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ortsüblichen [OÖ]

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  •  Petnik
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
19.3. - 28.3.2023
14 Antworten | 7 Autoren 14
14
servus! 

hätte folgende frage: wenn kein bebauungplan existiert, dann gilt die ortsüblichkeit? hab ich das richtig verstanden? aber fällt in die ortsüblichkeit auch die grösse. also zb in mitten 1 kleinen efh siedlung möchte jemand 1 wohnhaus mit 20 wohnungen errichten. würde das als ortsunüblich rechtlich bewertet werden. bzw wer entscheidet was noch in die kategorie ortsüblich fällt oder nicht. 

herzlichen dank und lg
  

  •  evy
22.3.2023  (#1)
Dass müsstest du eigentlich bei der Baubehörde der jeweiligen Gemeinde in Erfahrung bringen.
Falls das in Oberösterreich auch so ist, dann müsste es so etwas wie einen "Textlichen Bebauungsplan"  geben oder ein Bebauungsplan für dieses Projekt bei der Gemeinde geben, in der dieser Bau entstehen soll usw.

Frag am Besten dort nach, wie das genau geregelt ist.
 

1
  •  juergen_dgr
  •   Silber-Award
23.3.2023  (#2)
Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, dann kann der Bauwerber die oö Bauordnung voll ausreizen - theoretisch ist dann auch ein kleinerer Wohnblock in einem EFH Gebiet möglich.
Ortsüblichkeit gibt es da nicht.

1
  •  Petnik
23.3.2023  (#3)
Danke für eure Antworten!

Ja, kein Bebauungsplan: jetzt ist in 1 kleinen siedlung mit efhn und Bauernhäusern eine terrasierte 22 wohnung starker hangbebauung erlaubt. 

Begründung der Ortsüblichkeit. Das Gebäude ragt nur mit 2 Ebenen wie 1 ehf über dem hang heraus ... Hier wird die Verdichtung als positives Merkmal benannt, wegen Flächenfrass. Der Bauwerber hat gemeint sie können wegen der Hanggeologie gar nicht anders also kleiner bauen. Und das alles neben 1 natura 2000 Gebiet. 

tja spannend 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.3.2023  (#4)

zitat..
juergen_dgr schrieb: theoretisch ist dann auch ein kleinerer Wohnblock in einem EFH Gebiet möglich.
Ortsüblichkeit gibt es da nicht.

Kann man so nicht sagen bzw. ist nicht richtig!
Aber vielleicht auch, weil ihr den falschen Begriff "ortsüblich" verwendet. Den gibts im Gesetz tatsächlich nicht.
Aber auch ohne Bebauungsplan geht es laut Gesetz um folgendes:
"... Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass........
- das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei müssen die charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerks auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestands und die Charakteristik der Umgebung abgestimmt werden....."

Na, da ist doch einiges drinnen, oder?

Also: mit "ortsüblich" ist das ein bisschen zu einfach und rechtlich/fachlich nicht passend ausgedrückt. Aber mit Sicherheit ist ein solcher Bau in der beschriebenen Lage nach den gerade von mir zitierten Kriterien speziell zu prüfen; und zwar von Fachleuten, d.h. mit Gutachten zu belegen.


1
  •  Bembel
23.3.2023  (#5)
Der Begriff "ortsüblich" kommt im Zusammenhang mit Immissionsschutz zur Anwendung.

Beispielsweise wäre ein Schweinemastbetrieb in einer EFH Siedlung nicht ortsüblich.

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  •  juergen_dgr
  •   Silber-Award
23.3.2023  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
juergen_dgr schrieb: theoretisch ist dann auch ein kleinerer Wohnblock in einem EFH Gebiet möglich.
Ortsüblichkeit gibt es da nicht.
───────────────

Kann man so nicht sagen bzw. ist nicht richtig!
Aber vielleicht auch, weil ihr den falschen Begriff "ortsüblich" verwendet. Den gibts im Gesetz tatsächlich nicht.
Aber auch ohne Bebauungsplan geht es laut Gesetz um folgendes:
"... Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass........
- das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird; dabei müssen die charakteristischen gestalterischen Merkmale des geplanten Bauwerks auf die Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestands und die Charakteristik der Umgebung abgestimmt werden....."

Na, da ist doch einiges drinnen, oder?

