forum-niederoesterreich-parkplatz-gruenland/56476
Und danach war er seit April 2020 nicht mehr hier im Forum.
Sehr wahrscheinlich, dass du da jetzt keine Antwort erhältst.....

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