Hallo. Ich habe folgendes Problem. Ich will im seitlichen Bauwich eine Treppe ins Obergeschoss machen, da ich dieses mit einem seperaten Eingang zugänglich machen will (vermieten). Mein Baumeister sagte mir jetzt das sei leider nicht möglich da das laut § 52 NÖ Bauordnung ein Vorbau ist und nur bis max. ein Drittel der Gebäudelänge zulässig ist. Die Stufen "gegenläufig" zu planen geht leider auch nicht da ja nur max. der halbe Bauwich in der Breite bebaut werden darf.
Jetzt habe ich mich hier im Forum und in der Nö Bauordung eingelesen. Habe ich das richtig verstanden, dass wenn ich eine freistehende Treppe mache, die keine Verbindung zum Gebäude hat, also nur daneben steht, es sich um eine bauliche Anlage laut § 51 Abs. 5 handelt? Den dann würde es sich ausgehen.
Danke schon im Voraus für eure Hilfe
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