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Das würd ich gerne etwas genauer hinterfragen - meinst du damit die "Aufzahlung" von Bauklasse 1 auf Bauklasse 2?? Nein! So ist es. Der Pool ist bewilligungs- und anzeigefrei. Daher zeichnet man so etwas bitte nirgendwo ein! Bringt nur Probleme. Wenn du den Pool im Einreichplan einzeichnest, ist das so zu werten, dass du dafür um Baubewilligung ansuchst. Er is aber bewilligungsfrei. Korrekt müsste die Baubehörde dann im Baubescheid das Bauansuchen für den Pool ausdrücklich zurückweisen (weil nicht bewilligungspflichtig). Das macht (weiß) fast keine Baubehörde. Somit wird dann ein Pool bewilligt, der gar nicht bewilligungspflichtig ist und dann kann man auf höchster juristischer Ebene darüber diskutieren, was man damit dann rechtlich macht...... Die Geländeveränderung würde ich ebenfalls nicht in diesen Einreichplan einzeichnen. Ich würde diese beiden Verfahren nicht miteinander vermischen. Schließlich handelt es sich auch um 2 getrennte Grundstücke, die in absehbarer Zeit offensichtlich auch getrennt bleiben sollen. Ich würde zwar zeitgleich, aber getrennt mit 2 separaten Bauansuchen um Bewilligung ansuchen. Wird zwar etwas mehr kosten, wäre aber jedenfalls zu empfehlen und von Vorteil, wenn man die Niveauveränderung am Grundstück B künftig nicht im Bauakt des Grundstückes A suchen muss. Nein, so wie das gezeichnet ist nicht! Glaubst du, dass du geschloseen bauen MUSST, oder WILLST du geschlossen bauen?? In welcher Anordnung/Bebauungsweise steht denn der Stadl bisher am Grundstück? |
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Danke Karl für die hilfreichen Antworten! ja genau Die Gemeinde beruft sich auf §54 der NÖ Bauordnung & im 100m Umkreis ist (typisch Ortskern in NÖ) vorrangig geschlossene Bauweise, also denke ich (und so wurde es auch von Seiten Gemeinde erklärt), dass ich geschlossen bauen MUSS. Der Stadl steht derzeit (nicht 100%ig) entlang der rechten Grundstücksgrenze. Hat das auch einen Einfluss darauf, wie ich später bauen darf/muss? der Stadl muss dafür auf jeden Fall wegkommen, bleibt also definitiv nicht bestehen, aber wäre derzeit am ehesten gekuppelt oder einseitig offen, oder? der Stadl steht auch schon seit 140 Jahren so da. |
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Im §54 sind 3 Varianten verpackt, um zu bestimmen, welche Bebauungsweise zur Anwendung kommt. 1. Die "offene" Bebauungsweise geht immer - egal, was in der Umgebung mehrheitlich vorkommt. Also hast du hier Wahlmöglichkeit zwischen "offen" und einer allenfalls anderen mehrheitlichen Bebauungsweise 2. Bei bereits bebauten Grundstücken darf man auch jene Bebauungsweise umsetzen (=fortführen), welche durch das bestehende Bauwerk bereits vorgegeben ist. Wenn man das bestehende Bauwerk abbricht und neu baut hast du theoretisch sogar 3 Wahlmöglichkeiten: die bisher durch den Altbestand gegebene Bebauungsweise, die "offene" (die ja immer geht) und eine allenfalls andere, Mehrheitliche in der Umgebung. In deinem Fall ist der bestehende Stadl allerdings weder direkt an die Grundgrenze gebaut, noch wird eine Mindestbauwich eingehalten. Somit ist keine der gesetzlich definierten Bebauungsweisen dr. den Stadl verwirklicht und diese Variante kann bei dir nicht zur Anwendung kommen. 3. Darf man jene Bebauungsweise wählen, die in der Umgebung (100m) mehrheitlich vorkommt. Gem. §54 ist es also nicht immer so ganz fix und eindeutig, wie man bauen darf. Aber sag, wie wolltest du bauen, wenn du keine Vorgaben bekommst?? So wie du es oben gezeichnet hast, entspricht es nämlich nicht der offenen Bebauungsweise! |
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