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Ohne Gewähr / laienhaftes Wissen (haben auch einen guten Teil Grünland): Niveauveränderungen im Bauland sind bewilligungspflichtig. Für Grünland gilt das aber nicht, hier könnten allenfalls Bestimmungen aus dem Naturschutz / Forstrecht etc. greifen - da geht es aber eher um "richtig" große Änderungen >1.000m². |
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Du darfst weder Baumarkthütte noch Gewächshaus aufstellen! |
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Danke für eure Antworten. Das mit dem Grünland klingt gut. Wäre ca. einen halben Meter hoch auf einer Länge von 10m. Das mit der Hütte ist schlecht. Aber wenn es nicht erlaubt ist, ist es so. Dachte @Karl10 lest mir die Leviten zu meinen Vorstellungen. |
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- Naturschutz greift bei diesem Ausmaß nicht - Bauordnung greift nicht, weil die Niveauveränderung nicht im Bauland - Wasserrechtsgesetz könnte ein Thema sein. Nach § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern. Die Frage ist daher, ob es durch diese Anschüttung zu einem Nachteil eines unteren Grundstückes kommen kann? Nur dann greift das Wasserrechtsgesetz ein. Zu beachten weiters: Gemäß Bauordnung ist Naturpool nur bis 200m² Wasserfläche bewilligungs- und anzeigefrei (und somit im Grünland zulässig). Wurde schon gesagt: die Hütten gehen im Grünland natürlich generell nicht. Eine reine Pergola (Rankgerüst) ist für sich alleine im Grünland zulässig (weil bewilligungs- und anzeigefrei). |
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das untere Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt - sollte kein Problem darstellen. ok - nur ein Rankgerüst im Grünland. Bauland: max.10m2 Hütte + 10m2 Gewächshaus abgetrennt sind bewilligungsfrei, alles größere mit Einreichung Danke für Eure Antworten. Frohe Adventszeit |
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