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Neubau Wohnhausanlage.

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  •  JoPitb
21.12. - 26.12.2019
8 Antworten | 5 Autoren 8
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NÖ: Auf der Nachbarliegenschaft wurde mit März 2017 ein Bauprojekt für 30 Wohneinheiten und 30 Tiefgaragenplätzen genehmigt, wobei die Einreichung mit Februar 2016 erfolgte. Im Zuge dieser Einreichung, wurden bereits 2 Auswechslungspläne des Bauträgers bei der Gemeinde vorgelegt. (Es gib eine Aktenzal mit XXX-3.2016 und XXX-8.2016AW und XXX1.2017AW) Der Erste im August 2016, der Zweite im Jänner 2017.  Beim Ersten Auswechslungsplan wurde eine Ergänzung der Fensteranzahl von 50 auf 55 Fenster in Plandarstellung und Baubeschreibung angemerkt  und beim 2. Auswechslungsplan wurde die unterirdische Garage, welche direkt unter den 3 Wohnhäusern (unter Bezugsniveau) Platz findet um weitere 20 Plätze vergrößert. Das zusätzliche Garagenuntergeschoß ergibt somit eine Vergrößerung der Garagenfläche von 500qm auf gut 800qm. Meinem Verständnis nach, hätte durch die Vergrößerung der Garage, das gesamte Bewilligungsverfahren mit Datum der Auswechslung per August 2016 und auch Jänner 2017 neu erfolgen müssen und würden somit die mit September 2016 geltenden, neuen Bebauungsbestimmungen laut Verordnung der Gemeinde ihre Wirkung entfalten. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Baudirektor der Stadtgemeinde handelt es sich nicht um ein neu zu prüfendes Verfahren, sondern wurde lediglich die Abänderung der Fenster bzw in der Folge der Garage geprüft. Ungeachtet dessen meinte er, daß sich an der Oberfläche bei den 3 Gebäuden keine Änderung der Lage bzw. Kubatur ergeben hat und die Veränderung der unterirdischen Garage im Bezug auf eine Neueinreichung keine Relevanz hat. Daher gelten nicht die Bestimmungen der Verordung vom September 2016 sondern jene, die im Zeitpunkt der Einreichung im März 2016 gegolten haben. 
Für mich ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar, da wir bei unserer 1. Einreichplanung eines Hauses mit 120qm Wohnfläche in der Folge eine Abänderung auf 150qm machten und keine Auswechslung des Planes machen konnten. Man teilte uns mit, wir müssten eine völlig neue Einreichung machen, was durch die zeitliche Verzögerung (Planungszeit) zur Folge hatte, daß wir im Vorderen Bauwich den Abstellplatz mit Car-Port nicht mehr so machen können, da eine zwischenzeitig im Gemeinderat beschlossene Verordung das Errichten von Car-Ports untersagt. Konkrete Antworten warum eine Ergänzung von Fensteranzahl um fast 10% und einer Garage nach unten (Nachbarprojekt) um fast das Doppelte der ursprünglichen Planung offensichtlich unwesentlich ist, wurden mir nicht weiter von der Gemeinde beantwortet. Warum ist bei dem Nachbarprojekt eine Auswechslung möglich und bei uns nicht?  Vielen Dank für INPUTS für eine Argumentation gegenüber der Geimeinde.

  •  heislplaner
  •   Gold-Award
22.12.2019  (#1)
Bei euch hat sich ja die äussere Kubatur verändert was beim Nachbarprojekt ja nicht der Fall war. Wenn du statt einer eingereichten Bodenplatte plötzlich einen Keller machen möchtest, musst du meines wissens auch nicht komplett neu einreichen (aus oben genannten gründen)

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  •  Flipo81
22.12.2019  (#2)
Bei uns (NÖ) ergab sich das aufgrund des Baugrundes, dass wir uns beim Bau kurzfristig für einen Keller entschieden haben. Wir mussten neu einreichen, das Bauamt ließ uns jedoch nach einer Vorabprüfung parallel zum 2. Einreichverfahren weiter bauen, da sich an der Höhe, Form und Maße des Hauses nichts änderte und der Sachverständige dies als bewilligungsfahig abgetan hatte. Schließlich änderte sich bei uns aber auch der Energieausweis, da Keller beheizt und dadurch alles anders war. Für ev Wohnbauförderung war dies auch notwendig. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.12.2019  (#3)
Ein schwieriges Thema, JoPitb, das du da ansprichst. Zunächst müssen wir genau präzisieren, was hier der rechtlich relevante Hintergrund ist.
Es geht also um die Frage, wie weit darf man ein Projekt im laufenden Bewilligungsvererfahren verändern, um immer noch im ursprünglichen Bauansuchen zu bleiben bzw. wann ist der Punkt gekommen, wo es sich um ein neues/anderes Projekt (=ein aliud) handelt und daher neu angesucht werden muss?
Dazu gibts den §13 Abs. 8 AVG. Dieser erlaubt ausdrücklich Projektsmodifikationen in einem laufenden Verfahren. Allerdings darf "die Sache ihrem Wesen nach" nicht geändert werden.
Das ist jetzt natürlich dehnbar und für Interpretationen in diverse Richtungen offen. Anhaltspunkte dazu liefert die Judikatur, wo´s aber auch immer wieder um den Einzelsachverhalt geht. D.h. es kommt auf alle Einzelheiten des Falles an und man kann in dieser Frage schwer generalisieren.
Erlaubt sind im laufenden Verfahren "Modifikationen", das Projekt muss aber "dem Wesen nach" das selbe bleiben. Wird ein anderes, neues Projekt draus (die Juristen sprechen von einem "aliud"), dann braucht es ein neues Ansuchen.

