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weg befahrbar machen (ehemaliger acker)

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  •  rocko567
27.9. - 2.10.2023
26 Antworten | 11 Autoren 26
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hallo!
mein grundstück ist derzeit nur von hintaus befahrbar, ca. 150 m lang über einen weg, der sehr rumpelig ist.
wie kann ich den weg eurer erfahrung nach am besten ebnen, dass ich die 150 m nicht mit maximal 5 kmh fahren kann weil mir sonst mein auto auseinanderfliegt (ganz zu schweigen wenn ich mit hänger fahre) sondern 20-30 kmh.

das grundstück war 2009 das letzte mal bestellt - womit weiß ich aber nicht.
seit dem liegt es brach. wir haben es einmal mit dem trommelmähwerk gemät und seither fahre ich den 3 m x 150 m streifen mit meinem rasentraktor auf und ab.

derzeit ist wiese/unkraut drauf.

wie würdet ihr das ebnen angehen? erde in einzelne löcher verteilen habe ich bissl angst, dass das dann sehr gatschig wird und erst wieder einzelne hügel entstehen.

der wunsch wäre sowas in der art.
ich will nicht heizen oder rallye fahren ... einfach nicht rumpeln.

2023/20230927715505.jpg

fotos des weges derzeit kann ich bei bedarf liefern.

  •  bautech
  •   Gold-Award
2.10.2023  (#21)

zitat..
Hobbyplaner schrieb:

──────
Gschmackig schrieb: Ich frag nur weil ich auch so ein Projekt "Feldweg befahrbar machen" in Planung habe
───────────────

Dann solltest dich eventuell nach den gültigen Gesetzen/Vorschriften für dein Bundesland erkundigen.

Z.B. ist lt. NÖ Bodenschutzgesetz das Auf- oder Einbringen von Materialien auf Oberboden (Hums) nur zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit zulässig. Schotter oder ähnliches trägt definitiv nicht dazu bei.

Aber Niveauveränderungen sind bis 1,5 Meter bewilligungsfrei, ebenso die Erdbewegung auf Eigengrund (auf der selben Parzelle hat mir Edith ins Ohr geflüstert, um Unklarheiten möglichst zu vermeiden) und das Stabilisieren des Weges mit Schotter, da nicht befestigt oder versiegelt...
Ein reiner Feldweg sollte meiner Auffassung nach bewilligungsfrei sein, wenn er auch als solcher ausgeführt wird.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
2.10.2023  (#22)

zitat..
bautech schrieb: Aber Niveauveränderungen sind bis 1,5 Meter bewilligungsfrei,

Bist du dir da sicher?
Zumindest für NÖ hätte ich das anders im Kopf bzw. hätte ich das so in der aktuellen Bauordnung nicht gefunden.


1
  •  bautech
  •   Gold-Award
2.10.2023  (#23)

zitat..
gdfde schrieb: Bist du dir da sicher?

Jetzt nicht mehr 🙈 aber Geländeveränderung machst beim Wegebau nur selten, bei der vermuteten Grundgröße wird ein Verteilen des anfallenden Aushubmaterials aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht als Niveauveränderung angesehen werden. Aber nichts desto trotz - 
wahrlich falsch informiert, bitte um Entschuldigung... aber für den konkreten Fall hätte ich unter "anzeigepflichtige Vorhaben" die Herstellung einer Grundstückszufahrt im Baulandbereich gefunden... eventuell sieht die Behörde die geplante Zufahrtsstraße als Grundstückszufahrt, dann musst nur anzeigen 😁

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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
2.10.2023  (#24)

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Z.B. ist lt. NÖ Bodenschutzgesetz das Auf- oder Einbringen von Materialien auf Oberboden (Hums) nur zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit zulässig.

Wie geschrieben steht das im NÖ Bodenschutzgesetz!
Die von bautech vorgebrachten Einwände/Begriffe haben damit nichts zu tun. Die kommen in dem Gesetz gar nicht vor.

Der Gesetzgeber bestimmt damit nur, dass der "gute" Humus vorher abzutragen ist, bevor "schlechter" Schotter aufgebraucht wird.




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  •  PS86
2.10.2023  (#25)
Hab jetzt nicht den ganzen Thread durchgelesen aber:

Bei unserem örtlichen Steinbruch gibt es ein Abfallmaterial, nennt sich Abräumer. Ist so eine Schotter/Erde Mischung die ziemlich kompakt wird und von den Kosten her überschaubar ist. Denke es würde sich gut für einen solchen Weg eignen. Habe es bei mir mal aufgetragen. Das wird teilweise (je nach Mischung) so hart das nicht mal Unkraut wurzeln kann :D!

LG

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  •  bautech
  •   Gold-Award
2.10.2023  (#26)

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Der Gesetzgeber bestimmt damit nur, dass der "gute" Humus vorher abzutragen ist, bevor "schlechter" Schotter aufgebraucht wird.

Das würde ich generell empfehlen, wenn's denn auch im Winter stabil (frostsicher) bleiben soll...
Weiters zielt das zitierte Bodenschutzgesetz auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ab, siehe Zitat daraus:
§ 3Paragraph 3,Begriffsbestimmungen
1)

Böden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen können, insbesondere:

 

öffentliche Grünflächen wie Straßenböschungen u.ä.

 

Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Golfplätze u.ä.

 

Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,

 

alpine Grünflächen und Ödland.


2)

Landwirtschaftliche Böden sind solche, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden. Dazu gehören insbesondere auch alpine Grünflächen und Brachflächen.

Der TE sagt im Eingangspost, dass eine Bestellung der Böden letztmals 2009 bestellt wurde... ohne die Katastermappe mit den zugehörigen Nutzungen der einzelnen angrenzenden Grundstücke bin ich mir nicht sicher, dass das von dir zitierte Gesetz hier eindeutig greift.
Die Bauordnung greift immer 😉



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