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Hat niemand einen Tipp für mich? |
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Tschuldigung, ich war völlig sicher, ich hätte da schon vor einiger Zeit geantwortet. Anscheinend blieb es aber nur beim Wollen....😌 Deine beiden Sternchen-Punkte sind im Sinne des Naturschutzgesetzes grundsätzlich richtig. Zu beachten ist allerdings, dass das Naturschutzgesetz nicht direkt auf die Flächenwidmung abzielt (also auf Glf), sondern auf einen sogenannten "Ortsbereich". Es gibt somit Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Glf gewidmet sind, aber im "Ortsbereich" liegen. Das Naturschutzgesetz ist aber bei Niveauveränderunge/Anschüttungen nur außerhalb des Ortsbereiches zuständig/anzuwenden. Könnte also sein, dass in deinem 2. Punkt die Fläche hinter dem BA zwar als Glf gewidmet ist, aber noch innerhalb des Ortsbereiches liegend gesehen wird. Dann ist dort das Naturschutzgesetz nicht zuständig (und auch nicht die Bauordnung). Wasserrechtsgesetz! Kann sehr wohl ein Problem sein. Regelungen dafür gibts im NÖ Bodenschutzgesetz und im Bundesabfallwirtschaftsplan. Außerdem ist man mit so einem Material sehr schnell im "ABFALL"-Begriff und da greift dann das Abfallwirtschaftsgesetz (die Anschüttung wird dann sehr schnell zur "Deponie". Dann ist auch ein ALSAG-Beitrag sofort ein Thema usw......da wirds dann ziemlich haarig! |