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Romberger

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  •  inkale
10.2. - 29.6.2009
72 Antworten 72
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Seit heute ist es leider Gewissheit:
http://www.ksv.at/KSV/1870/de/5presse/2medienarchiv/1insolvenzerstfaelle/2009-02/romberger/index.html

[Hinweis der Redaktion: Dieser Eintrag betrifft die frühere Firma Romberger, also NICHT das Nachfolgeunternehmen, das seit 2009 zur Swietelsky-Gruppe gehört.]

  •  creator
11.3.2009  (#41)
ich kann mich natürlich auch irren... aber die frau kendler von styriawest hat auf mich eher den eindruck gemacht, als wollte sie mit dem hinweis auf den einwendungsverzicht die leute darauf aufmerksam machen, das so reinzuschreiben, um eben schnell eine zahlung rauszukriegen. in der situatiion des schadenreferenten wird der (das sind die mini-puvoirs, die fast jeder nach 2 monaten bearbeiten darf) das einfach anweisen, wenn er das so vorgesetzt bekommt.
wie gesagt, ich kann mich auch irren, aber die risse kriegen die ja auch nicht zum ersten mal zu lesen...

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  •  Trooper76
12.3.2009  (#42)
Schreiben vom Masseverwalter - Habe gestern ein Schreiben inkl. Schlußrechnung via Masseverwalter erhalten in dem der Schlussrechnungsbetrag fällig gestellt wird. Da wir einige Reklamationen hatten die aber immer ignoriert wurden(über 1 Jahr lang) und wir bis dato auch weder eine Bankgarantie noch eine Hausübergabe hatten habe ich den Großteil der Schlußrechnung einbehalten. Zusätzlich haben wir jetzt einige der "berühmten" Risse um die sich keiner kümmert.

Falls ich eine Forderung habe, müsste ich diese beim Landesgericht Ried i. Innkreis unter Anschluss entsprechender Beweismittel anmelden.

Hat jemand Tipps wie man jetzt richtig vorgeht ?
Danke
lg


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  •  canada
12.3.2009  (#43)
Rechtsanwalt - Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich dir auf jeden Fall raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Konkurssachen sind immer sehr komplex und wenn du einmal eine Frist versäumt hast, dann hast du auch Pech gehabt.

Es gibt auch kostenlose Beratungsgespräche bei Rechtsanwälten.

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  •  creator
12.3.2009  (#44)
ich hab' das jetzt schon zig mal gepostet: - die gewährleistungsregeln nach §922ff abgb besagen, dass eine forderung nicht fällig gestellt werden kann, wenn mängel rechtzeitig beweisbar (=schriftlich mit zustellnachweis)gerügt wurden. die können dann auch nicht ignoriert werden.

wenn bis jetzt nicht gerügt wurde, sollte daher das schreiben des masseverwalters mit der nochmaligen mängelrüge und dem hinweis auf gewährleistung und mangelnder fälligkeit beantwortet werden. wenn es kein übergabeprotokoll gibt, wurde natürlich wegen der mängel nicht abgenommen - bingo. dann gelten - wenn es einen übergabetermin gibt - auch die verzugszinsen der agb synallagmatisch. evtl. habt ihr den bauleiter ja nie erreicht...

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  •  creator
12.3.2009  (#45)
das mit den mägeln seit über einem jahr ist nicht soo toll, da ist der mangel besser jünger als 6 monate... wenn es laut leistungsnachweisen sinn macht...

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  •  Trooper76
12.3.2009  (#46)
@creator - danke für deine Antwort.
lg



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  •  WpUser
16.3.2009  (#47)
übernahme von EGO - Angeblich übernimmt EGO den Romberger komplett!

ohne gewähr!!! nur gerücht von einem Verkäufer!!

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  •  creator
23.3.2009  (#48)
in ergänzung meines postings vom 11.03.: - habe mit heute den haftrücklass von der generali auf mein konto bekommen. denke daher, dass frau kendler von styriawest das so wie beschrieben gemeint hat. ging recht schnell + problemlos.

