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Vertragsbedingungen: Änderung Sollzinssatz auch bei Fixzins

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  •  nisypisy
16.7. - 18.7.2021
10 Antworten | 5 Autoren 10
10
 
Liebe Finanzierung-Experten,

in den AGB zu unserem Kreditvertrag (leider wie manche anderen Paragraphen auch nicht ausgenommen) findet sich folgender Zusatz:

46/1 ist klar, insbesondere im Variablen Teil

46/2-3: verunsichert uns aber etwas: heißt dass, wenn keine Anpassungsklausel vereinbart ist oder die Bank eine sonstige Änderung wünscht (wiel sich Fixzinsen am Kapitalmarkt ändern, siehe  46/3) können die wirklich den Fixzins ändern?


Wozu schließt man dann überhaupt einen Fixzins ab?

Anmerkung: wir hätten 15 Jahre fix, danach variabel.

_____________

D Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Sollzinssätze 
Z 46. (1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Sollzinssatz an einen Referenzzinsatz (wie zB den EURIBOR), so werden 
Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam 
gewordene Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert. Zinssatzanpassungen erfolgen 
gegenüber Verbrauchern frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. 
(2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung 
hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes 
spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser 
Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des
Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung 
darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut wie in Z 2 (2) vereinbart zuzustellen.
(3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter 
folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
-Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt 
ergebenden Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss 
der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung.
- Eine Zinssatzanhebung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte pro Jahr nicht übersteigen und ist erstmals frühestens zwei Jahre 
nach Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags zulässig. 
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der 
vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der 
Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

  •  LiConsult
  •   Gold-Award
16.7.2021  (#1)
Der Textteil unter Punkt (1) regelt die Sollzinsbindung, wenn eine Anpassungsklausel (= Indikator (= Referenzwert, z.B. 3M EURIBOR) + Aufschlag) vereinbart wurde bzw. unter Punkt (2) ff wenn keine Anpassungsklausel vereinbart wurde.

Der Textteil (2) und (3) ist zwangsläufig nur auf die variabel verzinste Periode anzuwenden. Der Sollzinssatz während der Fixzinsperiode wird im ESIS bzw. Kreditvertrag als Prozentsatz angegeben und unterliegt keiner Indikatorbindung.

Welche Bank? Bank Burgenland, HYPO Steiermark?

1
  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
16.7.2021  (#2)
Ein vereinbarter Fixzins über die vertraglich festgelegte Dauer darf nicht einseitig geändert werden  - so eine Klausel ist sicher nicht rechtskonform! 
Ich würde damit den VKI in Kenntnis setzen.
Welche Bank, das würde mich auch brennend interessieren.

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
16.7.2021  (#3)

zitat..
speeeedcat schrieb: darf nicht einseitig geändert werden  - so eine Klausel ist sicher nicht rechtskonform! 

Die Klausel regelt ja genau, dass die Änderung nicht einseitig gemacht werden darf.

zitat..
nisypisy schrieb: Wozu schließt man dann überhaupt einen Fixzins ab?

Weil man einen fixen Zins möchte und nicht variabel, so wie in den Klauseln geregelt emoji

Wenn man im Kreditvertrag eine Fixzinsvereinbarung abschließt, dann hat natürlich dieser individuelle Vertrag Vorrang vor den (in dem Fall nicht relevanten) Klauseln der AGB.

(2) und (3) beziehen sich also nur auf eine variable Verzinsung, insbesondere für Fälle, wo keine Indikatorbindung vereinbart wurde (so blöd wird die Bank nicht sein emoji), oder die Bank davon abweichen und eine höhere Anpassung machen will (so blöd wird kein Kunde sein, darauf einzugehen emoji).

1


  •  nisypisy
16.7.2021  (#4)
Danke für eure Einschätzung: ganz beruhigt bin ich noch nicht.

zitat..
LiConsult schrieb:

Der Textteil (2) und (3) ist zwangsläufig nur auf die variabel verzinste Periode anzuwenden. Der Sollzinssatz während der Fixzinsperiode wird im ESIS bzw. Kreditvertrag als Prozentsatz angegeben und unterliegt keiner Indikatorbindung. 

-> Es steht doch "oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung 
hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes"...

Heißt dass, wenn ich das Angebot dann "nicht akzeptiere" wird der Kredit fällig gestellt?

Es gibt dazu ein laufendes Verfahren (derzeit anscheinend EuGH lt VKI Webseite) bei der Erste Bank, allerdings insbesondere zu Sparkonten und nicht Krediten und in einem etwas anderem Wortlaut. Link kann ich nicht posten man findet es aber mit VKI + "Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank  25.5.2021"

Es handelt sich um die AGB der Raiffeisenbank. Aber auch die ING hat eine solche Ziffer enthalten.

- ING 3.13 Abs 2 und 3
- Raiffeisenbank Amstetten z.B. Z46 Abs 2 und 3

1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
16.7.2021  (#5)

zitat..
nisypisy schrieb: Heißt dass, wenn ich das Angebot dann "nicht akzeptiere" wird der Kredit fällig gestellt?

