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Der Textteil unter Punkt (1) regelt die Sollzinsbindung, wenn eine Anpassungsklausel (= Indikator (= Referenzwert, z.B. 3M EURIBOR) + Aufschlag) vereinbart wurde bzw. unter Punkt (2) ff wenn keine Anpassungsklausel vereinbart wurde. Der Textteil (2) und (3) ist zwangsläufig nur auf die variabel verzinste Periode anzuwenden. Der Sollzinssatz während der Fixzinsperiode wird im ESIS bzw. Kreditvertrag als Prozentsatz angegeben und unterliegt keiner Indikatorbindung. Welche Bank? Bank Burgenland, HYPO Steiermark? |
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Ein vereinbarter Fixzins über die vertraglich festgelegte Dauer darf nicht einseitig geändert werden - so eine Klausel ist sicher nicht rechtskonform! Ich würde damit den VKI in Kenntnis setzen. Welche Bank, das würde mich auch brennend interessieren. |
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Die Klausel regelt ja genau, dass die Änderung nicht einseitig gemacht werden darf. Weil man einen fixen Zins möchte und nicht variabel, so wie in den Klauseln geregelt Wenn man im Kreditvertrag eine Fixzinsvereinbarung abschließt, dann hat natürlich dieser individuelle Vertrag Vorrang vor den (in dem Fall nicht relevanten) Klauseln der AGB. (2) und (3) beziehen sich also nur auf eine variable Verzinsung, insbesondere für Fälle, wo keine Indikatorbindung vereinbart wurde (so blöd wird die Bank nicht sein ), oder die Bank davon abweichen und eine höhere Anpassung machen will (so blöd wird kein Kunde sein, darauf einzugehen ). |
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Danke für eure Einschätzung: ganz beruhigt bin ich noch nicht. -> Es steht doch "oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes"... Heißt dass, wenn ich das Angebot dann "nicht akzeptiere" wird der Kredit fällig gestellt? Es gibt dazu ein laufendes Verfahren (derzeit anscheinend EuGH lt VKI Webseite) bei der Erste Bank, allerdings insbesondere zu Sparkonten und nicht Krediten und in einem etwas anderem Wortlaut. Link kann ich nicht posten man findet es aber mit VKI + "Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank 25.5.2021" Es handelt sich um die AGB der Raiffeisenbank. Aber auch die ING hat eine solche Ziffer enthalten. - ING 3.13 Abs 2 und 3 - Raiffeisenbank Amstetten z.B. Z46 Abs 2 und 3 |
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Nein, wie kommst du darauf? Das steht da ja nirgends. Erstmal wirst du so ein Angebot nicht bekommen, weil du 1) einen Fixzins hast und danach 2) sicher eine Indexanpassung im Kreditvertrag drinnen stehen hast. Und selbst wenn, steht da ja genau was dann passieren würde, wenn du ganz unten liest, was im letzten Satz der von dir verlinkten Klausel steht ("keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht"). Wenn man dem Zinsänderungsangebot der Bank widerspricht, dann tritt es nicht in Kraft, weil es eben keine einseitige Zinsänderungen gibt. Aber wie gesagt: völlig irrelevant für dich. Es gibt sogar schon Urteile, dass die AGB Klauseln zu Zinsanpassungen nicht für Fixkredite gelten. "War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist." (OGH 22.10.2007 1 Ob 83/07y) Also nochmal (vom OGH bestätigt ): das ganze gilt in deinem Fall nicht! |
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Mich hat so eine Klausel in den AGB einer Bank (weiß nicht mehr welche) auch ziemlich irtitiert. Allerdings wollte ich eh keinen Fixzins. War also irgendwie ein Grund mehr für mich, keinen Fixzins zu wollen. Wenn in 5 Jahren plötzlich die Zinsen sehr stark steigen würden, kann ich mir schon gut vorstellen, dass die Banken versuchen würden, aus extrem niedrigen Fixzinskrediten rauszukommen. (Den negativen Euroibor wollten sie anfangs ja auch nicht weiter geben, obwohl das eine glasklare Rechnung lt. Vertrag war). Ob sie damit durch kommen würden, ist dann nochmal eine andere Sache, aber dass sie es bei stark geändertem Zinsumfeld versuchen würden, erscheint mir nicht gerade unplausibel... 😅 |
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Doch, das ist sehr unplausibel Erstens käme die Bank nicht raus, da es ja einen bestehenden Vertrag gibt. Und zweitens: die Bank sichert sich ja im Hintergrund selbst ggü. steigenden Zinsen ab (Zinsswap). |
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Haben Banken und Versicherungen nicht auch irgendwelche Altverträge bei Vorsorgeprodukten gekündigt, bei denen die Garantiezinsen zu gut geworden sind (i.e. nicht mehr marktkonform waren)? |
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Hallo supernova, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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Nein. Wie sollten sie das auch dürfen? Das ist vertraglich fixiert. Gibt heute noch klassische LV's mit 4% Rechenzins. |
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Während der Fixzinsphase ist die Sache ja klar - hier ist vertraglich vereinbart, dass dieser Zinssatz zur Anwendung kommt. Hier geht es um die Frage der Zinsanpassung in der variablen Phase. Ich weiß zwar nicht, worauf die "Bemühungen" des VKI abzielen. Fakt ist aber, dass jedes kreditgebende Institut vertraglich einen Modus festhalten muss, nach welchen Gesichtspunkten die Anpassung vonstatten geht. Dabei geht es nicht darum, Finanzierungsnehmer zu "schneiden", sondern festzuhalten, wie die Anpassung erfolgt, wenn sich beispielsweise der Marktindikator ändert (z.B. was passiert, wenn es keinen EURIBOR mehr gibt) oder es zu Marktstörungen kommt (z.B. Lehman Pleite, oder 9/11, wo die (Zins-)märkte teilweise für Tage geschlossen waren und es keine Preisbildung gab), etc.. Selbst wenn es also einen vereinbarten Zinsanpassungsmodus gibt, können Ereignisse auftreten diesen verunmöglichen. Natürlich nicht. Kündigung und Fälligstellung erfolgt nach den bekannten Umständen (z.B. Terminsverlust, Untergang des besicherten Objektes, etc.). Wenn du mit der allfälligen "modifizierten" Zinsanpassung unzufrieden bist, steht dir wie bei allen anderen Streitigkeiten der Weg zu Gericht frei. Dieses wird dann beurteilen, ob die geänderte Zinsanpassung in Art und Ausmaß zurecht erfolgt ist oder nicht. |
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Hallo LiConsult, kostenlos und unverbildlich kann man Kredite auf durchblicker.at vergleichen, das hilft auch das Angebot der Hausbank besser einschätzen zu können. |
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