Also: mit "ortsüblich" ist das ein bisschen zu einfach und rechtlich/fachlich nicht passend ausgedrückt. Aber mit Sicherheit ist ein solcher Bau in der beschriebenen Lage nach den gerade von mir zitierten Kriterien speziell zu prüfen; und zwar von Fachleuten, d.h. mit Gutachten zu belegen.

Hi @karl10
Wir hatten zufällig genau das gleiche in unserer Gemeinde - da gab es keine Chance außer einem Bebauungsplan - Ortsbild hat da keinen Einfluss gehabt.
LG Jürgen

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.3.2023  (#7)

zitat..
juergen_dgr schrieb: da gab es keine Chance außer einem Bebauungsplan

Die oben von mir zitierte Bestimmung aus dem Bautechnikgesetz hat genau den Sinn, angewendet zu werden, wenn es keinen Bebauungsplan gibt.
Wenn es einen Bebauungsplan gibt, dann fließt ja schon bei dessen Erstellung das Kriterium "Orts- und Landschaftsbild" ein.
Aber wenn es keinen gibt, dann brauchts für das Thema "Orts- und Landschaftsbild" eine eigene Regelung (und damit eine Prüfpflicht im Baubewilligungsverfahren). Und diese spezielle Regelung steht im Bautechnikgesetz wie oben zitiert!

zitat..
juergen_dgr schrieb: da gab es keine Chance

Na, dann habts euch halt irgendwie "abschasseln" lassen....das wär nicht das erste Mal, dass Gemeinden sowas tun. Haben das obere Instanzen bestätigt?




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  •  juergen_dgr
  •   Silber-Award
23.3.2023  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
juergen_dgr schrieb: da gab es keine Chance außer einem Bebauungsplan
───────────────

Die oben von mir zitierte Bestimmung aus dem Bautechnikgesetz hat genau den Sinn, angewendet zu werden, wenn es keinen Bebauungsplan gibt.
Wenn es einen Bebauungsplan gibt, dann fließt ja schon bei dessen Erstellung das Kriterium "Orts- und Landschaftsbild" ein.
Aber wenn es keinen gibt, dann brauchts für das Thema "Orts- und Landschaftsbild" eine eigene Regelung (und damit eine Prüfpflicht im Baubewilligungsverfahren). Und diese spezielle Regelung steht im Bautechnikgesetz wie oben zitiert!

──────
juergen_dgr schrieb: da gab es keine Chance
───────────────

Na, dann habts euch halt irgendwie "abschasseln" lassen....das wär nicht das erste Mal, dass Gemeinden sowas tun. Haben das obere Instanzen bestätigt?

@karl10 hier ist es nicht um mich gegangen - hab ich auch nicht geschrieben emoji
Und klar (für mich), dass der Bebauungsplan so beschlossen wird, dass eben sowas nicht passiert, dass ein Wohnblock mitten in einer EFH Siedlung gebaut werden kann.


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  •  Bembel
23.3.2023  (#9)

zitat..
Petnik schrieb:

... Hier wird die Verdichtung als positives Merkmal benannt, wegen Flächenfrass.

Und das ist offensichtlich so gewollt. Zumindest habe ich den Eindruck gewonnen, als ich auf der Suche nach einem Baugrund mit dem ein oder anderen Gemeindevertreter gesprochen habe.

Schaut euch nur die Parzellierungen an, wenn Bauland neu ausgewiesen wird. 650 bis 750 m2 ist das höchste der Gefühle und letzteres auch nur, wenn es sich um ein schief geschnittenes Eckgrundstück handelt. Und zwei benachbarte Parzellen kaufen um nur auf eine ein Haus zu stellen läuft auch nicht, es herrscht Bauzwang.

Bestimmten Kreisen ist das Einfamilienhaus mit schönem Garten ein Dorn im Auge, quasi der Stein gewordene SUV. Dass mein Haus dank intelligenter Technik mehr Energie produziert, als es übers Jahr verbraucht, interessiert da nicht. Ebensowenig der Umstand, dass wir mit fünf Personen in unserem großen Haus unterm Strich weniger Quadratmeter pro Nase nutzen als die unzähligen Single Haushalte. Man braucht eben ein klar umrissenes Feindbild, um mit dem eigenen Gewissen im Reinen zu sein.

Ach, ich reg mich nur wieder auf...




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Hallo Petnik,
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  •  Petnik
24.3.2023  (#10)
Danke für eure Antworten!

