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Hast du den Bescheid, dass das Grundstück Bauplatz ist? Grundsätzlich ist die Aufschließungsabgabe damit vorzuschreiben. Vielleicht ist die aber schon in der Vergangenheit (vor der Teilung) bezahlt worden? Mit dem Pool hat das alles nichts zu tun. Soweit ich weiß, ist eine Bauplatzerklärung für bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben nicht erforderlich. |
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Ja den Bescheid hab ich, lt Verkäufer, den ich auch gut kenne,hat er nichts bezahlt im Grundbuch steht jedenfalls landwirtschafrliche Fläche lt Flächenwidmungsplan Bauland Agrar und Landwirtschaftliche Grünfläche. Dass der Verkäufer 2015 keine Erschließungskosten bezahlt hat wundert mich auch da dies ja fällig gewesen wäre.Meine Befürchtung wäre nur, dass die Gemeinde durch den Poolbau auf die nicht betahlten Erschließungskosten aufmerksam wird und die mir verrechnen will, da sie es damals verabsäumt hat. Ca 20.000 extra hätte ich für den Poolbau nicht geplant.Die Frage wäre natürlich auch ob ich diese Kosten zu tragen hätte, obwohl die Gemeinde es vergessen hat, es dem ehemaligen Besitzer vorzuschreiben. |
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Dass auf der Gemeinde jemand durch deinen Poolbau dazu motiviert wird, die Akten von 2015 zu durchwühlen, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Wie gesagt, das Eine hat ja mit dem Anderen nichts zu tun. Aber sein kann alles. Ob und wann sowas verjährt, weiß ich leider auch nicht. Wenn die Aufschließungsabgabe schon vor der Teilung bezahlt worden ist, wird sie nicht nochmal fällig. Das könntest du eventuell beim Verkäufer oder der Gemeinde erfragen. Da wirbelst du aber unter Umständen Staub auf. |
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Die Abgabe ist mit Sicherheit noch nicht bezahlt worden,dass ist ja mein Problem. Da wird mir wohl der Rechtsanwalt für eine Auskunft nicht erspart bleiben um plötzlich keine bösen Überraschungen mit der Abgabe zu erleben. Es gibt ja teilweise doch motivierte Mitarbeiter auf den Gemeinden. |
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Du kannst mal bei der AK anrufen, da kostet die Rechtsberatung nichts. Oder die Bauordnung mal genau durchsuchen (falls noch nicht gemacht). Vielleicht findet sich auch hier im Forum noch eine Antwort. |
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Wenn das betreffende Grundstück 2015 zum Bauplatz erklärt wurde (mit Bescheid von der Baubehörde) und die Aufschließungsabgabe nicht binnen 5 Jahren dem Grundeigentümer (zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung) vorgeschrieben wurde, dann ist die Frist für die Abgabeneinhebung abgelaufen. Die Aufschließungsabgabe kann danach nicht nochmals eingefordert werden. Umgekehrt, das ist das Problem der Gemeinde, nicht dein Problem. Eigentlich gibt es kein Problem. Du hast einen Bauplatz und die Gemeinde hat es verabsäumt rechtzeitig diese Abgabe vorzuschreiben. Ein Pool, ein Gebäude, ein Carport ändert daran nichts. Dafür benötigst du keinen Anwalt, dazu gibt es Entscheidungen der Höchstgerichte. |
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Hatte gestern einen Termin beim RA der sieht die Sache etwas anders. Die Gemeinde darf die Erschließungskosten schon vorschreiben, auch ohne neuen Baubescheid und dgl ( einfach so wegen Bauplatzerklärung), und wenn man gegen diese Vorschreibung rechtlich mit der Begründung "Verfall" nach BAO vorgeht, ist er sich nicht sicher ob vor Gericht auch so entschieden wird. |
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Da sieht man wieder, dass man verschiedenste Infos zu einem klaren Sachverhalt bekommen kann. Hat dieser RA genau so ein Thema schon einmal verhandelt? 🙃 Ich vermute nicht. Für Abgaben (auch von Gemeinden) gelten 5 Jahre als Verjährungsfrist (§ 207 Bundesabgabenordnung BAO). Ich weiß nicht, was du mit "Erschließungskosten" meinst. Hier geht es ja um die Aufschließungsabgabe. |
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Warum sollen einen nur die Installateure manchmal Blödsinn erzählen? Traurig nur, dass für Falschaussagen Geld genommen wird... |
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Natürlich Aufschließungsabgabe |
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Die Gemeinde darf die Aufschließungsabgabe in deinem Fall NICHT vorschreiben (sofern wir hier alle Infos erhalten haben). Es könnte aber trotzdem sein, dass die Gemeinde das tut (auch wenn sie weiß, dass das nicht rechtens ist). In diesem Fall erhebt man als Betroffener in offener Frist Einspruch und spätestens beim Landesverwaltungsgericht wird der Einspruch bestätigt. |
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Welche Infos könnten deine Meinung noch ändern? Denke nicht dass ich etwas vergessen habe zu erwähnen. Werden mal eine Freundin fragen, deren Bruder Richter ist, falls er uns weiterhilft, werde ich mich natürlich melden. Lg und DANKE für eure Antworten |
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Ich würde nur einen Richter fragen, der sich in dieser Rechtsmaterie wirklich auskennt. Da habe ich schon persönlich keine guten Erfahrungen gemacht. Nur so zur Info. Zur Aufschließungsabgabe:
Damit meine ich, dass mit anderen Rahmenbedingungen andere Schlüsse gezogen werden müssen/können. Umsolänger etwas dauert/verhandelt wird, umso mehr Informationen können zu Tage treten, die dann das Ergebnis verändern können. Das gewisse Restrisiko/Prozessrisiko... |
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