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Das das ganzen mit dem Abstand einhalten nicht leicht ist kann ich mir vorstellen. Meine Überlegungen sind aber folgende: Die Gefahr mit dem Anstecken wird im Herbst noch genauso gegeben sein. Ich denke das, wenn es gut geht, die Auflagen vielleicht ab Juni wieder gelockert werden, die Gefahr der Übertragung wird aber solange sein, solange es ein Impfmittel dagegen gibt. Um den ganzen Schei.. wirklich 100% aus dem Weg zu gehen müsste meiner Meinung nach eine Verschiebung auf 2021 nötig sein. |
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Und 2021 stehen dann alle sofort bereit? Wenn die Baufirma schon anbietet den Baubeginn, würde ich schon zustimmen. Wenn ich jetzt ablehne, wird die Firma sicher nicht sofort parat stehen 2021! So schnell wirds eh heuer nicht gehen, denn nicht alle Firmen arbeiten normal weiter. Wer weiß, ob die Betonfirma liefert? zumindest kann man aber soweit vorbereiten, dass man dann schneller zum Zug kommt, wenn wieder alles läuft. Bei Bauherrenmithilfe würde ich aber max. die eigene Familie dazu nehmen, und keine "Freunde"! Glaube nämlich, die Familie der "Freunde" würde auch keine Freude haben damit, wenn Dieser wo im "Pfusch" mitarbeitet. Und gerade das ist der Punkt, die "Durchmischung" von Personen will man verhindern. Das zu Recht! |
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Mittlerweile gibt es dazu eine klare Ansage ... der Weg zur Baustelle ist (meinstens) öffentlicher Ort: https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/RS13-Arbeiten-durch-Private-auf-Baustellen-CW-171.pdf https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/RS07-COVID-Massnahmengesetz_Info2-CW-171.pdf Hier sind immer die aktuellen/aktualisierten Informationen zu finden: https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/coronavirus-bauwirtschaft.html 2 |
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Insgesamt gesehen ist also die Erbringung von Bauarbeiten nur zulässig, wenn die Person keinen öffentlichen Raum betreten muss, um auf die Baustelle zu gelangen Wenn man im Auto zur Baustelle fährt benützt man die Straße ist aber als Person nicht im öffentlichen Raum wenn das Auto privat ist Ich denke im übrigen dass hier von der WKO natürlich so interprtiert wird das Ihre Mitglieder arbeiten dürfen und "Pfuscher" sind zumeist keine >Mitglieder. Als Bauherr kann mir keiner verbieten auf die Baustelle zu fahren und mich dort um zu sehen. Das werde ich auch machen, wobei ich zugebe dass Hilfeleitung meinerseits auch nicht vorgesehen ist. Das mitbringen von Getränken ist ja keine Mithilfe |
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Vielen Dank für die Info, da ist es mal schwarz auf weiß klar definiert! |
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ich interpretiere das anders. Die Straße ist öffentlicher Raum. D.h. du bewegst dich mit deinem Auto auf öffentlichem Raum, was für den Zweck der Nachbarschaftshilfe dann nicht erlaubt wäre. |
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Wie schwer kann es sein, darauf zu verzichten. Wenn jeder so denkt "Ma für mich gelten die Regeln nicht, ich kann sie ausdehnen wie ich will" sitzen wir im Sommer noch daheim! Und ja: Wir sind auch davon betroffen. Aber mir ist es lieber, dass es jetzt mal für 3-4 Wochen nicht weiter geht, als dass sich diese Krise noch länger zieht, nichts weiter geht und das nur weil sich einige nicht an Regeln halten können! |
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Naja, klar definiert ist für mich schon was anderes. Wie man hier aus den Kommentaren schon sieht lässt das Schreiben wieder jede Menge Interpretationsspielraum ..... |
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Sorr aber was hat das für einen Sinn. Bitte kurz nachdenken was diese Maßnahmen eigentlich für einen Sinn haben sollen: Ein Verbreiten des Virus zu verhindern. Wenn ich bei meinem Wohnort in mein Auto steige, allein zur Baustelle fahre und dort wieder aussteige und alleine dort arbeite, ist die Ansteckungsgefahr gleich null. Dass die WKO diese Regelungen nun dazu nutzt, die Eigenleistung von Privatpersonen zu verhindern um ihren Mitgliedern mehr Geschäft zu verschaffen, ist doch totaler Schwachsinn bzw. hat null Sinn bezüglich der Ausbreitung des Coronavirus. Kann ich nicht nachvollziehen. Wenn man sich mit 5 Kumpels auf der Baustelle trifft, klar das geht garnicht. Aber warum soll Eigenleistung grundsätzlich verboten sein wenn es zu keinerlei Ansteckungsgefahr kommt? Ich sehe hier nur wirtschaftliche Gründe und das kanns ja wohl nicht sein. |
