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[NÖ] Ergänzungsabgabe bei Geländeveränderung/Pool [NÖ]

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  •  Zazou
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
13.4. - 15.4.2022
3 Antworten | 2 Autoren 3
3
Hallo Baurechts-Experten, ich bräuchte bitte wieder eure Hilfe!

Unser Grund ist zweigeteilt, wobei wir unser Haus nur auf dem vorderen Grundstück planen (es wird eine Ergänzungsabgabe fällig, weil zwar ein Stadl steht, aber noch nie Aufschließung bezahlt wurde. um die Ergänzungsabgabe fürs hintere Grundstück zu sparen, bauen wir nur vorne). Bisher bin ich eigentlich davon ausgegangen, dass ich einen bewilligungsfreien Pool ohne Probleme bezüglich Ergänzungsabgabe am hinteren Grundstück bauen darf. Da wir aber aufgrund der leichten Hanglage dafür auch das Gelände verändern müssen, sind wir wieder im bewilligungspflichtigen Bereich und daher meine Fragen (immer mit dem Hintergrund, uns möglichst die Ergänzungsabgabe zu sparen):

 • muss das hintere Grundstück aufgrund der Geländeveränderung oder aufgrund des Poolbaus zum Bauplatz erklärt werden (=Ergänzungsabgabe fällig)?
 • wenn nur der Poolbau eine Bauplatzerklärung erfordert, ist es dann zulässig nur die Geländeveränderung im Einreichplan einzuzeichnen & den bewilligungsfreien Pool einfach im Einreichplan wegzulassen (und danach weil bewilligungsfrei ohne Einreichplan zu bauen)
 • oder ist das alles kein Problem und es können sowohl Pool als auch Geländeveränderung im Einreichplan eingezeichnet werden, ohne Ergänzungsabgabe zahlen zu müssen? (wär natürlich am besten)

Und noch eine Bonusfrage zum Thema Bauweise:
es gibt keinen Bebauungsplan und im 100m Umkreis ist die geschlossene Bauweise überwiegend - gilt diese Variante mit der geschlossenen Front aus Garage & Mauer (2m hoch) als geschlossene Bauweise?
 • 
2022/20220413937869.jpg

ich hoffe ich hab mein Anliegen halbwegs verständlich formuliert und ihr könnt mir helfen!

LG Zazou

  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.4.2022  (#1)

zitat..
Zazou schrieb: ees wird eine Ergänzungsabgabe fällig, weil zwar ein Stadl steht, aber noch nie Aufschließung bezahlt wurde.

Das würd ich gerne etwas genauer hinterfragen - meinst du damit die "Aufzahlung" von Bauklasse 1 auf Bauklasse 2??

zitat..
Zazou schrieb: muss das hintere Grundstück aufgrund der Geländeveränderung oder aufgrund des Poolbaus zum Bauplatz erklärt werden (=Ergänzungsabgabe fällig)?

Nein!

zitat..
Zazou schrieb: oder ist das alles kein Problem

So ist es.

zitat..
Zazou schrieb: es können sowohl Pool als auch Geländeveränderung im Einreichplan eingezeichnet werden

Der Pool ist bewilligungs- und anzeigefrei. Daher zeichnet man so etwas bitte nirgendwo ein! Bringt nur Probleme. Wenn du den Pool im Einreichplan einzeichnest, ist das so zu werten, dass du dafür um Baubewilligung ansuchst. Er is aber bewilligungsfrei. Korrekt müsste die Baubehörde dann im Baubescheid das Bauansuchen für den Pool ausdrücklich zurückweisen (weil nicht bewilligungspflichtig). Das macht (weiß) fast keine Baubehörde. Somit wird dann ein Pool bewilligt, der gar nicht bewilligungspflichtig ist und dann kann man auf höchster juristischer Ebene darüber diskutieren, was man damit dann rechtlich macht......