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  •  Trooper76
24.3.2009  (#49)
frage an creator - wir haben die Schlußrechung letztes Jahr im August bekommen. Wie ich in meinem Posting weiter oben schon geschrieben habe, haben wir uns für diverese Mängel (Reklamationen wurde schriftlich mehrmals gerügt aber nie beantwortet) einen gewissen Betrag abgezogen. Eine Übergabe hat mangels Bauleiterwillens nie stattgefunden. Abgesehen von den Mängeln etc. frage ich mich ob eine Erstellung der Schlußrechnung ohne Übergabeprotokoll überhaupt zulässig ist.

Da ich immer noch mit dem Masseverwalter "kämpfe" bitte ich dich um kurze Info was deine Meinung dazu ist.

danke
lg

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  •  creator
24.3.2009  (#50)
@Trooper76 - wie gesagt: bei - nachweislicher(!) - umgehender mängelrüge kann mangels ordnungsgemäßer übergabe keine rechnung fällig werden, da der werkunternehmer ja einen vertraglich festgeschriebenen erfolg schuldet. kein erfolg - kein geld.
ich weiß natürlich nicht, wie es bei euch gelaufen ist, aber eigentlich sollte der bauleiter (war bei uns indiskutabel dumm, aber der polier dafür super) mit euch ein "übergabeprotokoll" machen. kein übergabeprotokoll, kein geld. wenn im übergabeprotokoll mängel angeführt wurden, wird's insofern heikel, als man dann differenzieren muss, was eigentlich schriftlich vereinbart wurde - dazu kann ich so nix sagen.

mein tipp wäre daher, dass du dem masseverwalter vorerst telefonisch und dann unter bezugnahme auf das telefonat schriftlich eingeschrieben erklärst, dass mangels ordnungsgemäßer übergabe und aufgrund der zahlreichen sauber dokumentierten, ordnungsgemäß und umgehend gerügten mängel keine fälligkeit eintreten kann und er die schlussrechnung daher unrechtmäßig gestellt hat. auf die verhältnismäßigkeit des einbehalts (zu den reparaturkosten für mängel) kommt es nicht an!
wenn du willst, kannst du dir gerne über www.ris.bka.gv.at unter "bundesrecht" mal das abgb raussuchen und die §§922 ff anschauen oder - evtl. besser - dir einen termin bei der arbeiterkammer in deiner nähe geben lassen. die rechtsschutz wid dir beim neubau aussteigen...

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  •  Patrick
24.3.2009  (#51)
wohnt ihr schon in dem Haus? - Falls ja, dann habt ihr ja konkludent abgenommen, indem ihr den Vertragsgegenstand nützt. Abgesehen davon sind die meisten Verträge so ausgestalltet, dass auch bei Mängeln bzw fehlender Abnahme nach einer gewissen Zeit die Übernahme stattfindet, sofern die Sache (das Haus) benützbar ist. Es kann dadurch eine Schlussrechnung gestellt werden. Ab dann treten die Gewährleistungsregeln in Gang. Alternativ kann man natürlich Schadenerstatz geltend machen. Ohne jurstischen Backgroud kann man m.M. nach mit dem Gesetzestext nichts anfangen, denn das Recht lebt v.a. auch durch Entscheidungen.

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  •  Anika999
25.3.2009  (#52)
frage an creator - wir haben auch einen haftrücklass der bis 26.04.2010 läuft.Hatten bei der abnahme keine mängel mehr,würden auch gerne haftrücklass von der styriawest anfordern,wie macht man das besten.Danke

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  •  creator
25.3.2009  (#53)
@Patrick: - wenn im vertrag selbst schriftlichkeit gefordert ist und übernahmeprotokolle, wird's schierig mit der "konkludenten" - das hat auch noch nie ein richter durchgehen lassen. immerhin hat trooper76 eine schadenminderungspflicht - daher bleibt ihm gar nichts anderes übrig, als das haus zu bewohnen. dass das mängelfrei abgenommen wurde, ist daraus nicht zu schließen. schadenersatz wäre nur die alternative zur preisminderung, setzt aber eine abnahme und gewährleistungsbeginn voraus. hier wurde schlicht nicht vertragsgemäß übergeben und daher kann keine rechnung fällig gestellt werden. ich wette, das sieht auch jeder richter so - zumindest da sind sie sich einig.
@Anika999: wie schon gepostet - einfach den absatz 1 auf seite 2 der garantieurkunde mit eingeschriebenem brief an die generali schicken. darin muss stehen, dass im verhältnis zu romberger aufrgrund der mängel soundso der garantiefall im grundverhältnis eingetreten ist und daher der betrag xxxx binnen 15 werktagen ohne prüfunge der sachlage xxx an das konto xxxx, blz xxxx anzuweisen ist. bist ja nicht die einzige, die risse beklagt....

