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Pool im nicht aufgeschlossen Baland Agrar [NÖ]

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  •  hudo
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
17.1. - 23.1.2025
13 Antworten | 4 Autoren 13
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Hallo!
Ich habe eine Frage zu einem Pool im nicht aufgeschlossen Bauland, dazu einige Eckdaten:
Das Grundstück (Nö)wurde 2015  wegen Grundstücksteilung zum Bauplatz erklärt( Bauland Agrar) und 2018 von mir gekauft, jedoch würde seitens der Gemeinde nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben.
Da das Grundstück genau an mein Haus angränzt, habe ich vor ein Pool bis max 50m3 inkl. Technikschacht zu bauen.
Hätte die Gemeinde jetzt das Recht Aufschließungskosten zu verlangen, da es ja zum Bauplatz erklärt wurde, jedoch die Gemeinde nie Aufschließungskosten vorgeschrieben hat?
Danke für die Antworten 

  •  christoph1703
17.1.2025  (#1)
Hast du den Bescheid, dass das Grundstück Bauplatz ist? Grundsätzlich ist die Aufschließungsabgabe damit vorzuschreiben. Vielleicht ist die aber schon in der Vergangenheit (vor der Teilung) bezahlt worden?

Mit dem Pool hat das alles nichts zu tun. Soweit ich weiß, ist eine Bauplatzerklärung für bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben nicht erforderlich.

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  •  hudo
17.1.2025  (#2)
Ja den Bescheid hab ich, lt Verkäufer,  den ich auch gut kenne,hat er nichts bezahlt im Grundbuch steht jedenfalls landwirtschafrliche Fläche lt Flächenwidmungsplan Bauland Agrar und Landwirtschaftliche Grünfläche. Dass der Verkäufer 2015 keine Erschließungskosten bezahlt hat wundert mich auch da dies ja fällig gewesen wäre.Meine Befürchtung wäre nur, dass die Gemeinde durch den Poolbau auf die nicht betahlten Erschließungskosten aufmerksam wird und die mir verrechnen will, da sie es damals verabsäumt hat. Ca 20.000 extra hätte ich für den Poolbau nicht geplant.Die Frage wäre natürlich auch ob ich diese Kosten zu tragen hätte, obwohl die Gemeinde es vergessen hat, es dem ehemaligen Besitzer vorzuschreiben.

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  •  christoph1703
17.1.2025  (#3)
Dass auf der Gemeinde jemand durch deinen Poolbau dazu motiviert wird, die Akten von 2015 zu durchwühlen, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Wie gesagt, das Eine hat ja mit dem Anderen nichts zu tun. Aber sein kann alles. Ob und wann sowas verjährt, weiß ich leider auch nicht.

zitat..
hudo schrieb: Dass der Verkäufer 2015 keine Erschließungskosten bezahlt hat wundert mich auch da dies ja fällig gewesen wäre.

Wenn die Aufschließungsabgabe schon vor der Teilung bezahlt worden ist, wird sie nicht nochmal fällig. Das könntest du eventuell beim Verkäufer oder der Gemeinde erfragen. Da wirbelst du aber unter Umständen Staub auf.


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  •  hudo
17.1.2025  (#4)

zitat..
christoph1703 schrieb: Wenn die Aufschließungsabgabe schon vor der Teilung bezahlt worden ist, wird sie nicht nochmal fällig. Das könntest du eventuell beim Verkäufer oder der Gemeinde erfragen. Da wirbelst du aber unter Umständen Staub auf.

Die Abgabe ist mit Sicherheit noch nicht bezahlt worden,dass ist ja mein Problem.

zitat..
christoph1703 schrieb: Dass auf der Gemeinde jemand durch deinen Poolbau dazu motiviert wird, die Akten von 2015 zu durchwühlen, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Wie gesagt, das Eine hat ja mit dem Anderen nichts zu tun. Aber sein kann alles. Ob und wann sowas verjährt, weiß ich leider auch nicht

Da wird mir wohl der Rechtsanwalt für eine Auskunft nicht erspart bleiben um plötzlich keine bösen Überraschungen mit der Abgabe zu erleben. Es gibt ja teilweise doch motivierte Mitarbeiter auf den Gemeinden.


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  •  christoph1703
17.1.2025  (#5)
Du kannst mal bei der AK anrufen, da kostet die Rechtsberatung nichts. Oder die Bauordnung mal genau durchsuchen (falls noch nicht gemacht).
Vielleicht findet sich auch hier im Forum noch eine Antwort.

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
20.1.2025  (#6)
Wenn das betreffende Grundstück 2015 zum Bauplatz erklärt wurde (mit Bescheid von der Baubehörde) und die Aufschließungsabgabe nicht binnen 5 Jahren dem Grundeigentümer (zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung) vorgeschrieben wurde, dann ist die Frist für die Abgabeneinhebung abgelaufen. 
Die Aufschließungsabgabe kann danach nicht nochmals eingefordert werden.

zitat..
hudo schrieb:
Die Abgabe ist mit Sicherheit noch nicht bezahlt worden,dass ist ja mein Problem.

Umgekehrt, das ist das Problem der Gemeinde, nicht dein Problem. Eigentlich gibt es kein Problem. Du hast einen Bauplatz und die Gemeinde hat es verabsäumt rechtzeitig diese Abgabe vorzuschreiben.
Ein Pool, ein Gebäude, ein Carport ändert daran nichts.
Dafür benötigst du keinen Anwalt, dazu gibt es Entscheidungen der Höchstgerichte.

