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Ich verstehe das ca. so: Wennst in einer Gartenhütte wohnst und über Jahre so umbaust dass sie ein Haus mit Pool und Garage wird (durch die Bauausführungen), dann kannst das (Haus mit Pool und Garage) als Neubau auf dem Standort bewilligen lassen. Naja. |
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Danke für Deine Meinung. Das wäre aber schon ein zimmlicher Freibrief. |
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ach, da ist ja noch der Verwendungszweck... d.h. die oben genannte Gartenhütte mit Wohnzweck kann dann wohl doch keine als Neubau bewilligte Garage werden, sondern nur ein als Neubau bewilligtes Wohnobjekt mit Wohn-Zubauten. Und der Konsens geht vielleicht dann unter, wenn nicht mehr klar ersichtlich ist, dass es a Gartenhütte ist. Aber alles nur meine Interpretation 😁 |
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@jayjay Na, dieser "Interpretation" kann ich überhaupt nicht folgen. Noch dazu, wo die von Steirerbua zitierte Gesetzesstelle (im Wesentlichen §33 Abs. 5 Zif. 2) kaum Spielraum für "Interpretationen" offen lässt: 1. Diese Bestimmung kann überhaupt nur zur Anwendung kommen, wenn ein "ZUBAU" zu einem Altbestand beantragt wurde. 2. Der Altbestand muss (genau so, wie er besteht und genutzt wird) eine Baubewilligung haben bzw. einen sogenannten "vermuteten Konsens" (das ergibt sich juristisch eindeutig aus dem Wort "rechtmäßig"). 3. Der beantragte Zubau muss den selben Verwendungszeck haben wie der (rechtmäßige) Bestand. 4. Sollte es dann bei der Errichtung des Zubaues und Sanierung des Altbestandes dazu kommen, dass der Altbestand einstürzt/zusammenbricht/somit nicht mehr weiter besteht, dann ist die alte Bewilligung weg. Im Juristendeutsch heißt das dann, "der Konsens (also die Bewilligung) ist untergegangen" 5. Und nur in diesem gem. Punkt 4. beschriebenen Fall kommt eine neue Baubewilligung für einen Neubau im gleichen Umfang und mit gleicher Nutzung wie ursprünglicher Altbestand + geplantem Zubau in Frage - und zwar genau auf demselben Standort. Zu "interpretieren" gibts da eigentlich gar nichts, ausgenommen einen einzigen Punkt: Nicht jegliches "Zusammenbrechen" des Altbestandes kann als Argument für das neue Wiedererrichten gelten. Der Verwaltungserichtshof sagt dazu, dies könnte zu einer ungerechtfertigten Umgehung des Gesetzes führen, wenn z.B. schon vorweg erkennbar war, dass die Bausubstanz des Altbestandes so schlecht ist, dass sie einen Zubau bzw. Sanierung und Umbau aus technischer Sicht "nicht überleben" wird (also das natürliche Lebensende des Bauwerks erreicht ist). Weiters müssen Fälle ausgeschlossen werden, wo man den Einsturz sozusagen "provoziert" (Baggerfahrer hat "irrtümlich" den falschen Hebel betätigt und jetzt ist die Mauer und mit dieser das ganze Haus eingestürzt usw....). Daher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausgesprochen, dass es zu einem Einsturz des Hauses (d.h. zum Untergang des Konsenses) "UNVORHERGESEHEN" gekommen sein muss, d.h. es war zu Beginn der Bauarbeiten aufgrund der technischen Begebenheiten und des technischen Zustandes nicht erkennbar und vorauszusehen, dass da sowas passieren könnte. In diesem Punkt und zu dieser Judikatur gibts tatsächlich "Interpretationsspielraum". Alles andere ist hier ziemlich klar. 1 |
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Da lernt man was, sehr detailliert 👍 |
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@Karl10 Danke für die ausführliche Antwort. Nur zu Punkt 4 wäre ich mir nicht ganz sicher es steht nur bei "im Zuge von Bauausführungen " könnten das nicht auch Arbeiten lange nach dem der Zubau errichtet wurde sein? lg |
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