Die Geländeveränderung würde ich ebenfalls nicht in diesen Einreichplan einzeichnen. Ich würde diese beiden Verfahren nicht miteinander vermischen. Schließlich handelt es sich auch um 2 getrennte Grundstücke, die in absehbarer Zeit offensichtlich auch getrennt bleiben sollen.  Ich würde zwar zeitgleich, aber getrennt mit 2 separaten Bauansuchen um Bewilligung ansuchen. Wird zwar etwas mehr kosten, wäre aber jedenfalls zu empfehlen und von Vorteil, wenn man die Niveauveränderung am Grundstück B künftig nicht im Bauakt des Grundstückes A suchen muss.

zitat..
Zazou schrieb: gilt diese Variante mit der geschlossenen Front aus Garage & Mauer (2m hoch) als geschlossene Bauweise?

Nein, so wie das gezeichnet ist nicht!
Glaubst du, dass du geschloseen bauen MUSST, oder WILLST du geschlossen bauen??
In welcher Anordnung/Bebauungsweise steht denn der Stadl bisher am Grundstück?




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  •  Zazou
14.4.2022  (#2)
Danke Karl für die hilfreichen Antworten!

zitat..
Karl10 schrieb: meinst du damit die "Aufzahlung" von Bauklasse 1 auf Bauklasse 2??

ja genau

zitat..
Karl10 schrieb: Glaubst du, dass du geschloseen bauen MUSST, oder WILLST du geschlossen bauen??
In welcher Anordnung/Bebauungsweise steht denn der Stadl bisher am Grundstück?

Die Gemeinde beruft sich auf §54 der NÖ Bauordnung & im 100m Umkreis ist (typisch Ortskern in NÖ) vorrangig geschlossene Bauweise, also denke ich (und so wurde es auch von Seiten Gemeinde erklärt), dass ich geschlossen bauen MUSS.

Der Stadl steht derzeit (nicht 100%ig) entlang der rechten Grundstücksgrenze. Hat das auch einen Einfluss darauf, wie ich später bauen darf/muss? der Stadl muss dafür auf jeden Fall wegkommen, bleibt also definitiv nicht bestehen, aber wäre derzeit am ehesten gekuppelt oder einseitig offen, oder? der Stadl steht auch schon seit 140 Jahren so da.

2022/20220414508084.png


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.4.2022  (#3)

zitat..
Zazou schrieb: Die Gemeinde beruft sich auf §54 der NÖ Bauordnung

Im §54 sind 3 Varianten verpackt, um zu bestimmen, welche Bebauungsweise zur Anwendung kommt.

1. Die "offene" Bebauungsweise geht immer - egal, was in der Umgebung mehrheitlich vorkommt. Also hast du hier Wahlmöglichkeit zwischen "offen" und einer allenfalls anderen  mehrheitlichen Bebauungsweise
2. Bei bereits bebauten Grundstücken darf man auch jene Bebauungsweise umsetzen (=fortführen), welche durch das bestehende Bauwerk bereits vorgegeben ist. Wenn man das bestehende Bauwerk abbricht und neu baut hast du theoretisch sogar 3 Wahlmöglichkeiten:
die bisher durch den Altbestand gegebene Bebauungsweise, die "offene" (die ja immer geht) und eine allenfalls andere, Mehrheitliche in der Umgebung.
In deinem Fall ist der bestehende Stadl allerdings weder direkt an die Grundgrenze gebaut, noch wird eine Mindestbauwich eingehalten. Somit ist keine der gesetzlich definierten Bebauungsweisen dr. den Stadl verwirklicht und diese Variante kann bei dir nicht zur Anwendung kommen.
3. Darf man jene Bebauungsweise wählen, die in der Umgebung (100m) mehrheitlich vorkommt.

Gem. §54 ist es also nicht immer so ganz fix und eindeutig, wie man bauen darf.

Aber sag, wie wolltest du bauen, wenn du keine Vorgaben bekommst??
So wie du es oben gezeichnet hast, entspricht es nämlich nicht der offenen Bebauungsweise!




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