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  •  hudo
21.1.2025  (#7)
Hatte gestern einen Termin beim RA der sieht die Sache etwas anders.

zitat..
▾ peterT1
   [NÖ]
gestern 9:04  (#6) NEU
Wenn das betreffende Grundstück 2015 zum Bauplatz erklärt wurde (mit Bescheid von der Baubehörde) und die Aufschließungsabgabe nicht binnen 5 Jahren dem Grundeigentümer (zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung) vorgeschrieben wurde, dann ist die Frist für die Abgabeneinhebung abgelaufen. 
Die Aufschließungsabgabe kann danach nicht nochmals eingefordert werden.

Die Gemeinde darf die Erschließungskosten schon vorschreiben, auch ohne neuen Baubescheid und dgl ( einfach so wegen Bauplatzerklärung), und wenn man gegen diese Vorschreibung rechtlich mit der Begründung "Verfall" nach BAO vorgeht, ist er sich nicht sicher ob vor Gericht auch so entschieden wird. 
 


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
22.1.2025  (#8)
Da sieht man wieder, dass man verschiedenste Infos zu einem klaren Sachverhalt bekommen kann. Hat dieser RA genau so ein Thema schon einmal verhandelt? 🙃 Ich vermute nicht.
Für Abgaben (auch von Gemeinden) gelten 5 Jahre als Verjährungsfrist (§ 207 Bundesabgabenordnung BAO).
Ich weiß nicht, was du mit "Erschließungskosten" meinst. Hier geht es ja um die Aufschließungsabgabe.

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  •  ds50
  •   Gold-Award
22.1.2025  (#9)

zitat..
peterT1 schrieb: Da sieht man wieder, dass man verschiedenste Infos zu einem klaren Sachverhalt bekommen kann. Hat dieser RA genau so ein Thema schon einmal verhandelt? 🙃 Ich vermute nicht.

Warum sollen einen nur die Installateure manchmal Blödsinn erzählen? emoji Traurig nur, dass für Falschaussagen Geld genommen wird...


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  •  hudo
22.1.2025  (#10)

zitat..
peterT1 schrieb: Ich weiß nicht, was du mit "Erschließungskosten" meinst. Hier geht es ja um die Aufschließungsabgabe

Natürlich Aufschließungsabgabe 

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
23.1.2025  (#11)

zitat..
hudo schrieb:
Die Gemeinde darf die Erschließungskosten schon vorschreiben, auch ohne neuen Baubescheid und dgl ( einfach so wegen Bauplatzerklärung), 

Die Gemeinde darf die Aufschließungsabgabe in deinem Fall NICHT vorschreiben (sofern wir hier alle Infos erhalten haben). Es könnte aber trotzdem sein, dass die Gemeinde das tut (auch wenn sie weiß, dass das nicht rechtens ist).
In diesem Fall erhebt man als Betroffener in offener Frist Einspruch und spätestens beim Landesverwaltungsgericht wird der Einspruch bestätigt.


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  •  hudo
23.1.2025  (#12)

zitat..
peterT1 schrieb: Die Gemeinde darf die Aufschließungsabgabe in deinem Fall NICHT vorschreiben (sofern wir hier alle Infos erhalten haben).

Welche Infos könnten deine Meinung noch ändern? Denke nicht dass ich etwas vergessen habe zu erwähnen. 
Werden mal eine Freundin fragen, deren Bruder Richter ist, falls er uns weiterhilft, werde ich mich natürlich melden. 
Lg und DANKE für eure Antworten 




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  •  peterT1
  •   Gold-Award
23.1.2025  (#13)
Ich würde nur einen Richter fragen, der sich in dieser Rechtsmaterie wirklich auskennt. Da habe ich schon persönlich keine guten Erfahrungen gemacht. Nur so zur Info.

Zur Aufschließungsabgabe:
  • Wenn 2015 die Bauplatzerklärung rechtskräftig war und bis jetzt keine Aufschließungsabgabe durch die Gemeinde vorgeschrieben wurde, dann ist der Sachverhalt klar und die Gemeinde kann das nicht mehr sanieren (die in der Bauplatzerklärung festgesetzte Fläche bzw. das Grundstück ist Bauplatz und gilt
    als "Aufgeschlossen", auch wenn tatsächlich kein Geld geflossen ist).
  • Wenn innerhalb der ersten 5 Jahre die Aufschließungsabgabe doch vorgeschrieben wurde, diese aber nicht bezahlt wurde und quasi noch offen ist, dann schaut es anders aus. Wobei es dir als neuen Eigentümer erstmals sowieso egal sein kann. Denn die Aufschließungsabgabe ist dem Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung vorzuschreiben, somit trifft es dich jetzt sowieso nicht.


zitat..
peterT1 schrieb:
(sofern wir hier alle Infos erhalten haben). 

Damit meine ich, dass mit anderen Rahmenbedingungen andere Schlüsse gezogen werden müssen/können. Umsolänger etwas dauert/verhandelt wird, umso mehr Informationen können zu Tage treten, die dann das Ergebnis verändern können. Das gewisse Restrisiko/Prozessrisiko...


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