|
|
||
Hallo, Zum Fenster: handelt es sich nun um ein Doppelhaus auf einem gemeinsamen Grundstück in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft oder um gekoppelte Bauweise auf zwei getrennten Grundstücken? Wenn es sich um ein gemeinsames Grundstück/Wohnungseigentumsgemeinschaft handelt, dann darf da natürlich ein Fenster an eurer "Grenze" sein. Es handelt sich in dem Fall ja dann nicht um die Grundstücksgrenze. Gleiches gilt um die Geländeveränderung. Habt ihr ein eigenes Grundstück, so sind Niveauänderungen vom ursprünglichen Gelände +/- 150cm anzeigefrei. Habt ihr ein gemeinsames Grundstück/Wohnungseigentumsgemeinschaft ist das genau so anzeige frei gegenüber der Gemeinde. Ich weiß aber nicht was es dann zivilrechtlich bedeutet, wenn ihr auf dem gemeinsamen Grundstück herumbaggert. |
||
|
||
Danke für die umfassende Antwort. Es handelt sich um eigene Grundstücke, die Häuse sind gekoppelt. Ich hab ein Wegrecht durch das Grundstück des Nachbarn auf der Südseite. Auf der Nordseite haben wir das Thema. Das Baggern bzw die Hangsicherung ist im aktuellen Einreichplan bewilligt. Die ursprüngliche Bewilligung kommt jedoch aus dem Jahr 1979, dort wurden beide gleichzeitig gezeichnet, eingereicht und bis ca 1985 gebaut. Ind dieser Zeichnung haben beide eigene Mauern zueinander, aber dieses Fenster ist mit eingezeichnet. Dort befindet sich die Küche, weniger als 2m Luftline zu unserm Badfenster, trotz klarer Grundgrenze. Wie sieht soetwas feruerrechtlich aus? danke. |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]