|
|
||
Es gibt hierzu auch kein Gesetz. Darum gehört das auch einheitlich geregelt mal. Wäre eigentlich Aufgabe der E-Control, solche Missstände zu beseitigen, aber dort sitzen die best friends der Netzanbieter und Energieversorger. Und der Regierung ist das Thema sowieso egal, weil sich dort auch niemand wirklich auskennt. Und zum Verfassungsgerichtshof geht keiner, weil das zu viel Aufwand wäre, hier die Ungleichbehandlung anzprangern - weil den Netzbetreiber kann man sich ja nicht aussuchen. |
||
|
||
Wenn notwendig: Mach eine kleinere Überschussanlage, die unter 15 kW hat und ergänze sie mit einer zweiten Volleinspeisanlage für den Rest. Verbinde das ganze mit einer GEA, dann hast du für den Transfer von der Volleinspeiseanlage in deine Ü-Anlage keine Netztarife. Ist etwas technischer Aufwand die Steuerung so abzustimmen, ist aber keine Raketentechnik. |
||
|
||
Da Netzbetreiber die Begriffe unterscheidlich anwenden, hat e-Control daß im Aktionsplan Netzanschluß 2023 zusammengeschrieben, in welche Richtung es gehen soll. |
||
|
||
Falls das jetzt untergegangen ist: Laut den Erfahrungen hier im Forum benötigst du einen 15kW WR WR [Wechselrichter], welcher eben maximal 15kW erzeugen kann. Somit solltest du Stand Heute safe sein und nicht auf Leistungsmessung umgestellt werden. Ob auf dem Dach dann 20 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] oder 40 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] sind sollte der Netz NÖ egal sein. Praktisch wirst du trotz 20 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] bei einem 15 kW WR WR [Wechselrichter] nur sehr geringe Einbußen haben. (Nur so zum Vergleich: Ich hab knapp 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] bei 16 kW Einspeiselimit, welches nur von Mai bis Juli für ein paar wenige Stunden überschritten werden könnte. Allerdings mit Ausrichtung in alle Himmelsrichtungen.) |
||
|
||
Ich sehe jetzt im konkreten Fall bei Netz NÖ aber kein Problem bei den Begriffen, oder? |
||
|
||
Ich würde schon sagen, daß NetzNoe in diesem Fall des TE die beiden Begriffe vermischt, bzw. bewußt zusammengelegt hat. In dem Aktionsplan kommen 3 Begrifflichkeiten vor: 1) Modulspitzenleistung: Ist in dem Fall kein Problembereich 2) Engpassleistung: Die technische Maximalkapazität, die die WR WR [Wechselrichter] könn(t)en 3) netzwirksame Leistung: die vereinbarte netzwirksame Leistung am Einspeisepunkt (die durch Einstellungen und Regel- und Betriebskonzept eingehalten wird) Beispiel: 1) 25 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] Modulleistung 2) 20 kW (kVA) Wechselrichterleistung 3) Einspeiselimit: 15 kW/kVA (durch Einstellung am WR WR [Wechselrichter]) Wenn der Elektriker den 20 kW Wechselrichter anschließt und auf 15 kVA einstellt, sollte es ja kein Problem sein, die Leistungsmessunge beim dazugehörigen VerbrauchsZP zu vermeiden. Ist es ein Problem, dann hat der Mitarbeiter der NetzNoe den Punkt 2 + 3 zusammengelegt. PS: Wenn man eine Volleinspeiseanlage in Noe anmeldet, ist man bereits ab dem 1kW auf Leistungsmessung. Zumindest meine beiden sind es. Mit jeweils 1 kW Netzbezugslimit (den kleinsten möglichen Wert) 1 |
||
|
||
Jetzt hab ich es gecheckt, danke für die ausführliche Erklärung! |
||
|
||
Bei mir hat es funktioniert. Aber das kommt scheinbar immer auf die persönliche Auffassung des EVN-Bearbeiters an. Habe das selbst, am eigenen Leib, erfahren. Die sind sich da selber nicht einig. Selbiges mit dem Thema "bis 15kVA" oder "über 15kVA" |
||
|
||
Hat jemand einen Vergleich der Nerzgebühren mit und ohne Leistungsmessung? |
||
|
||
2024: 2025: |
||
|
||
Gerne geschehen. Die Quelle ist ein interessantes Dokument der e-Control, daß versucht, die unterschiedlichen Interpretationen der Netzbetreiber bei den aktuellen Regelungen, sowie Vorschläge, wie es in Zukunft einfacher gehen könnte. https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/E-Control-Aktionsplan-Netzanschluss-2023_Web.pdf |
||
|
||
Mir wurden 20 kVA genehmigt (hatte um 27,5 angesucht) und bei der Modulleistung ist es der NetzNÖ bei mir offenbar egal, ich kann auch einen stärkeren WR WR [Wechselrichter] verbauen, muss aber durch Limitierung die Netzeinspeisung bei <20 kva halten |
||
|
||
@PVAndyE , vielen Dank für die interessanten Einblicke! Eine Harmonisierung der technischen Bezeichnungen wäre wünschenswert, dann würde nicht mehr so ein Holler wie bei meinem EVU stehen: "Technisch bereitgestellte PV-Leistung: 16 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]" oder "Einspeiseleistung von 16 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]" 🤪 |