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Naja vl hats den von doityourself schon erwähnten Sinn: |
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Die Beweggründe der WKO kann man auch aus Ihrem Schreiben schn herauserkennen. Bei der Aufzählung der Gründe für das Betreten öffentlichen Raums schreiben sie vollkommen suggestiv: 5. Spaziergang ohne Begleitung. Auf der Seite des Sozialministeriums steht folgendes: Es sind alle Aktivitäten im Freien erlaubt, sofern diese alleine oder mit Personen ausgeübt werden, die im gemeinsamen Haushalt leben und dabei gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird (Spazieren gehen, Radfahren, Laufen, Wandern etc.). Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Ausübung dieser Aktivitäten. Rechtsgrundlage ist u.a die "Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes" (siehe Rechtliches). 1 |
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Hier noch das Gesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011078 Dabei ist unter Punkt 5 nichteinmal definiert, dass es sich um Freizeitaktivität handeln muss. Gemäß dem Gesetz ist das alleinige Betreten öffentlichen Raums also grundsätzlich erlaubt, egal aus welchem Grund. 1 |
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@philmo Ich tu ja nichts anderes als den Text zu interpretieren. Ob das Sinn macht oder nicht steht auf einem anderen Blatt Papier. Das die WKO natürlich etwas anders argument Auch ich bin während meines Wohnsitzes und der Baustelle hin und her gefahren... Wir sind genau in der Zeit eingezogen... Bei Unklarheiten bzgl. Gesetz vs. Verordnung bitte googlen. |
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Ok sorry, es ist natürlich die Verordnung. |
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Na schau, nicht einmal die WKO kann eine Verordnung richtig wiedergeben. (und dafür gibt es auch noch Orden) Der §2 Abs.5 wurde eh schon Zitiert, da gibt es kein "spazieren gehen". Wie schon mehrfach erwähnt, darf man zur Baustelle kommen wenn man den Abstand einhält. Jedoch nicht mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, das verbietet §5 |
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Ich seh das anders, der Par. 2 Abs. 5 beschreibt imho die Vorgehensweise, wenn du wegen den Absätzen 1-4 raus mußt... oder kannst den Par. 1 komplett ausblenden? |
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Abs. 1-4 erlauben die Anreise auch mit Öffis. Bei Abs.5 jedoch nicht. Siehe dazu § 5! |
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Unter den gültigen Einschränkungen... da steht nix von Eigenleistung auf Baustellen Lies bitte meinen Beitrag nochmals, ich bin der Meinung du darfst nur aus den in dem Paragraph 2 Absätze 1-4 genannten Gründen rausgehen... sonst wäre der Paragraph 1 ad absurdum |
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Versteh ich nicht. Der Paragraph 2 beginnt mit dem Satz: Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, ... und darauf folgen die 5 Punkte. Punkt 5 ist also zu lesen als: Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. |
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§ 1.Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. § 2.Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen (5) wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten So ist das zu verstehen. Statt Absatz 5 könnt man auch einen von 1-4 einsetzen. Jedoch habe ich mich bei den öffis mit §5 geirrt! Das steht im §4 § 4. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist. Daraus ergibt sich ein Benützungverbot von öffentlichen Verkehrsmittel bei Ausnahmen lt. Abs 5 |
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Ich verstehe schon was bautech meint. Aber der Unterschied der im Punkt 5 des §2 vorkommt ist "im Freien". §1 verbietet das Betreten von öffentlichen Orten - §2 Punkt 5 erlaubt aber das Betreten von öffentlichen Orten im Freien - somit wäre das aus meiner Sicht sinnvoll erklärt - ohne dass sich die Punkte widersprechen |