« Baurecht  |

Wand an Grundstuecksgrenze - Niederoesterreich [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  lilizwei
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
14.7.2022
2 Antworten | 2 Autoren 2
2
In meiner Gemeinde darf die Einfriedung an der Grundstuecksgrenze derzeit 3 Meter betragen. 
Wenn ich nun parallel zu der bestehenden Mauer eine weitere Wand machen moechte, wie hoch darf diese maximal sein?

  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
14.7.2022  (#1)
Geht es um die Einfriedung gegen das öffentliche Gut (Straße) oder um die Grundgrenze zum Nachbarn?

zitat..
lilizwei schrieb: In meiner Gemeinde darf die Einfriedung an der Grundstuecksgrenze derzeit 3 Meter betragen. 

Ist das in deiner Gemeinde speziell im Bebaaungsplan geregelt? Dann bitte um den Wortlaut aus dem Babeauungsplan. Ansonsten gilt, was in der NÖ BO dazu geregelt ist.


1
  •  lilizwei
14.7.2022  (#2)
Hallo ProjectX,
es handelt sich um eine Wand (nicht Einfriedung) an der Grundstuecksgrenze zum Nachbarn.

Ich werde aber aus den Bestimmungen nicht schlau, wie hoch eine "bauliche Anlage" (!) sein darf. 

 Bebauungsbestimmungen 
2. Gestaltung der Bauwerke im Ortsgebiet:
2.1. Über die bewilligten Traufenpunkte sind Bauteile (wie z.B. Dächer, Giebel, zurückgesetzte Geschoße, etc.) bis höchstens 4 Meter Höhe zulässig. 
Ausgenommen hiervon sind notwendige technische Aufbauten.
2.2. Im Wohnbauland dürfen Nebengebäude außerhalb des gesetzlich 
definierten Mindestbauwichs eine maximale Gebäudehöhe von 4 Metern 
aufweisen.

3. Bestimmungen hinsichtlich durch Baufluchtlinien abgegrenzter
Planungsbereiche, über die grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf
3.1. In durch Baufluchtlinien abgegrenzten Planungsbereichen, bei welchen über die Baufluchtlinie grundsätzlich nicht hinausgebaut werden darf, ist die 
Errichtung von Bauwerken ausschließlich in der Form von baulichen Anlagen gemäß §4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014, von Nebengebäuden gemäß § 4 Z 15 NÖ  Bauordnung 2014 sowie von Vorbauten gemäß § 52 Abs 3 NÖ Bauordnung 2014 zulässig.

6. Gestaltung der Einfriedung von Grundstücken außerhalb des "Bauland-
Betriebsgebietes" gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks und Gewässer
6.4. Einfriedungen entlang von seitlichen oder hinteren Grundgrenzen, welche bauliche Anlagen darstellen, sind bis zu einer Höhe von 3 Meter zulässig.

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Endbeschau durch Gemeinde, fehlende Absturzsicherungen Stützmauer