Nein, wie kommst du darauf? Das steht da ja nirgends. Erstmal wirst du so ein Angebot nicht bekommen, weil du 1) einen Fixzins hast und danach 2) sicher eine Indexanpassung im Kreditvertrag drinnen stehen hast.

Und selbst wenn, steht da ja genau was dann passieren würde, wenn du ganz unten liest, was im letzten Satz der von dir verlinkten Klausel steht ("keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht"). Wenn man dem Zinsänderungsangebot der Bank widerspricht, dann tritt es nicht in Kraft, weil es eben keine einseitige Zinsänderungen gibt. Aber wie gesagt: völlig irrelevant für dich.

zitat..
nisypisy schrieb: Es gibt dazu ein laufendes Verfahren (derzeit anscheinend EuGH lt VKI Webseite)

Es gibt sogar schon Urteile, dass die AGB Klauseln zu Zinsanpassungen nicht für Fixkredite gelten.

"War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist."

(OGH 22.10.2007 1 Ob 83/07y)

Also nochmal (vom OGH bestätigt emoji): das ganze gilt in deinem Fall nicht!




1
  •  supernova
  •   Silber-Award
16.7.2021  (#6)
Mich hat so eine Klausel in den AGB einer Bank (weiß nicht mehr welche) auch ziemlich irtitiert. Allerdings wollte ich eh keinen Fixzins.   War also irgendwie ein Grund mehr für mich, keinen Fixzins zu wollen.
Wenn in 5 Jahren plötzlich die Zinsen sehr stark steigen würden, kann ich mir schon gut vorstellen, dass die Banken versuchen würden, aus extrem niedrigen Fixzinskrediten rauszukommen. (Den negativen Euroibor wollten sie anfangs ja auch nicht weiter geben, obwohl das eine glasklare Rechnung lt. Vertrag war). Ob sie damit durch kommen würden, ist dann nochmal eine andere Sache, aber dass sie es bei stark geändertem Zinsumfeld versuchen würden, erscheint mir nicht gerade unplausibel... 😅


1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
17.7.2021  (#7)

zitat..
supernova schrieb: Wenn in 5 Jahren plötzlich die Zinsen sehr stark steigen würden, kann ich mir schon gut vorstellen, dass die Banken versuchen würden, aus extrem niedrigen Fixzinskrediten rauszukommen.

zitat..
supernova schrieb: aber dass sie es bei stark geändertem Zinsumfeld versuchen würden, erscheint mir nicht gerade unplausibel... 😅

Doch, das ist sehr unplausibel emoji Erstens käme die Bank nicht raus, da es ja einen bestehenden Vertrag gibt. Und zweitens: die Bank sichert sich ja im Hintergrund selbst ggü. steigenden Zinsen ab (Zinsswap).

1
  •  supernova
  •   Silber-Award
18.7.2021  (#8)
Haben Banken und Versicherungen nicht auch irgendwelche Altverträge bei Vorsorgeprodukten gekündigt, bei denen die Garantiezinsen zu gut geworden sind (i.e. nicht mehr marktkonform waren)?

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
18.7.2021  (#9)

zitat..
supernova schrieb: Versicherungen

Nein. Wie sollten sie das auch dürfen? Das ist vertraglich fixiert. Gibt heute noch klassische LV's mit 4% Rechenzins.

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  •  LiConsult
  •   Gold-Award
18.7.2021  (#10)

zitat..
nisypisy schrieb: -> Es steht doch "oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung
hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes"...

Während der Fixzinsphase ist die Sache ja klar - hier ist vertraglich vereinbart, dass dieser Zinssatz zur Anwendung kommt.

Hier geht es um die Frage der Zinsanpassung in der variablen Phase. Ich weiß zwar nicht, worauf die "Bemühungen" des VKI abzielen. Fakt ist aber, dass jedes kreditgebende Institut vertraglich einen Modus festhalten muss, nach welchen Gesichtspunkten die Anpassung vonstatten geht.

Dabei geht es nicht darum, Finanzierungsnehmer zu "schneiden", sondern festzuhalten, wie die Anpassung erfolgt, wenn sich beispielsweise der Marktindikator ändert (z.B. was passiert, wenn es keinen EURIBOR mehr gibt) oder es zu Marktstörungen kommt (z.B. Lehman Pleite, oder 9/11, wo die (Zins-)märkte teilweise für Tage geschlossen waren und es keine Preisbildung gab), etc..

Selbst wenn es also einen vereinbarten Zinsanpassungsmodus gibt, können Ereignisse auftreten diesen verunmöglichen.

zitat..
nisypisy schrieb: Heißt dass, wenn ich das Angebot dann "nicht akzeptiere" wird der Kredit fällig gestellt?

Natürlich nicht. Kündigung und Fälligstellung erfolgt nach den bekannten Umständen (z.B. Terminsverlust, Untergang des besicherten Objektes, etc.).
Wenn du mit der allfälligen "modifizierten" Zinsanpassung unzufrieden bist, steht dir wie bei allen anderen Streitigkeiten der Weg zu Gericht frei. Dieses wird dann beurteilen, ob die geänderte Zinsanpassung in Art und Ausmaß zurecht erfolgt ist oder nicht.

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