Ja, kein Bebauungsplan: jetzt ist in 1 kleinen siedlung mit efhn und Bauernhäusern eine terrasierte 22 wohnung starker hangbebauung erlaubt. 

Begründung der Ortsüblichkeit. Das Gebäude ragt nur mit 2 Ebenen wie 1 ehf über dem hang heraus ... Hier wird die Verdichtung als positives Merkmal benannt, wegen Flächenfrass. Der Bauwerber hat gemeint sie können wegen der Hanggeologie gar nicht anders also kleiner bauen. Und das alles neben 1 natura 2000 Gebiet. 

tja spannend

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  •  Petnik
24.3.2023  (#11)
Lieber Karl10!

Das klingt interessant ! Danke ! Die Bauverhandlung war schon. Und wer könnte diese Begründung prüfen / begutachten? 

Lieber Bebel!

Und das was diesen Immisionsschutz betrifft : wäre das auch anwendbar auf einen erhöhten anrainerverkehr, Autos Lärm Abgase usw.

Danke und 1 schönen guten morgen! 

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  •  stefano
  •   Bronze-Award
24.3.2023  (#12)

zitat..
Petnik schrieb:

Danke für eure Antworten!

Ja, kein Bebauungsplan: jetzt ist in 1 kleinen siedlung mit efhn und Bauernhäusern eine terrasierte 22 wohnung starker hangbebauung erlaubt. 

Begründung der Ortsüblichkeit. Das Gebäude ragt nur mit 2 Ebenen wie 1 ehf über dem hang heraus ... Hier wird die Verdichtung als positives Merkmal benannt, wegen Flächenfrass. Der Bauwerber hat gemeint sie können wegen der Hanggeologie gar nicht anders also kleiner bauen. Und das alles neben 1 natura 2000 Gebiet. 

tja spannend

Ist schon ein Unterschied, ob da nur kleine EFHs oder auch großvolumige Bauernhäuser (Vierkanter etc.) stehen.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.3.2023  (#13)

zitat..
Petnik schrieb: Und das was diesen Immisionsschutz betrifft : wäre das auch anwendbar auf einen erhöhten anrainerverkehr, Autos Lärm Abgase usw.

Nein. Deine Frage und Situation hat nichts mit dem von Bembel hier ins Spiel gebrachten Immissionsschutz und die dafür u.a. maßgebliche Ortsüblichkeit zu tun!

zitat..
Petnik schrieb: Die Bauverhandlung war schon. Und wer könnte diese Begründung prüfen / begutachten?

Das Problem bei dem Thema Orts- und Landschaftsbild ist, dass es sich um kein Nachbarrecht handelt. D.h. du kannst hier nichts mit Rechtsmitteln erzwingen.
Wenn hier falsche bzw. gesetzwidrige Entscheidungen von der BAubehörde getroffen werden, könnte rein rechtlich allenfalls "Aufhebung wegen Nichtigkeit" oder "Amtsmissbrauch". Is rechtlich eher komplex und kompliziert und könnte eher nur mit intensiver Beteiligung eines (einschlägig erfahrenen) Rechtsanwaltes zum Erfolg führen. 

Eine zweite Schiene wäre die "politische". Baubehörde ist der Bürgermeister. Und ein Bürgermeister (und seine Partei) muss und will in regelmäßigen Abständen gewähtl werden. Da wirken sich breit angelegte Bürgerinitiativen, Unterschriftenaktionen, Artikel in lokalen Medien (Bezirkszeitungen usw.) natürlich nicht gut und haben schon so manchen Bürgermeister in die Knie gezwungen. Sowas zu initieren muss man aber wollen und können. Ist nicht jedermanns Sache......

Zur Beurteilung des Orts- und Landschaftsbildes braucht man in der Sache selbst einen Ortsbildsachverständigen. In OÖ gibt es auch einen sogenannten "sachverständigen Beirat". Die hätte die Baubehörde im Bauverfahren eigentlich mit Gutachten beauftragen müssen....




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  •  cc9966
  •   Gold-Award
28.3.2023  (#14)
Ich hätte wegen sowas auch keine Panik. Problem für Anrainer sind höchstens  ein Mangel an Parkplätze bei engen Straßenverhältnissen. Dass bei Baugebiet mehr Menschen kommen und und dichter gebaut wird, ist logisch. Keiner hat den Anspruch, dass alles in seiner Umgebung so bleibt wie es ist, außer man kauft sich einige Hektar rundum mit.

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