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??? - Woher hast du diesen Begriff???
Ich glaube mich sehr gut in Bau- und Raumordnungsfragen in NÖ auszukennen und hab auch einiges an praktischer Erfahrung, aber der Begriff "Auflassungsverfahren" passt so überhaupt nicht zu dem von dir geschilderten Sachverhalt...ich sag jetzt mal, dass da ein Irrtum oder Missverständnis dahintersteckt... Welche Art von Betrieb ist gemeint?? - Landwirtschaft?? |
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Danke für die rasche Antwort. - Also. Es handelt sich um einen Gärtnereibetrieb und die Info über dieses Verfahren habe ich von der Gemeinde.
Ich hab schon gegoogelt wie eine Verrückte, aber wie du sagst der Ausdruck "Auflassungsverfahren" passt absolut nicht zu einer Umwidmung. Das einzige was ich herausfinden konnte bzw. bemerkt habe ist wenn man "Auflassungsverfahren" im Internet eingibt kommen Einträge von diversen Niederschriften bzw. Protokollen diverser Gemeinden, in denen von "Auflassungsverfahren und Umwidmung" die Rede ist. Habe zum Glück heute nocheinmal einen Termin mit der Gemeinde vereinbaren können. Schätze mal dass die dann Licht ins Dunkel bringen können. Ich danke dir trotzdem für deine Antwort. Liebe Grüße und noch einen schönen Tag. |
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Gärtnereibetrieb... landwirtschaftlich oder gewerblich??? (gewerblich ist gemeint im Sinne der Gewerbeordnung und nicht steuerlich)
Zum Begriff "Auflassungsverfahren" bin ich mittlerweile sehr sicher, dass das nur ein Irrtum (oder Unwissen) sein kann. Bin schon gespannt, was die Gemeinde da genau meint. |
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Antrag 6 Monate.....wie lange ist es her, wir ihr die Anregung auf Umwidmung gemacht habt? Denn jede Behörde ist verpflichtet, nnerhalb von 6 Monaten über einen Antrag (egal um welchen Antrag es sich handelt zB auch Baubewilligungsansuchen, etc.) zu entscheiden. Ist das nicht der Fall, besteht die Möglichkeit einen sog. "Devolutionsantrag" an die nächste Instanz zu stellen.
Kann es sein, dass die Sache mit dem "Auflassungsverfahren" ev. mit einer Auflassung einer öffentlichen Straße zu tun hat?? |
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@mrmad - Da liegst du nicht richtig: bei der Umwidmung gibt es keine Rechtsgrundlage für einen Antrag, es gibt keine Entscheidungspflicht und es gibt auch keinen Erledigungsbescheid. Eine Umwidung wird auf Basis eines Gemeinderatsbeschlusses "verordnet", aber nicht aufgrund eines Antrages "entschieden". Gegen die Verordnung gibt´s kein direktes Rechtsmittel und noch ein paar Dinge mehr...
Mit anderen Worten: wenn ein Gemeinderat nicht umwidmen will, dann tut er´s halt nicht. Du kannst da nichts erzwingen (auch der genannte Devolutionsantrag passt da juristisch überhaupt nicht). Einzige Möglichkeit: der Weg zum Verfassungsgerichtshof (entweder direkt oder über Bescheidbeschwerde) und die (nicht geänderte) Flächenwidmung wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte bekämpfen - viel Glück dabei -:) Grad fällt mir noch ein: Könnte mit "Auflassungsverfahren" in Wahrheit "Auflageverfahren" gemeint sein?? Der Gemeinderat beschließt die Umwidmung und dann wird sie öffentlich kundgemacht, was sehr oft als "aufgelegt" bezeichnet wird??? |
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Ja genau!!!! - @ Karl10
Das ist des Rätesels Lösung. Es wird jetzt öffentlich gemacht und diverse Gemeinden stimmen sozusagen darüber ab. Ich danke euch vielmals für die Infos. Jetzt heißt es sowieso mal abwarten und Geduld haben. Im Dezember wissen wir dann mehr.... Lg.... |