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[NÖ] Aufschließungszone

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  •  bauwillig
14.1. - 17.1.2025
11 Antworten | 3 Autoren 11
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Liebe Experten!

Bei uns in der Gemeinde gibt es eine Fläche für die derzeit ein Teilungsplan beim Vermessungsamt liegt und die im Bebauungsplan als BW-A10 gewidmet ist, also eine Aufschließungszone. In den nächsten Monaten ist seitens der Gemeinde ein Straßenbau geplant, die Aufschließungskosten (nehme an, dass ist einfach die Gebühr an die Gemeinde) sind im Kaufpreis des Grundstücks bereits enthalten. Die Anschlußkosten nicht. Anschlusskosten sind vermutlich die Kosten für Strom, Wasser usw., was man aber erst bei Bebauung benötigt?

Gibt es rechtliche Unsicherheiten, wenn bereits jetzt ein Kaufvertrag abgeschlossen wird bzw. sollte man die fertige Aufschließung und den Straßenbau abwarten?

Hat man steuerliche Nachteile zb wenn man später dann doch wieder verkaufen sollte, wenn man bereits jetzt kauft? Stichwort Umwidungsabgabe etc.

  •  christoph1703
14.1.2025  (#1)
Die Fläche ist schon als Bauland gewidmet oder wird noch umgewidmet? In letzterem Fall auf jeden Fall abwarten, bis das durch ist. Eventuellen Bauzwang abklären, sonst wird es möglicherweise schwer zu verkaufen. Willst du selber bauen? Als Spekulationsobjekt ist die Fläche ziemlich sicher nicht gedacht.

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Hallo bauwillig,
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  •  bauwillig
14.1.2025  (#2)
naja im Bebauungsplan und Flächenwidmungsplan steht BW-A10, also BaulandWohngebiet Aufschließungszone.

Ich will es eigentlich nicht als Spekulationsobjekt, sondern zb in 10 Jahren bauen, aber da man nicht weiß, was in 10 Jahren ist, wäre es natürlich gut, es notfalls wieder gut verkaufen zu können.

In der Verordnung zu Flächenwidmungsplan steht, dass es gewisse Bedingungen gibt, damit freigegeben wird. zb Einigung auf einen Teilungsplan (dieser ist derzeit beim Vermessungsamt), Sicherstellung Finanzierung Infrastruktur usw.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, MUSS dann der Gemeinderat freigeben oder hat man darauf keinen Anspruch?

Sofern ich das hier richtig verstehe, ist es jedenfalls steuerlich problematisch wenn noch nicht freigegeben wurde, oder betrifft dies nur Altbestand?
https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext?execution=e100000s1&segmentId=9e533aa1-5e44-4816-b7fc-761afb0290ab

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
15.1.2025  (#3)
Solange eine Aufschließungszone noch nicht vom Gemeinderat freigegeben wurde, ist es noch kein Bauland. Es könnte theoretisch recht einfach auch zurückgewidmet werden.
Der Teilungsplan wurde von der Baubehörde schon bewilligt?
Sind alle Bedingungen für die Freigabe erfüllt? Wenn dies eindeutig mit Ja zu beantworten ist, muss der GR die Fläche freigeben (beruht ja auf einer Verordnung des selbigen). Die zeitliche Abfolge ist halt auch ein Rädchen, welches zu berücksichtigen ist. 

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  •  bauwillig
15.1.2025  (#4)
der Teilungsplan wurde am Vermessungsamt eingereicht und die Gemeinde beabsichtigt in wenigen Monaten die Strasse zu bauen.

In der Verordnung steht auch der Punkt "Sicherung der Finanzierung der Infrastruktur". Was ist damit genau gemeint, klingt für mich schwammig.

Wie wird dann so ein Verkauf üblicherweise abgehandelt? Warten (aber warum wird der Grund dann schon vom Makler angeboten) bis vom Gemeinderat die offizielle Freigabe erteilt wurde oder einen Vertrag abschließen und reinschreiben, dass die Freigabe quasi Vertragsbestandteil ist? 

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  •  christoph1703
15.1.2025  (#5)

zitat..
bauwillig schrieb: aber warum wird der Grund dann schon vom Makler angeboten

Makler verkaufen gerne Grünland als Bauland. Das kann kurz vor der Umwidmung stehen oder der Eigentümer hat schon erfolglos versucht, die Umwidmung einzuklagen, weil er der Meinung ist, dass sie rechtens wäre. Wir hatten beide Fälle bei unserer Grundstückssuche. Wenn ich die Widmung nicht schwarz auf weiß aus offizieller Quelle habe, kaufe ich nicht. So eine Umwidmung geht übrigens meines Wissens nach immer mit einem Bauzwang auf 5 Jahre einher. Eben um Spekulanten abzuschrecken.