In Anbetracht dieser sehr unbestimmten, um nicht zu sagen schwammigen Gesetzeslage, wird es hier kaum möglich sein, dir zu deinem geschilderten Fall quasi in Ferndiagnose eine konkrete Antwort zu geben.
Eines scheint aber ziemlich sicher zu sein: die Erhöhung der Fensteranzahl ist als bloße "Projektmodifikation" einzustufen und daher im laufenden Verfahren zweifellos möglich.
Mit der Tiefgaragenvergrößerung bin ich da nicht ganz so sicher. Einerseits bleiben maßgebliche Kriterien wie Gebäudehöhe, Abstände, Erscheinungsbild usw. ja unverändert. Ob da jetzt unterirdisch ein mehr oder weniger großer Teil mit Garage unterbaut ist, ändert das Wesen des Bauvorhabens - nämlich "Wohnanlage mit Tiefgarage" - ja nicht grundlegend. Andererseits ist die Judikatur bei Projektsvergrößerungen eher restriktiv angelegt, schließt Vergrößerungen aber auch nicht generell aus, und sagt, man müssen immer die Gesamtheit, das Ganze betrachten. Von meinem Gefühl heraus würde ich die Entscheidung der Baubehörde in diesem Fall also noch als eher nachvollziehbar und gesetzeskonform einstufen. Is halt eine Grauzone. Ganz von der Hand zu weisen wär eine gegenteilige Entscheidung aber auch nicht gewesen.....

Bei der Abänderung des eigenen Wohnhauses schauts für mich doch anders aus. Eine Erweiterung der (oberirdischen) Grundfläche und somit eine geänderte Situierung ist immer problematisch. Die Judikatur hat schon oft eine andere Situierung um wenige cm als ein "aliud" einegstuft. Der Abstand eines Bauwerks zu Grundgrenzen ist immer ein sensibles Thema. So gesehen kann ich auch die Entscheidung bei deinem Wohnhaus nachvollziehen. Is halt am anderen Ende der "Grauzone" angesiedelt.....



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  •  JoPitb
25.12.2019  (#4)
@Karl 10: Danke f das Kommentar. Habe mich nun etwas eingelesen, wirklich interessentes Thema. Die Frage ist nur, was war zuerst da, die Henne oder das Ei, die Sache oder das Aliud, die beiden stehen sich ja hier im Weg. Viele Fragen und zugleich Antworten?!: Ist etwas bereits am Einreichplan durch Änderung z.B. der Kubatur ein Aliud oder erst dann, wenn es gegensätzlich zum Einreichplan errichtet wurde. Wenn sich das Wesen einer Sache nach AVG §13/8 nicht verändern darf würde dies bedeuten, daß das Wesen eines Einfamilienhauses, egal ob es nun 120qm oder 150qm hat sich nicht verändert hat. Durch Veränderung der Größe, ändert sich das Wesen eines Hauses somit nicht, wenn es im Erscheinungsbild gleich ist. (Materialien, Farben, Charakter). Demnach wäre es  ja kein Aliud. Würde man hingegen auf dem gleichen Grundstück eine Werkstatt errichten, mit den Maßen des Wohnhauses, aber dem Erscheinungsbild einer Werkstatt, würde sich das Wesen verändern und somit könnte das ja ein Aliud sein und fordert eine komplett neues Bewilligungsverfahren. Wird aber bereits in der Planungsphase ein dargestelltes Bauwerk dann im  Auswechslungsplan verrückt oder erweitert und geht diese Änderung über eine gewisse Geringfügigkeit hinaus, egal ober in der Waag-oder Lotrechten, stellt das ein Aliud dar. Somit sind beide Fälle ein Aliud (Nachbar mit der vergrößersten Garage um fast das Doppelte, sowie unser Einfamilienhaus von 120qm auf 150qm) und ist eine komplette Neueinreichung und keine Auswechslung notwendig. Die Garagenerweiterung leidet hier wohl an einem Verfahrensfehler. Diese Rechtsfrage ist eindeutig noch nicht geklärt und bedarf es daher wohl einer solchen Klärung, womöglich durch den VwGH.

