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[NÖ] Aufschließungszone

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  •  bauwillig
14.1. - 23.1.2025
28 Antworten | 5 Autoren 28
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Liebe Experten!

Bei uns in der Gemeinde gibt es eine Fläche für die derzeit ein Teilungsplan beim Vermessungsamt liegt und die im Bebauungsplan als BW-A10 gewidmet ist, also eine Aufschließungszone. In den nächsten Monaten ist seitens der Gemeinde ein Straßenbau geplant, die Aufschließungskosten (nehme an, dass ist einfach die Gebühr an die Gemeinde) sind im Kaufpreis des Grundstücks bereits enthalten. Die Anschlußkosten nicht. Anschlusskosten sind vermutlich die Kosten für Strom, Wasser usw., was man aber erst bei Bebauung benötigt?

Gibt es rechtliche Unsicherheiten, wenn bereits jetzt ein Kaufvertrag abgeschlossen wird bzw. sollte man die fertige Aufschließung und den Straßenbau abwarten?

Hat man steuerliche Nachteile zb wenn man später dann doch wieder verkaufen sollte, wenn man bereits jetzt kauft? Stichwort Umwidungsabgabe etc.

  •  peterT1
  •   Gold-Award
22.1.2025  (#21)
Bitte lass dich bei einem Notar beraten. Es hat einfach mit der zeitlichen Abfolge zu tun. 

Großteils sind Gemeinden für Kanal und Wasser selbst zuständig. Dazu kommen noch Strom und Telefon/Glasfaser. Ich würde mal meinen, dass das in jeder Gemeinde etwas anders abläuft. Aber grundsätzlich versucht man bei Leitungen in der Erde die Arbeiten abzustimmen, damit nicht mehrmals Künetten gegraben werden müssen. Diese Abstimmung erfolgt oftmals durch die Gemeinden (um spätere Aufgrabungen zu minimieren). Genauere Informationen sollte man dann tatsächlich von der Gemeinde erhalten.

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  •  bauwillig
22.1.2025  (#22)
Ok, aber eine Gemeinde kann theor. verbieten, dass man sich eine Leitung nachträglich legen lässt? Dadurch würde der Grund ja praktisch für einge gewisse Zeit unbrauchbar.

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
22.1.2025  (#23)
Ich würde mal meinen es hängt von der Art der Leitung ab.
Bei der Infrastruktur für die Grundversorgung wird sich die Gemeinde schwer tun.
Grundlegende Info dazu:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_und_wohnen/wohnen/Grundversorgung_mi_Telefon_Internet_Strom_etc.html

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  •  bauwillig
23.1.2025  (#24)
mir wurde geraten, ein Angebot eher erst nach Vorliegen des Bescheids des Vermessungsamts abzugeben. Was könnte eigentlich grundsätzlich bei diesem Verfahren noch "schief gehen" und wieso reicht dann dieser Bescheid? Die Grundstücke sind erst ein paar Wochen später im Grundbuch, weil die Gemeinde auf Basis dieses Bescheids auch noch einen Bescheid erstellen muss, wurde mir gesagt. 

Klar ist sowieso, dass Geld erst fließen kann, wenn alles fertig abgewickelt ist.

Die Kosten für Infrastruktur sowie Aufschließungsabgabe wurden auf einem Treuhandkonten von den Beteiligten des Teilungsplans hinterlegt.

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
23.1.2025  (#25)
Da wird entweder erwas durcheinander gebracht oder es stimmt etwas nicht. Das Vermessungsamt benötigt für die Durchführung der Teilung schon den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid der örtlichen Baubehörde (Bürgermeister), danach ist nichts mehr notwendig. Durch das Verfahren des Vermessungsamtes entstehen schon die Grundstücke. Aber zu diesem Zeitpunkt sind die Grundstücke noch kein richtiges Bauland sondern Aufschließungszone. Jetzt ist der Gemeinderat am Zug.
Der Gemeinderat muss die Aufschließungszone noch freigeben (mit einem Beschluss einer Verordnung im Gemeinderat, danach wird die Verordnung zwei Wochen angeschlagen).

Angebote kann man als Privater immer abgeben, verpflichten ja zu nichts. Wenn man die zukünftige Grundstücksnummer und dessen Flächenausmaß kennt, was spricht dagegen?

zitat..
bauwillig schrieb:
Die Kosten für Infrastruktur sowie Aufschließungsabgabe wurden auf einem Treuhandkonten von den Beteiligten des Teilungsplans hinterlegt.