||
|
||
Ich habe auf meinem Überschuss-Zähler einen Solaredge 10kVA und einen Solaredge 17kVA mit 27kVA einspeiselimit hängen und habe dadurch bei der NetzNÖ auch eine Leistungsmessung. Könnte ich jetzt bei der NetzNÖ anfragen ob ich einen zweiten Volleinspeiserzähler montieren lassen kann und auf dem die 17kVA einspeisen kann? Wie hoch sind die chancen das NetzNÖ das macht, da grundsätzlich im unserem Gebiet 4kW einspeiselimit gilt? Was ist der vorteil von einem Volleinspeiser gegenüber einen zweiten Überschusszähler? Sind hier wieder anschlussgebühren zu entrichten? Benötigt man bei einem Volleinspeiser auch einen Bezugstarif und muss man daher auch die monatliche Grundgebühr zusätzlich zur Zählergebühr zahlen? Elektroautoladen in verbindung mit einem Dynamischen Stromtarif und Leistungsmessung ist leider nicht so lustig und möchte daher gerne die Leistungsmessung loswerden :) |
||
|
||
Die Frage ist, ob dir die NetzNoe auf Anfrage die bestehende Einspeisegrenze auf 2 Anlagen aufteilen, ohne daß du deine 27 kW verlierst. Würde mal dort anfragen, bzw den Solateur telefonisch fragen lassen, wenn er dort Kontakte hat. Ein Volleinspeiser (VE) ist im Prinzip genauso wie ein Überschusseinspeiser (ÜE), einzig daß keine anderen Verbraucher am internen Netz hängen. Bei meinen VE gibt es einen Bezugstarif E1 mit einem Leistungselement von 1 kW (der minimalen Größe). Netzanschluss für das 1 kW muß bezahlt werden (ca. 240 Euro). Die Leistungsmessung beim Volleinspeiser kratzt dich nicht, da die ja für den Verbrauch angewendet wird und den gibt es ja per Definition nicht (außer Eigenverbrauch WR WR [Wechselrichter] in der Nacht oder du ladest mal die Batterie übers Netz auf). Ja, die monatliche Grundgebühr und Zählergebühr fällt beim VE an. Bevor du dir die Trennung antust, würde ich den Check empfehlen, ob bei deinem Netzbetreiber eine GEA mit 2 Einspeiseanlagen möglich ist. Das wird angeblich unterschiedlich gehandhabt. Also bitte vorher abklären. |
||
|
||
Bist du somit in der Leistungsmessung (> 15kVA)? |
||
|
||
Danke für die vielen guten Antworten. Wenn ich nichts übersehen habe kann man zusammenfassen:
Sieht noch wer eine andere Lösung? z. B. 2 WR WR [Wechselrichter] die für Batterie und Eigenverbrauch sind, wovon aber nur 1 WR WR [Wechselrichter] einspeist Wäre somit eine hardwaretechnische Limitierung. Man würde nur ein wenig an Einspeisvergütung verlieren. Ist sowas machbar? Hätte man damit womöglich Chancen der Leistungsmessung zu entgehen? |
||
|
||
Irgendwann kommt die Leistungsmessung angeblich für ALLE. Die Frage ist allerdings wann. |
||
|
||
Ja, Berndi hat es geschrieben, daß es bei ihm mittels SW Begrenzung funktioniert hat. Es ist halt scheinbar Mitarbeiter abhängig ... |
||
|
||
Danke. Vermute die Spielräume werden immer kleiner. @Berndi Wann war das bei dir? |
||
|
||
Es tut sich was. Der Elektriker hat bei der e-control inzwischen ein Schlichtungsverfahren beantragt. Wurde allerdings abgelehnt. Begründung wie folgt. In den Vertragsbedingungen von Netz NÖ (https://www.netz-noe.at/Download-(1)/Verteilernetzbedingungen-Strom/Anhang-Verteilernetzbedingungen-Netz-NO.aspx) steht unter 1.2.1 "Neuanschluss und Änderung des vertraglich vereinbarten Anschlusses", dass bei einer Absicherung von mehr als 36 A die Aktivierung der Leistungsmessung erforderlich ist. In den Technischen Ausführungsbestimmungen (TAB) für den Netzanschluss in den Netzebenen 6 und 7 (https://www.netz-noe.at/Download-(1)/Verteilernetzbedingungen-Strom/B104_Technische-Ausfuhrungsbestimmungen_Netzebene_.aspx) ist unter Punkt 7.4 folgende Regelung festgelegt: Bei Anschluss von Betriebsmitteln ist eine korrekt abgestimmte Selektivität zur vorgeschalteten Hauptsicherung (NZHS) sicherzustellen. Insbesondere bei Betriebsmitteln mit Absicherungen größer 20 A oder einer Leistung größer 15 kW ist eine Nachzählerhauptsicherung größer 35 A erforderlich Aufgrund dessen wäre also die Leistungsmessung korrekt. Jetzt bin ich kein Elektriker, aber somit verstehe ich: a) Leistung > 15 kW oder Absicherung Betriebsmittel > 20 A erfordert eine Nachzählerhauptsicherung von > 35 A b) eine Nachzählerhauptsicherung > 36 A erfordert die Aktivierung der Leistungsmessung |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]