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Pool im nicht aufgeschlossen Baland Agrar [NÖ]

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  •  hudo
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
17.1.2025
5 Antworten | 2 Autoren 5
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Hallo!
Ich habe eine Frage zu einem Pool im nicht aufgeschlossen Bauland, dazu einige Eckdaten:
Das Grundstück (Nö)wurde 2015  wegen Grundstücksteilung zum Bauplatz erklärt( Bauland Agrar) und 2018 von mir gekauft, jedoch würde seitens der Gemeinde nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben.
Da das Grundstück genau an mein Haus angränzt, habe ich vor ein Pool bis max 50m3 inkl. Technikschacht zu bauen.
Hätte die Gemeinde jetzt das Recht Aufschließungskosten zu verlangen, da es ja zum Bauplatz erklärt wurde, jedoch die Gemeinde nie Aufschließungskosten vorgeschrieben hat?
Danke für die Antworten 

  •  christoph1703
17.1.2025 12:00  (#1)
Hast du den Bescheid, dass das Grundstück Bauplatz ist? Grundsätzlich ist die Aufschließungsabgabe damit vorzuschreiben. Vielleicht ist die aber schon in der Vergangenheit (vor der Teilung) bezahlt worden?

Mit dem Pool hat das alles nichts zu tun. Soweit ich weiß, ist eine Bauplatzerklärung für bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben nicht erforderlich.

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  •  hudo
17.1.2025 13:46  (#2)
Ja den Bescheid hab ich, lt Verkäufer,  den ich auch gut kenne,hat er nichts bezahlt im Grundbuch steht jedenfalls landwirtschafrliche Fläche lt Flächenwidmungsplan Bauland Agrar und Landwirtschaftliche Grünfläche. Dass der Verkäufer 2015 keine Erschließungskosten bezahlt hat wundert mich auch da dies ja fällig gewesen wäre.Meine Befürchtung wäre nur, dass die Gemeinde durch den Poolbau auf die nicht betahlten Erschließungskosten aufmerksam wird und die mir verrechnen will, da sie es damals verabsäumt hat. Ca 20.000 extra hätte ich für den Poolbau nicht geplant.Die Frage wäre natürlich auch ob ich diese Kosten zu tragen hätte, obwohl die Gemeinde es vergessen hat, es dem ehemaligen Besitzer vorzuschreiben.

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  •  christoph1703
17.1.2025 14:57  (#3)
Dass auf der Gemeinde jemand durch deinen Poolbau dazu motiviert wird, die Akten von 2015 zu durchwühlen, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Wie gesagt, das Eine hat ja mit dem Anderen nichts zu tun. Aber sein kann alles. Ob und wann sowas verjährt, weiß ich leider auch nicht.

zitat..
hudo schrieb: Dass der Verkäufer 2015 keine Erschließungskosten bezahlt hat wundert mich auch da dies ja fällig gewesen wäre.

Wenn die Aufschließungsabgabe schon vor der Teilung bezahlt worden ist, wird sie nicht nochmal fällig. Das könntest du eventuell beim Verkäufer oder der Gemeinde erfragen. Da wirbelst du aber unter Umständen Staub auf.


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  •  hudo
17.1.2025 15:27  (#4)

zitat..
christoph1703 schrieb: Wenn die Aufschließungsabgabe schon vor der Teilung bezahlt worden ist, wird sie nicht nochmal fällig. Das könntest du eventuell beim Verkäufer oder der Gemeinde erfragen. Da wirbelst du aber unter Umständen Staub auf.

Die Abgabe ist mit Sicherheit noch nicht bezahlt worden,dass ist ja mein Problem.

zitat..
christoph1703 schrieb: Dass auf der Gemeinde jemand durch deinen Poolbau dazu motiviert wird, die Akten von 2015 zu durchwühlen, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Wie gesagt, das Eine hat ja mit dem Anderen nichts zu tun. Aber sein kann alles. Ob und wann sowas verjährt, weiß ich leider auch nicht

Da wird mir wohl der Rechtsanwalt für eine Auskunft nicht erspart bleiben um plötzlich keine bösen Überraschungen mit der Abgabe zu erleben. Es gibt ja teilweise doch motivierte Mitarbeiter auf den Gemeinden.


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  •  christoph1703
17.1.2025 19:44  (#5)
Du kannst mal bei der AK anrufen, da kostet die Rechtsberatung nichts. Oder die Bauordnung mal genau durchsuchen (falls noch nicht gemacht).
Vielleicht findet sich auch hier im Forum noch eine Antwort.

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