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  •  bauwillig
15.1.2025  (#6)
aber müsste der Bauzwang nicht bereits in der Verordnung als Bedingung für die Freigabe drinnenstehen? Außerdem ist dieses Gebiet ja bereits als "BW - Aufschließungszone" im Bebauungsplan angeführt und nicht als Grünland.

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  •  christoph1703
15.1.2025  (#7)
Dafür kenne ich mich leider zu wenig aus, sorry 😬

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
16.1.2025 9:36  (#8)
Ich versuche mal ein paar Punkte zu präzisieren:

zitat..
bauwillig schrieb:
der Teilungsplan wurde am Vermessungsamt eingereicht und die Gemeinde beabsichtigt in wenigen Monaten die Strasse zu bauen.

Hat das Vermessungsamt dazu auch den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid für die Grundstücksänderungen der Gemeinde bekommen? Ohne dem wird im Grundbuch nix geändert. Müssen die Grundeigentümer eigentlich wissen.


zitat..
bauwillig schrieb:
In der Verordnung steht auch der Punkt "Sicherung der Finanzierung der Infrastruktur". Was ist damit genau gemeint, klingt für mich schwammig.

Schwammig trifft es ganz gut. Die Antwort kannst du nur von der Gemeinde erhalten, da ja der Gemeinderat damals diese Verordnung erlassen hat. Ja nach Alter der Widmung gibt es dazu einen Erläuterungstext von der Umwidmung...


zitat..
bauwillig schrieb:
Wie wird dann so ein Verkauf üblicherweise abgehandelt? Warten (aber warum wird der Grund dann schon vom Makler angeboten) bis vom Gemeinderat die offizielle Freigabe erteilt wurde oder einen Vertrag abschließen und reinschreiben, dass die Freigabe quasi Vertragsbestandteil ist?

Ich persönlich würde vermutlich erst dann zahlen, wenn die Baulandwidmung fix ist (Beschluss des Gemeinderates), aber grundsätzlich kann man in einen Vertrag fast alles reinschreiben...

Zum Bauzwang:
Ein Bauzwang hat grundsätzlich mal nichts mit der Widmung zu tun. In NÖ kenne ich den Bauzwang nur als privatrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Wenn eine Gemeinde ein Baulandgrundstück verkauft gibt es normalerweise die Regelung des Bauzwanges (Wiederkaufsrecht durch den Verkäufer, wenn der Käufer nicht in einer bestimmten Frist beginnt zu bauen). Nachdem das immer zwischen Verkäufer und Käufer abläuft gibt es dazu verschiedenste Regelungen.


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  •  bauwillig
16.1.2025 22:11  (#9)
Ich nehme an, dass die Gemeinde die Änderungen bewilligt hat, wissen tue ich es Stand jetzt nicht.

Im Teilungsplan ist auch eine neue Straße eingezeichnet, die eben von der Gemeinde errichtet werden soll. Wenn die Gemeinde diese Zone dann offiziell freigibt, ist sie dann verpflichtet die Straße zu bauen oder könnten die Grundstücke theor. zwar dann bebaubar sein, aber ohne Straße auskommen müssen?

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
17.1.2025 8:33  (#10)
Mit der Parzellierung der Aufschließungszone werden auch die Verkehrsflächen festgelegt. Diese werden "normalerweise" dann im Flächenwidmungsplan als Vö (öffentliche Verkehrsfläche [weiße Fläche]) gewidmet. Dann ist für die Ausgestaltung die Gemeinde zuständig. 

Es hängt davon ab, was du unter "Straße" verstehst. In erster Linie muss die Gemeinde (wenn Vö) das Kanal- und Wassernetz bereitstellen. Zusätzlich sollen die Zufahrtsmöglichkeiten staubfrei sein. 
Ist die Gemeinde verpflichtet in "Vö" eine asphaltierte Straße zu errichten: NEIN
Ist die Gemeinde verpflichtet in "Vö" eine staubfreie Zufahrt zu errichten: JA

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  •  bauwillig
17.1.2025 11:23  (#11)
Danke für die Info!

auf dem eingereichten Plan beim Vermessungsamt ist eine Straße eingezeichnet, es muss also
noch das Vermessungsamt zustimmen und dann muss die Gemeinde noch den Bebauungsplan und Flächenwidmungsplan diese Straße auch so einzeichnen und beschließen. Wie lange dauert sowas mindestens?

Davor hat man quasi keine Rechtssicherheit, oder?

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