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  •  Anika999
25.3.2009  (#54)
Danke creator für die schnelle antwort hat mir sehr geholfen, mfg erika

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  •  Patrick
25.3.2009  (#55)
die Verträge - sind von den Herstellern entworfen und werden dem Kunden auf's Aug gedrückt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es Hersteller gibt die Vertäge so ausgestallten, dass sie keine Schlussrechnung ohne Abnahmeprotokoll stellen können. Schadenersatz setzt natürlich KEINE Abnahme voraus. Schadenersatz kann ja sogar geltend geamcht werden, wenn der Hersteller nicht mal zu bauen anfängt und somit einseitig den Vertrag nicht einhält.
Das durch Bewohnen mängelfrei abgenommen wurde habe ich nicht geschrieben. Ich habe geschrieben, dass durch Bewohnen kunkludent abgenommen wurde (= Schlussrechnung möglich). Mängel können natürlich geltend gemacht werden. Ohne Übernahme keine fällige Schlussrechnung, da hast du recht.


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  •  creator
25.3.2009  (#56)
wie schon so oft gepostet: nicht alles, was im vertrag steht, gilt auch => gesetzwidrige klauseln.
besonders, wenn's "auf's aug gedrückt wird" spielt's keinen wahren abschlusswillen, ist das überraschend und grob benachteiligend bis sittenwidrig. und gesetze kann man halt nicht per vertrag abschaffen...

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  •  Patrick
25.3.2009  (#57)
gestzwidrige Klausel - wenn durch Benutzung einer Sache die Sache vertraglich als abgenommen gilt, dann ist das keine gesetzwidirge Klausel iSd §879 ABGB. Du schmeißt hier immer mit jurstischen Begriffen herum, die etwas aus dem Zusammenhang gerissen sind.
Ich selbst sehe als Wirtschaftsprüfer fast ausschließlich Verträge bei denen der Vertrag als erfüllt gilt, sobald die Sache benutzbar ist. Mängel müssen dann geltend gemacht werden. Jede andere Vertragsgestalltung ist für den Hersteller nicht zumutbar bzw. wäre er schlecht beraten sowas anzubieten. Wie schon geschrieben halte ich es für extrem gefährlich, wenn ein Nicht-Jurist rechtliche Tipps gibt. Ich selbst schließe mich da ja auch nicht aus, sondern ich wollte nur aufzeigen, dass man deine jurstischen Tipps nicht so einfach übernehmen kann. (Die Finanztipps schon emoji

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  •  creator
26.3.2009  (#58)
wenn eine abnahme-fiktion im vertrag steht, gilt die nicht. - das ist jetzt nicht wirklich neu und ich hab' das schon zig-mal gepostett. wenn alle verträge so super rechtskonform wären, würde sich ja der link erübrigen:
http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/d51/vertragsbestimmungen.pdf

die aussagen dort gelten in weiten strecken auch für efh. also der einwand, dass eine klausel nur für bauträger, nicht aber für efh-firmen gelten soll, ist eher sinnlos - das abgb und kschg gelten immer.
ich bin jurist - und vertragsrechtler. wenn du seite 41 der studie im link liest, wirst du feststellen, dass solche klauseln, wie du sie "als Wirtschaftsprüfer" siehst, gemäß §879 abs. 3 abgb unwirksam weil sachlich nicht gerechtfertigt sind.das ist jetzt nicht die große neuigkeit - die steht schon in den tipps.

ich halte es für höchst unfair, hier user aus wirtschaftlichen interessen und rücksicht auf klienten falsch zu informieren - was ich dir jetzt nicht unterstellen will, was aber im ergebnis so rüberkommt. allerdings möchte ich schon wissen, was dich dazu bewegt hat, mich zu kritisieren, obwohl das thema selbst nicht wirklich neu - und eindeutig- ist.