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  •  derLandmann
25.12.2019  (#5)
Bitte Absätze und Leerzeilen verwenden... ich musste mir den Text erstmal kopieren und formatieren zum Lesen... ^^

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  •  heislplaner
  •   Gold-Award
25.12.2019  (#6)
Ich denke hier geht's aber um die oberirdische kubatur und da sind 30m2 ja keine unwesentliche Veränderung 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.12.2019  (#7)
@JoPitb 
Ich hab oben ausdrücklich von "Grauzonen" gesprochen. Du hättest es gern "Schwarz" oder "weiß". Das spielts bei diesem Thema aber nicht.

zitat..
JoPitb schrieb: Die Frage ist nur, was war zuerst da, die Henne oder das Ei, die Sache oder das Aliud, die beiden stehen sich ja hier im Weg.

 Das versteh ich jetzt nicht, was da meinst, bzw. stellt sich die Frage so nicht.
Zuerst gibt es IMMER ein beantragtes oder bewilligtes Projekt und dann gibt es ein Abweichung/Abänderung. Und dann stellt sich die Frage, ob das was letztlich draus wurde gegenüber dem Ursprünglichen ein Aliud ist oder nicht. Das hat eine klare zeitliche Abfolge. Wo is da was mit Henne oder Ei?   

zitat..
JoPitb schrieb: Ist etwas bereits am Einreichplan durch Änderung z.B. der Kubatur ein Aliud oder erst dann, wenn es gegensätzlich zum Einreichplan errichtet wurde.

Du musst da 2 verschiedene Verfahrensstände auseinanderhalten und darfst sie nicht vermischen:

FAll1: Ein Projekt wird eingereicht und VOR erteilter rechtskräftiger Bewilligung - d.h. im laufenden Verfahren - abgeändert.
a): Führt die Abänderung zu einem Aliud, dann muss dafür neu angesuicht werden.
b): Ist die Abänderung kein Aliud, dann wird das Bewilligungsverfahren mit dem geänderten Projekt (und auf Basis des ursprünglichen Bauansuchens) fortgesetzt.

Fall 2: Zu einem Ansuchen und Projekt gibt es bereits ein mit Bewilligung (=Bescheid!) rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren und DANN erst kommt es zu Abänderungen des (bereits bewilligten) Vorhabens. Da zu diesem Zeitpunkt ja gar kein Verfahren anhängig ist (Bewilligungsverfahren wurde ja mit Bewilligungsbescheid abgeschlossen), brauchts es jetzt ein NEUES Verfahren.
Das können wiederum 2 Varianten sein:  
a): Entweder es wurde durch die Abänderung ein Aliud geschaffen, dann muss ich für das Ganze neu Ansuchen.
b): Oder es ist kein Aliud, aber es handelt sich um bewilligungspflichtige Abänderungen, dann muss ich (nur) um die Abänderungen ansuchen. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bleibt aufrecht (ist ja weiterhin die selbe Sache, d.h. kein Aliud) und wird ergänzt durch einen Bescheid über die Abänderungen (betrifft NUR die Abänderungen). D.h. in diesem Fall besteht dann die Baubewilligung aus 2 Bewilligungsbescheiden - einmal die ursprüngliche (Grund)bewilligung und ergänzend dazu die Bewilligung über die Abänderungen.

Und jetzt müssen wir diese verschiedenen Fallkonstellationen jedenfalls strikt auseinanderhalten und immer dazu sagen, wovon wir reden. Von Fall 1a, von Fall 1b, oder von FAll 2a oder von Fall2b!

Zum im Gesetz bzw. der Judikatur verwendeten Begriff des "Wesens". Diesem Begriff wohnen verschiedenste Bedeutungen inne (die nirgendwo ganz exakt definiert sind. Aber aus der Judikatur gibt es jedenfalls einen strikten und grundlegenden Rechtssatz:
"Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon........ eine neuerliche Baubewilligung erfordert". Diesbezüglich ist die Judikatur sehr streng und es kann um wenige cm gehen. Ein Haus mit 150m² statt 120m² ist da wohl eine eindeutige Sache. Und es würde zu kurz greifen, wenn man sagt, seinem Wesen nach ist es vorher und nachher ein "Wohnhaus" - also keine Änderung. Im "Wesen" steckt also mehr, als nur die Nutzungsart!

Bei deinem Wohnprojekt mit Tiefgarage ist zunächst die Nutzung vorher und nachher eine gleiche. Auch die (sichtbaren) oberirdischen Kriterien wie insbesondere Größe und Lage (auf die die Judikatur hohes Augenmaß lenkt) bleiben unverändert. Was bleibt ist eine rein unterirdische (optisch von außen nicht erkennbare) Veränderung, von der man durchaus (unter Ausschöpfung einer rechtlichen Grauzone) davon ausgehen kann, dass damit kein aliud begründet wird. Hab auf jeden Fall keine Judikatur gefunden, die da eindeutig das Gegenteil belegen würde.

 




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  •  JoPitb
26.12.2019  (#8)
Danke, werden wir hier wohl nicht lösen können. @Karl 10, ist sehr interessant was Du sagst. Solche Berater bräuchte man ab und zu "life".Allen einen guten Rutsch.

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