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Geht es um die Einfriedung gegen das öffentliche Gut (Straße) oder um die Grundgrenze zum Nachbarn? Ist das in deiner Gemeinde speziell im Bebaaungsplan geregelt? Dann bitte um den Wortlaut aus dem Babeauungsplan. Ansonsten gilt, was in der NÖ BO dazu geregelt ist. |
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Hallo ProjectX, es handelt sich um eine Wand (nicht Einfriedung) an der Grundstuecksgrenze zum Nachbarn. Ich werde aber aus den Bestimmungen nicht schlau, wie hoch eine "bauliche Anlage" (!) sein darf. Bebauungsbestimmungen 2. Gestaltung der Bauwerke im Ortsgebiet: 2.1. Über die bewilligten Traufenpunkte sind Bauteile (wie z.B. Dächer, Giebel, zurückgesetzte Geschoße, etc.) bis höchstens 4 Meter Höhe zulässig. Ausgenommen hiervon sind notwendige technische Aufbauten. 2.2. Im Wohnbauland dürfen Nebengebäude außerhalb des gesetzlich definierten Mindestbauwichs eine maximale Gebäudehöhe von 4 Metern aufweisen. 3. Bestimmungen hinsichtlich durch Baufluchtlinien abgegrenzter Planungsbereiche, über die grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf 3.1. In durch Baufluchtlinien abgegrenzten Planungsbereichen, bei welchen über die Baufluchtlinie grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf, ist die Errichtung von Bauwerken ausschließlich in der Form von baulichen Anlagen gemäß §4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014, von Nebengebäuden gemäß § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 sowie von Vorbauten gemäß § 52 Abs 3 NÖ Bauordnung 2014 zulässig. 6. Gestaltung der Einfriedung von Grundstücken außerhalb des "Bauland- Betriebsgebietes" gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks und Gewässer 6.4. Einfriedungen entlang von seitlichen oder hinteren Grundgrenzen, welche bauliche Anlagen darstellen, sind bis zu einer Höhe von 3 Meter zulässig. |
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