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Strafe Zaunhöhe

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  •  Grazer
30.9. - 4.10.2020
27 Antworten | 9 Autoren 27
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Hallo zusammen,

Vor einem Jahr haben wir die Bewilligung für den Zaun in Graz angesucht, mit 1,8 m Höhe. Im Bescheid hat die Behörde kein Wort erwähnt, dass es nicht erlaubt ist. Im Einreichplan wurden aber an Paar Stellen die 1,8 m mit Kugelschreiber durchgestrichen und 1,5 reingeschrieben (aber nicht alle Maße mit 1,8). Diese "Handarbeit" im Plan habe ich übersehen, 10 mal Bescheid durchgelesen und da nichts gegen 1,8 gefunden. Ein Jahr später haben wir den Zaun gebaut, leider mit 1,85 Höhe durch Spalt zum Asphalt. 
gestern habe ich von Behörde einen Brief bekommen, dass ich den Zaun zu hoch ohne Bewilligung gebaut habe. Und die Türe nicht wie im Einreichplan platziert. Dafür muss ich eine Geldstrafe zahlen. Es steht kein Wort dass ich den Zaun an die vorgeschriebene Höhe anpassen muss.
nun ist die Frage - wenn ich die Strafe zahle, lassen sie mich in Ruhe? Wenn ja, bin ich bereit zu zahlen. Wenn sie nach  Bezahlung der Strafe noch mit der Firderung Zaun zu tauschen kommen, dann würde ich lieber  gleich mich dagegen währen und mit Juristen die Sache angehen - wie gesagt, außer Paar Striche im Einreichplan, ist im Bescheid kein Wort, dass die 1,8  doch nicht erlaubt sind.

danke im Voraus!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.10.2020  (#21)

zitat..
Grazer schrieb: Könntest Du vielleicht erklären was der Zustellungstag in der Situation ausmacht?

Das Datum auf einem Bescheid sagt zunächst mal gar nichts - dient lediglich zur genauen Identifizierung des Bescheides. Entscheidend für die Wirksamkeit eines Baubewilligungsbescheides I. Instanz ist die Zustellung und dann noch 14 Tage Berufungsfrist UND DANN ist der Bescheid rechtskräftig und gilt, d.h. erst dann darf man zu bauen beginnen. Das Datum am Bescheid und die Rechtskraft sind somit 2 ganz verschiedene Dinge, die im Einzelfall auch sehr sehr weit auseinanderliegen können. Ich wollt halt sicher sein, dass wir da nichts übersehen. Daher meine Frage nach der Zustellung.

Eins auch noch vorweg: Is schon ein starkes Stück, dass dein eigener Planverfasser den Plan korrigiert (noch dazu so stümperhaft) und dir nichts davon sagt - da ließe sich wahrscheinlich auch darüber nachdenken, dass man sich an ihm schadlos halten kann. Auch stellt sich noch die Frage, warum er das getan hat?

Ah......kann jetzt leider nicht weiterschreiben. Wollte noch meine Einschätzung des jetzt bekannten Sachverhaltes für die weitere Vorgangsweise darlegen.....kommt dann eher erst am Abend....

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
4.10.2020  (#22)
Ich wäre vorsichtig mit der Bezahlung der Strafe, dies wäre deine Anerkennung dass du wissentlich vorschriftswidrig gebaut hast. Wenn der Plan seitens der Behörden handschriftlich markiert wurde, dann sollte es das auch in den Bescheidauflagen drin stehen.

Ich würde mit der Gemeinde ein persönliches Gespräch suchen, höflich erklären dass Du erst durch diese Strafe aufmerksam wurdest auf die Kugelschreiber-Änderungen und Du Deinen eingereichten Plan nicht nochmals kontrollierst, sondern nur die Bescheid-Auflagen. Ich denke das ist für beide Seiten sehr wackelig, wie ein Gericht sowas beurteilt.

Dann würde ich ein Einvernehmen suchen, wie Du den Bestand nachträglich genehmigungsfähig einreichen kannst. Sobald Du dafür den Genehmigungs-Bescheid hast solltest dann auch die Strafe zahlen. Für einen Beamten ist es verdammt schwer eine Strafe oder einen Bescheid zurückzunehmen, wäre praktisch ein Fehlereingeständnis im Auftrag des Bürgermeisters. Besser wäre mal ein Zahlungsfrist-Aufschub. Du solltest hier zuerst mal die Karten der Dipolmatie spielen, und die Wörter Anwalt oder Klage mal nicht im ersten Gespräch mit den Beamten erwähnen. Aus dem Sicht der Beamten hast du nämlich präpotent die Auflagen ignoriert, so wird man wenig gesonnen mit Dir ins Gespräch gehen. Wenn man sich dann präpotent verhält, passt das aus Beamtensicht gut ins Bild.

