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NÖ Bauordnung 2014: B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken § 49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück (1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an keiner Stelle mehr als 1 m über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen. (2)Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden - durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und - durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie - durch Ver- und Entsorgungsleitungen und den dazugehörigen Bauwerken und - in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4. Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden sind bei an der Grundstücksgrenze unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden und bei unterirdischen baulichen Anlagen zulässig, sofern sie mit Abschlüssen mit der entsprechenden Feuerwiderstandsdauer ausgestattet sind. Wenn die Grundstücksgrenze gleichzeitig eine Gemeindegrenze darstellt, darf diese im gewidmeten Bauland-Betriebs- und Bauland-Industriegebiet sowie Bauland-Sondergebiet – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – durch betriebliche Bauwerke überbaut werden. §49.2 ist meines Wissens das einzige hier. Und gleich im ersten Satz stellts dich auf: "mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer". Ob die Zustimmung von vor 30 Jahren von irgendeinem Vorbesitzer da reicht, müssen Juristen entscheiden. Mein Bauchgefühl sagt mir: wenn nix schriftliches da ist, es nie ganz klar immer formuliert wurde "hey die Mauer ragt auf euer Grundstück" oder sonstwie irgendwas handfestes da ist, dann würd ich sagen ihr habt's Pech. Eure Mauer , ihr habt überbaut, wird egal sein ob irgendwer was davon hatte oder nicht. Euer Problem, würd ich sagen. Bin aber kein Jurist..... Eine Grenze, noch dazu eine im Grenzkataster, ist halt eine Grenze. Das hätte man vermeiden können, bringt einem jetzt aber auch nix mehr, darüber nachzudenken 1 |
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Wenn's nicht im Grundbuch eingetragen ist, denke ich auch nicht, dass sich da was machen lässt. Man hätte damals das vertraglich im Grundbuch eintragen lassen müssen. Am praktikabelsten ist für euch doch wenn ihr das abträgt (ist das so aufwändig?) und wenn die Baufirma sowieso eine einfriedung errichten lassen möchte, habt ihr da ja keine Kosten. |
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Ok, Danke euch mal! Schade - kann nat. beide Seiten verstehen, aber lieber hätte ich diesmal gehört, dass der aktuelle Eigentümer die Zusagen "mitgekauft" hat u. die lange Dauer seit Errichtung des Bestands diesem irgend welche besonderen Rechte einräumt. |
Naja. Die Kosten hat uns die Baufirma freundlicherweise schon mitgeteilt, also für die beiden Varianten (Abbruch, Abstemmen) und ich sage mal so: beides so unattraktiv, dass wir selbst einen Geometer beauftragen, um den Grenzverlauf nachprüfen zu lassen... ||
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Hallo bfroemel, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Überbaute Grundgrenze, Fundament Gartenzaunmauer |
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Ersessenes Recht geht ja nicht, da die Mauer keine juristische Person ist und auch nix im "guten Glauben" gemacht hat. Ob es für Dinge sowas auch gibt? Würd ich auch prüfen lassen bevor man sich die ganze Arbeit antut. |
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Update für die Nachwelt u. jemanden mit ähnlicher Sachlage: Das Thema könnte rechtlich nun doch etwas komplexer sein. Die Lage der Mauer, Ausführung, Kennzeichen bestimmen eigentlich wem sie gehört und es ist auch ohne weiteres möglich, dass eine (nicht widerrechtlich errichtete) Grenzmauer im gemeinsamen Eigentum stehen kann (Miteigentum). Sollte das der Fall sein, dürfen beide Nachbarn die Mauer bis zur Mitte der Dicke nutzen, sofern (verkürzt) dem anderen Nachbarn kein Nachteil entsteht. (siehe § 854 ABGB Vermuthete Gemeinschaft. und folgende Paragraphen.) |
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