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  •  Trooper76
26.3.2009  (#59)
Schlussrechnung - Den Vertrag habe ich mir gerade durchgelesen. Beim Punkt Rechnungslegung steht ua. folgendes: "Die Gesamtleistung wird nach Übernahme durch den Auftraggeber mittels Schlussrechnung abgerechnet".

Interessant auch der Punkt Gewährleistung in dem steht: "Die Gewährleistung für das Bauwerk beträgt 3 Jahre ab Fertigstellung. Es wird eine formlose Übernahme zum Zeitpunkt der Gewerksfertigstellung vereinbart".

Für mich kann das schon so ausgelegt werden, daß eine Übernahme a) die Vorausseztung für die Schlussrechung und b) der Beginn der Gewährleistungsjahre bedeutet oder ?

lg

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  •  Patrick
26.3.2009  (#60)
ich habe keine wirtschaftlichen Interessen - denn ich bin weder selbständig, noch habe ich Klienten in der Baubranche bzw. in verwandten Branchen. Mir geht es einfach nur darum, dass es höhst gefährlich ist, wenn man rechtliche Tipps gibt, wenn man nicht 100% sattelfest in der Materie ist. Wenn man kein RA ist, der noch dazu auch mit solchen Fällen zu tun hat, ist es einfach sehr schwer hier gute Tipps zu geben. Der Tipp bringt ja nur was, wenn man sich 100%ig darauf verlassen kann.
Dein AK Link ist übrigends sehr gut, doch auch da findet man den Fall nicht, dass wenn die mangelhafte Sache benützt wird, sie dadurch als abgenommen gilt. Es sind nur Fälle angeführt, dass man nicht zur Übernahme gezwungen werden kann, bzw. wenn man benützt, dass die Sache als mängelfrei übergeben gilt. Von mängelfrei übergeben war aber ja auch nicht die Rede. Die Sache wäre ganz anders wenn Trooper das Haus nicht benützen würde. In dem Fall ist jede Art von automatischer Übernahme sittenwidrig.
Fazit: Es kann hier keiner genau darüber Auskunft geben, ob Trooper (mit Mängel) übernommen hat, denn auch der sehr ausführlich AK Link beinhaltet diesen Fall nicht. Meiner Meinung hat er übernommen und Mängel aufgezeigt, deiner Meinung nach nicht. Beide sind wir keine Rechtsanwälte, haben aber jursitischen Background, daher ist es für Trooper gefährlich sich auf unsere Meinungen zu verlassen.

@Trooper76: Ich seh das auch so, dass die Übernahme Voraussetzung für die Schlussrechnung ist. Wenn du drinnen wohnst, dann hast du die formlose Übernahme die im Vertrag vereinbart wurde gemacht und damit beginnt auch die Gewährleistungsfrist.

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  •  carina.w
26.3.2009  (#61)
@patrick - Hab auch mal eine Frage (Du kennst Dich hier ja aus): wir haben überhaupt nichts mit Romberger zu tun. Wir hatten Schwierigkeiten mit einer anderen FTH FTH [Fertigteilhaus] Firma. Bei uns war es so, dass wir bei der Hausübergabe NICHT anwesend waren, weil man uns erst in der Nacht davor (mit e-mail) darüber informiert hat. Wie mir berichtet wurde, kam der Chef der FTH FTH [Fertigteilhaus] Firma mit einem "unabhängigen" Sachverständigen zu uns ins Haus. Das Haus wurde übergeben (an wen auch immer), die Bank teilte uns tags darauf mit, dass sie nun den letzten Teilbetrag (abstrakte Bankgarantie) an die FTH FTH [Fertigteilhaus] Firma ausbezahlen müsse. Erst im nachhinein - und das war unser größter Fehler - haben wir (kleingedruckt) gelesen, dass - bei "Weigerung" des Bauherrn zur Hausübernahme - die FTH FTH [Fertigteilhaus] Firma die Hausübergabe mit einem "unabhängigen" Sachverständigen durchführen kann. Ist das nicht auch sittenwidrig???? Wie wir auch erfahren haben, ist diese FTH FTH [Fertigteilhaus]-Firma auch bei nachfolgenden Baustellen so vorgegangen. (P.S.: Haftrücklass gabs natürlich keinen!!!). Vielen Dank im voraus für die Info.

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