Wenn ich rechtsschutzversichert wäre und trotz Dipolmatie keine nachträgliche Genehmigung rauskommt, würde ich es dann wirklich drauf ankommen lassen, bei einer kleinen Gemeinde wo jeder den Bürgermeister kennt gilt man halt schnell als Aussätziger. 

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  •  BAULEItEr
4.10.2020  (#23)

zitat..
cc9966 schrieb: Ich wäre vorsichtig mit der Bezahlung der Strafe, dies wäre deine Anerkennung dass du wissentlich vorschriftswidrig gebaut hast.

Da hast du schon recht, diesen Gedanken hatte ich auch, aber das ist irrelevant.
Es wurde auf einem bewilligten Einreichplan handschriftlich vermerkt, das der Zaun 1,50meter hoch ist.

Warum sollte das im Bescheid nochmals niedergeschrieben werden.
Genau deswegen gibt es doch eine planliche Darstellung um nicht alles niederschreiben zu müssen.

Zu sagen man hat halt nur den Bescheid gelesen und nicht mehr am EP nachgeschaut, wird kein Richter glauben.
Man schaut doch auch  am EP nach welche Grenzabstände und Gebäudehöhen bewilligt wurden, und liest diese nicht aus einem Bescheid heraus.
 


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  •  cc9966
  •   Gold-Award
4.10.2020  (#24)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Zu sagen man hat halt nur den Bescheid gelesen und nicht mehr am EP nachgeschaut, wird kein Richter glauben.

Sehe ich nicht so. Es gibt einen Einreichplan, für den es einen Planerrichter gibt und der hat hierfür gestempelt und unterzeichnet. Dieser Plan wird vom Bauwerber geprüft und von ihm eingereicht. Der Plan hat Urkunden/Dokumenten-Charakter. Einfach im Plan etwas umzeichnen ist bei solchen Verfahren befremdlich. Normal wird das bei Erstprüfung schon vor Bescheid-Ausstellung der Planer hingewiesen, dass er nochmals korrigiert nachreichen soll. Oder es wird die Einreichung abgelehnt, oder auch mit Auflagen berichtigt. Dass aber zwei Parteien an einem PLan herumarbeiten, ist äusserst unüblich. Hier ist die Vorgehensweise vom Bauamt sehr eigenartig. Ich habe schon einige Gerichtsverfahren erlebt, wo die Richter Formfehler von Behörden feststellten und Bescheide aufhoben. Ich kann mir duchaus vorstellen, dass der Richter hier keine Pflicht zur nochmaligen Prüfen des genehmigten Einreichplanes auf weitere Manipulationen durch die Behörde erkennt.

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  •  BAULEItEr
4.10.2020  (#25)

zitat..
cc9966 schrieb: Es gibt einen Einreichplan, für den es einen Planerrichter gibt und der hat hierfür gestempelt und unterzeichnet. Dieser Plan wird vom Bauwerber geprüft und von ihm eingereicht.

Mit Planerichter meinst du denn Planverfasser oder?
Planverfasser stemmpelt meines Wissens garnichts sondern der Bauführer.

zitat..
cc9966 schrieb: Normal wird das bei Erstprüfung schon vor Bescheid-Ausstellung der Planer hingewiesen, dass er nochmals korrigiert nachreichen soll.

Ja hast du schon recht, Die Behörde hätte einfach sagen können; schöner Einreichplan alles den Baugestetzen entsprechend dargestellt, ja wirklich ein vorbildhafter Einreichplan, aber leider wurde der Zaun um 30cm zu hoch eingezeichnet, also zurück zum Start.
Dann würden wir hier nicht über einen zu hohen Zaun diskutieren sondern über Beamtenwillkür Amtsschimmel oder sonstiges.

Ich bin halt  der Meinung das ein Einreichplan gewichtiger ist als ein Bescheid,
da in einem EP ja viel mehr Informationen enthalten sind wie in einem Bescheid.
Aber bin halt kein Jurist, und daher vielleicht am falschen Dampfer.

 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.10.2020  (#26)
Grazer hat oben geschrieben, dass sein eigener Planverfasser die "Korrektur" angebracht hat. Da hat die Baubehörde nichts herumgefummelt! Somit stellt sich die Frage gar nicht, ob die Baubehörde die Korrektur extra erwähnen hätte müssen. Sie hatte einen eingereichten Plan, den der Bauwerber bzw. der von ihm beauftragte Planverfasser korrigiert hat. Da reichts im Bescheid auf das "eingereichte Projekt" zu verweisen. Kam ja vom Bauwerber/Planverfasser. Es ist wohl nicht Aufgabe der Baubehörde zu hinterfragen, ob Bauwerebr und Planverfasser das miteinander kommuniziert haben. 
Allenfalls hätte man als Baubehörde den Widerspruch zwischen korrigiertem Plan und Baubeschreibung aufzeigen und einen Verbesserungsauftrag erteilen können. 
Allerdings: Da wird einheitlich (Plan/Baubeschreibung) mit 1,80 eingereicht. Dann kommt der Planverfasser und korrigiert das mit Datum und Unterschrift bei bestimmten Projektsstellen, aber nicht bei allen. Der Wille des Bauwerbers ist damit aber dennoch klar, oder? Er will 1,50, auch wenn er das nicht überall ausgebessert wurde. Im Projekt wurde ein neues Maß angegeben und unterschrieben. Ich würde sagen, das zählt! 

