Hallo!
Habe eine baurechtliche Frage zu folgender Situation:
Eine Doppelgarage (<50m²) soll neben einem (sich aktuell im Rohbau befindlichen) Einfamilienhaus (offene Bauweise) situiert werden, die Doppelgarage würde dabei auch bis zur Grundstücksgrenze in den seitlichen Bauwich ragen und somit alle Anforderungen an Nebengebäude erfüllen müssen (unter anderem natürlich, konstruktiv vom Hauptgebäude getrennt).
Leider wurde das Einfamilienhaus bezüglich dessen Platzierung am Grundstück so geplant und ausgeführt, dass die verbleibende Breite für die Doppelgarage ziemlich Minimal ist, also gerade so ausreicht (Garagenwand an Grundstücksgrenze, 2x Stellplatzbreite, Garagenwand an Hausseite falls erforderlich?).
Jetzt hat sich natürlich die Frage gestellt ob die Garagenwand, die zum Einfamilienhaus orientiert ist, überhaupt erforderlich ist, oder betreffend Platzersparnis wünschenswert, nicht unbedingt erforderlich wäre;
Für die statisch-konstruktive Trennung von Nebengebäude und Hauptgebäude wäre die zusätzliche Garagenwand neben der Wand des Einfamilienhauses ja nicht unbedingt erforderlich, die Garagendecke müsste dann halt nicht umlaufend gelagert sondern nur einachsig gespannt ausgeführt werden, bei der Frage ob diese Wand bezüglich Brandschutz erforderlich wäre hat sich bei näherem Blick in die OIB 2.2 folgender Satz für mich als voraussichtlich entscheidend herausgestellt:
"Sind Garagen an ein Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz angebaut und weisen keine eigene Wand zum Gebäude auf, gilt diese Anforderung sinngemäß auch für den gemeinsamen Wandanteil" Wie ist das zu verstehen?
Die Formulierung
"Garage" und
"Gebäude" als getrennte Begriffe (die Garage also nicht als Teil dieses Gebäudes) sowie das Wort "
Angebaut" klingt für mich so, als wäre auch ein nebeneinander platzieren, quasi "dranstellen" wie in konkreten Fall möglich.
Bei "gemeinsamer Wandanteil" klingt es jedoch irgendwie schon als würde es sich in konkreten Fall um ein zusammenhängendes Gebäude (und nicht um Nebengebäude und Hauptgebäude getrennt voneinander) handeln.
Grundsätzlich würde die Wand des Einfamilienhauses ja den geforderten Brandschutz erfüllen, die Wärmedämmung vom Einfamilienhaus im Garagenbereich würde entsprechend den Anforderlungen der OIB 2.2 ausgeführt werden, im Anschlussbereich der STB-Garagendecke auch mit Verhinderung der Brandübertragung auf die (von außen in Erscheinung tretende) Fassade des Einfamilienhauses.
Wie würdet ihr das interpretieren?
Vielen Dank!