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ja - vgl. §93 stvo. - http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12159085&ResultFunctionToken=3bf2e398-0dd4-4ebf-a757-903d0cde2c1c&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StVO&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=93&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=30.08.2009&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=
hättest ja die verpflichtung zur schneeräumung auf eine firma übertragen können... und lustigerweise (no na, die machen sich's auch leicht - bei anrainerpflichten simma großzügig) gibt's keine einschränkung auf schweres verschulden. http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19810611_OGH0002_0070OB00555_8100000_000&ResultFunctionToken=9ff4d02f-8cc4-40d2-aa19-1370ef9853d7&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=30.08.2009&Norm=%c2%a793+StVO&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Schneer%c3%a4umung wie, wo, was wann - das ist einzelfallentscheidung. wenn der gefallene sich blöd angestellt hat, ist mitverschulden einzuwenden (§1304 abgb), evtl. haftet auch der wegehalter (§1309) mit - und dann gibt's noch die möglichkeit zu verordnungen nach §93 abs. 4 stvo. ein weites feld also. kommt natürlich auch auf die lage, den schneefall, die örtlichen verhältnisse an. de facto darf sich der gefallene mit deiner haftpflichtversicherung streiten. |
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