zitat..
cc9966 schrieb: Ich wäre vorsichtig mit der Bezahlung der Strafe,

zitat..
cc9966 schrieb: Sobald Du dafür den Genehmigungs-Bescheid hast solltest dann auch die Strafe zahlen.

Hallo! Man kann sich aber nicht so ohne weiters aussuchen, wann man zahlen will: 2 Wochen nach Zustellung wird die Strafverfügung rechtskräftig, weitere 2 Wochen später endet die Zahlungsfrist.




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.10.2020  (#27)
Mit dem, was wir bis jetzt wissen, mal der Versuch für ein Resumee:

Man muss sich die Strafverfügung genauer anschauen. Als Rechtsgrundlage dafür wird § 118 Abs. 2 Zif. 2 Baugesetz angegeben. D.h. der Straftatbestand ist, dass in einem bestimmten Zeitraum ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung "ausgeführt" wurde. Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich auf die Phase des Bauens und nicht auf einen fertigen Baubestand.
Wenn sich die Strafbehörde mit der Angabe dieser Rechtsgrundlage nicht geirrt hat und wenn die Strafbehörde gewußt hat, dass es ja eine Baubewilligung gibt - und davon geh ich jetzt mal aus - dann bedeutet das, dass die Strafbehörde ihrerseits davon ausgeht, dass der tatsächlich errichtete Zaun mit der erteilten Baubewilligung für eine Einfriedung nichts zu tun hat und etwas ganz Anderes, Neues (ein "aliud")  ist. Neben der Höhe von 1,90 (die in keinem Fall als bewilligt gelten kann) führt sie in der Strafverfügung noch zusätzlich die in der Größe andere Torausführung, die andere Lage der Türe und die andere Größe der Türe an.
Die Strafverfügung geht also von der Errichtung einer Einfriedung aus, für die es keine Baubewilligung gibt.
Sie sieht das also nicht als eine Ausführung einer Einfriedung an, für die es zwar eine Bewilligung gibt, die aber mit Abänderungen/Abweichungen ausgeführt wurde. In einem solchen Fall hätte die Strafverfügung nämlich auf § 188 Abs. 2 Zif. 4 Baugesetz als Rechtsgrundlage gestützt werden müssen: Dort geht es nämlich um bauliche Anlagen, die nicht "bewilligungsgemäß" ausgeführt wurden. 
Heißt also: die Strafbehörde sieht die errichtete Einfriedung als komplett konsenslos an (und somit is es jetzt mal wurscht, ob die erteilte Bewilligung jetzt für 1,80 oder 1,50m gilt - diese Bewilligung spielt hier jetzt gar keine Rolle, weil eben "ganz was anderes", genannt: ein "aliud" errichtet wurde).  Und die Strafe wurde für die Tätigkeit des Errichtens ohne Bewilligung verhängt, und nicht für den danach vorhandenen konsenslosen Bestand der Einfriedung.
Da die Tätigkeit des Errichtens abgeschlossen ist, kann es dafür auch keine weitere Strafverfügung geben. Mit Bezahlung dieser Strafverfügung ist DIESE Sache somit erledigt.

Offen ist dann natürlich weiterhin, dass jetzt weiterhin eine Einfriedung dortsteht, die keine Bewilligung hat. In den Strafbestimmungen des §118 finde ich keine Bestimmung, dass der konsenslose Bestand ein Straftatbestand wäre. Allerdings müsste dieser "Schwarzbau" einen baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung nach sich ziehen (siehe § 41 Abs. 3). Das könnte/müsste ja noch kommen.
Man müsste daher jetzt mal im nächsten Schritt schauen, ob man für die Einfriedung, so wie sie jetzt besteht, eine Baubewilligung bekommen kann und daher darum ansuchen.
Erreicht man diese Bewilligung nicht, dann ist die nächste Frage, ob man die Einfriedung in einen Zustand bringen kann, der der vorhandenen Bewilligung entspricht. Und erst zu diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage, ob bei der vorhandenen Bewilligung jetzt 1,80 oder 1,50m gelten. Was ich davon halte, hab ich oben schon gesagt. Diese Frage ist aber zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht das aktuelle Thema, um das es jetzt geht.

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