Daraus kann ich mir gerade keinen Reim machen. Die Aufschließungsabgabe trifft den Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung. Die Bauplatzerklärung kann frühestens erfolgen, sobald die Aufschließungszone freigegeben wurde. Großteils trifft somit die Aufschließungsabgabe  den neuen Grundbesitzer. 
Die Kosten für die Infrastruktur am Treuhandkonto waren/sind vielleicht Teil der Freigabebedingung. Dazu kann ich keine Infos geben, da ist alles möglich...


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  •  bauwillig
23.1.2025  (#26)
Ich glaube auch, dass da was durcheinandergebracht wird. Mir wurde vom Bauamt gesagt, dass das alles schon beim Vermessungsamt ist und wenn von dort der Bescheid kommt, dann müsse die Gemeinde noch einen Bescheid (Zustimmung) sowie die Berechnung der Aufschließungsabgabe machen, weil alle Gründe gleich zu Bauplätzen erklärt werden und dann kommt es ins Grundbuch. 

Ich hab dann mehrmals nachgefragt, ob der Gemeinderat bereits freigegeben hat und bekam als Antwort jedesmal ja. Selbst wenn die Gemeinde das Projekt nicht mehr wolle, so wurde mir gesagt, gibt es da kein zurück mehr, außer die Beteiligten bezahlen nicht diese Infrastrukturkosten, was aber unwahrscheinlich ist, weil bereits auf Treuhandkonto...

Bin mir nicht sicher ob hier verwechselt wird, dass der Gemeinderat diese Aufschließungszone definiert hat und nun offenbar alle geforderten Punkte erfüllt wurden vs. das der Gemeinderat nochmals offiziell die Zone freigibt (was er ja vermutlich muss, weil Bedingungen erfüllt).

Naja ein Angebot verpflichtet schon zu etwas, nämlich zum Kaufvertrag, wenn es ein verbindliches Angebot ist. Ein anderes Angebot würde keinen Sinn machen, denn nur wenn verbindlich, würde laut Makler die weitere Suche nach Interessenten beendet werden. Wenn ich also zuwarte besteht die Gefahr, dass jemand anderer zuschlägt. Andererseits gibts jetzt ja nicht mal noch eine richtige Grundstücksnummer auf die man sich beziehen könnte. Sobald aber der Bescheid vom Vermessungsamt da ist, könnte man sich auf eine Grundstücksnummer beziehen und ja auch ins Angebot hineinschreiben, dass 1. lastenfrei und 2. auch die Aufschließungsabgabe vom Verkäufer zu bezahlen ist und 3. jedenfalls freigegeben sein muss. Aber zum jetzigen Zeitpunkt ist ja weder die definitive Nummer noch die definitive Größe bekannt.

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
23.1.2025  (#27)
Die definitive Grundstücksnummer und die genaue Grundstücksgröße ergibt sich aus dem Teilungsplan, dafür ist nämlich der Vermesser (Ziviltechniker) zuständig. 
Ein Angebot als Privater verpflichtet dich zu garnix, vorallem wenn du die Rahmenbedingungen hineinschreibst.

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  •  bauwillig
23.1.2025  (#28)
Genau, darin sollte das dann stehen.

Ein verbindliches Angebot verpflichtet doch grundsätzlich zum Kaufvertragsabschluss, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Und diese Bedingungen dürften nicht zu weit gefasst sein, weil sonst wäre es ja faktisch nicht verbindlich. Als Bedingung die Freigabe und Zahlung der Aufschließungsabgabe hineinschreiben wird wohl ok sein. Und dann stellt sich natürlich auch noch die Frage wie lange das Angebot verbindlich wäre, wenn zb beim Vermessungsamt etwas schief ginge oder sich der Gemeinderat wider erwarten mit der Freigabe Zeit lässt, dann können ja einige Monate vergehen. Welche Rahmenbedingungen meinst du?

Aber der genaue Kaufpreis und exakte Lage wird schwierig als Bedingung hineinzuschreiben mangels definitiver Daten vom Vermessungsamt. Wenn das so lose formuliert würde, wäre es dem Verkäufer wohl kaum verbindlich genug und dann kann man gleich zuwarten. Und die nächste Frage wäre dann, wie man das Grundstück im Angebot überhaupt bezeichnet mangels Grundstücksnummer.

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