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NÖ: Erdwall Grünland

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  •  Mostviertler
6.11. - 28.11.2021
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Hallo. Ich würde mich über eure Auskunft zu folgendem Themen freuen:
Zur Situation : Es handelt sich um Haus mit Garten. Hinter und neben dem Haus ist Grünland welches leicht abfallend ist. Hinter dem Haus ist ein Acker, eine Gartenmauer schützt, dass Regenwasser nicht in den Garten kommt. Rechts neben dem Haus gehört noch Grünland zum Gründstück wo eventuell ein Naturpool gebaut werden soll.
Die die bestehende Gartenmauer (steht im Bauland) darf man ja nicht nach rechts ins Grünland verlängern.
1.Kann man aber im Grünland einen kleine Erdwall machen damit das Naturpool geschützt ist?
bzw. welche Möglichkeiten hab ich mich vor rückseitig eintretendes Regenwasser zu schützen. (weiter rechts seitlich ist noch genug eigener Grünlandgrund wo das Regenwasser dann abfließen kann)
 
2. im Gründland darf ich eine Baumarkthütte aufstellen (3x3; max. 10m2)? und davor eine Pergola (ohne Dach) z.B. 4 Eckpunkte mit Drahtgestell wo Weintrauben wachsen? (=Gewächshaus 3x3)
Liebe Grüße

  •  Notausgang
  •   Silber-Award
25.11.2021  (#1)
Ohne Gewähr / laienhaftes Wissen (haben auch einen guten Teil Grünland):
Niveauveränderungen im Bauland sind bewilligungspflichtig. Für Grünland gilt das aber nicht, hier könnten allenfalls Bestimmungen aus dem Naturschutz / Forstrecht etc. greifen - da geht es aber eher um "richtig" große Änderungen >1.000m².

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  •  Tomo8
25.11.2021  (#2)
Du darfst weder Baumarkthütte noch Gewächshaus aufstellen! 

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  •  Mostviertler
25.11.2021  (#3)
Danke für eure Antworten. Das mit dem Grünland klingt gut. Wäre ca. einen halben Meter hoch auf einer Länge von 10m.
Das mit der Hütte ist schlecht. Aber wenn es nicht erlaubt ist, ist es so.
Dachte @Karl10 lest mir die Leviten zu meinen Vorstellungen. emoji 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.11.2021  (#4)

zitat..
Mostviertler schrieb: Wäre ca. einen halben Meter hoch auf einer Länge von 10m.

- Naturschutz greift bei diesem Ausmaß nicht
- Bauordnung greift nicht, weil die Niveauveränderung nicht im Bauland
- Wasserrechtsgesetz könnte ein Thema sein. Nach § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.  Die Frage ist daher, ob es durch diese Anschüttung zu einem Nachteil eines unteren Grundstückes kommen kann? Nur dann greift das Wasserrechtsgesetz ein.

Zu beachten weiters: Gemäß Bauordnung ist Naturpool nur bis 200m² Wasserfläche bewilligungs- und anzeigefrei (und somit im Grünland zulässig).
Wurde schon gesagt: die Hütten gehen im Grünland natürlich generell nicht.
Eine reine Pergola (Rankgerüst) ist für sich alleine im Grünland zulässig (weil bewilligungs- und anzeigefrei).

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  •  Mostviertler
28.11.2021  (#5)
das untere Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt - sollte kein Problem darstellen.
ok - nur ein Rankgerüst im Grünland.
Bauland: max.10m2 Hütte + 10m2 Gewächshaus abgetrennt sind bewilligungsfrei, alles größere mit Einreichung 
Danke für Eure Antworten. Frohe Adventszeit


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