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Ich denke nicht, soweit man das aus dieser Kurzbeschreibung überhaupt beurteilen kann. Man müsste einen vollständigen Plan der ganzen Garage sehen und den durchgehenden Verlauf des Bezugsniveaus sowohl im Bereich der Garage als auch davor und dahinter. |
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Hier die Ansicht von der Grundgrende an die ich anbauen will. Die Grundgrenze rechts im Bild ist die Staßenseite |
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Ich habe ein paar Ideen dazu..... Du könntest das Bezugsniveau die paar Zentimeter aufschütten oder den Flachdachaufbau mit dem Spengler überdenken und zwar ohne Attika, dann müsstest du Hängerinnen machen. Oder Blech-Pultdach mit Gefälle Richtung Einfahrt, 2-3 Grad Dachneigung wäre da schon möglich. Oder den Plan auf 3 Meter anpassen durch planliche Änderung des Bezugsniveaus und dann einfach bauen, es wird vermutlich niemand nachmessen. |
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Hatten den selben Spaß vor Kurzem. Weg vom Flachdach, hin zum Pultdach. Im Schnitt bautechnisch und kostentechnisch günstiger und wird euch Raumhöhe bringen statt kosten (Attika entfällt, Entwässerung über normale Regenrinne, Gefälledämmung entfällt, recht eigenleistungsfreundlich...) Schnüffelstück |
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Die beiden Pläne passen irgendwie nicht zusammen, oder? Wenn beim 2. Plan die rote/violette Linie das Bezugsniveau ist, dann bist du auf der rechten Garagenseite lt. Bild um 20cm zu hoch. Der von dir oben zitierte § 53 Abs. 2 Zif. 3 bringt dir an dieser rechten Front nichts. Da gilt max. 3m!! Die zitierte Gesetzesstelle ermöglicht dir, nach links hinunter diese max. Höhe zu überschreiten, und zwar im Ausmaß des Gefälles des Geländes/des Bezugsniveaus (soferne kein Belichtungsproblem). Das Bezugsniveau ist nicht änderbar!! Auch wenn du anschüttest bleibt das Bezugsniveau wo es ist! Und mit der hohen Seite des Pultdaches geht sich das mit der Höhe (max. 3m) aus? |
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Das Bezugsniveau ist planlich ganz schnell geändert..... und mit einem LKW Erde in der Realität auch gleich geändert. |
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Ich bin keiner, der hier Anleitungen für gesetzwidriges Verhalten abgibt...... Und außerdem: bauwesen hat das Grundstück erst im heurigen Jahr von der Gemeinde gekauft (weiß ich, weil ich seine früheren Threads gelesen hab). Nicht auszuschließen, dass es da wen in der Gemeinde gibt, der das Grundstück mit seinem Geländeverlauf im Ursprungszustand kennt. Man wird das vor dem Kauf ja besichtigt haben. Auch gibts einen Vermessungsplan, vielleicht sind da auch Höhenkoten drin? Die Garage soll weiters an die Grundgrenze. Da gibts auch einen Nachbarn. Auch nicht auszuschließen, dass der mitkriegt, dass da geschwindelt wird............. |
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Hallo bauwesen, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Höhe der Garage an Grundgrenze (NÖ) |
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Gesetzeswidrig ist gar nichts, wenn ich den Rasen neu anlege mit etwas frischer Erde, das darf man ja. Dass müsste er halt dem Nachbarn bezahlen bzw. von ihm die Zustimmung bekommen und die Möglichkeit muss gegeben sein. Ich kenne das Grundstück nicht. Naja aber wenn man keine gebrauchstaugliche Garage planen kann, aufgrund der Vorgaben lt. Bauordnung, dann muss man Alternativen finden, und da gäbe es einige, wenn die Raumhöhe 2,20m eingehalten werden soll. Änderung dachaufbau z.b. Decke und Flachdachaufbau weglassen, ev. Sandwichpaneele als Pultdach verwenden, da gäbe es einige Möglichkeiten die gingen. |
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Zuerst mal Danke für die hilfreichen Tipps und Vorschläge an alle! Ich will auf jeden Fall nicht schummeln, und die Bewilligung so bekommen, dass sich die 3m ausgehen. Doch, da der Schnitt in der Mitte der Garage etwa durchgeht und die Ansicht an der Grundgrenze, daher die Differenz in der Höhe. Das Gelände fällt etwas ab zur Grundgrenze. D.h. wenn ich an der Grundgrenzean vorderster Stelle der Garage die 3,00m einhalte sollte das passen oder? Belichtung des Nachbarhauses geht sich aus und ist nachgewiesen. Außerdem hat er keine Fenster an der Front. Bezüglich Änderung des Bezugsniveaus (was ich aber nicht machen will): Ich habe mehrfach bei der Gemeinde nachgefragt ob es Geometeraufnahmen des Grundes gibt (damit ich diese nicht machen lassen muss) und es gab und gibt keine, weshalb die Gemeine m.M.n auch die Lage des Bezugsniveaus nicht prüfen kann aus meiner Sicht?? Trotzdem will ich dies nicht unbedingt ausreizen und mich auf der zulässigen Schiene bewegen. Danke und LG |
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Ja. Bei unserem 4,5m breiten NG sind 2°C Gefälle höhenmäßig nicht viel. Dafür werden aus ca. 50cm Dachaufbau (Decke+Attika+Gefälledämmung) eher 30cm beim Pult weil speziell beim Holzbau die dämmende Schicht mit der tragenden verschmilzt. Wir haben auf der flachen Seite über 10cm gewonnen, auf der hohen noch mehr. Macht gefühlt einiges aus wenn im Mittel ~2,45 statt durchgehend 2,20 verfügbar sind. Aufpassen muss man im Holzbau auf die poteziellen 15cm Abstand zum höchsten Punkt der Wand wenns eine brandabschnittsbildende Wand ist - Stickwort horizontaler Brandüberschlag. Auch nicht auf den vertikalen Brandüberschlag vergessen, da wird gleich nochmal vorliegende Brandschutzklasse (bei uns REI90) 1m ums Eck vorgeschrieben (hier NÖ). Schnüffelstück - der hofft keine unpräzisen Begriffe verwendet zu haben und deswegen von Karl gerügt zu werden 😇 |
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Hinweise vorab: * Bei den zulässigen Gebäuden auf Nachbargrundstücken geht es auch um Gebäude, die gemäß aktueller Bauordnung künftig auf den Nachbar-Grundstücken (an Stelle der aktuellen Bebauung) entstehen könnten. * Gelände-Änderungen ändern nicht das Bezugs-Niveau. * Änderung des Bezugs-Niveaus könnten aber möglich sein gemäß § 67 Absatz 3 ("Wannenlage") oder 3a (Aufschüttung durch Nachbar) - Voraussetzungen prüfen! Meine Lösung in einer ziemlich ähnlichen Situation ist jedoch eine Fertigteil-Garage (in meinem Fall eine so genannte Großraumgarage mit 6,00 m x 9,01 m Grundfläche, bestehend aus drei Segmenten 3 m x 6 m; jeweils außen gemessen), die einen wesentlich sparsameren Dachaufbau als übliche Flach- oder Pult-Dächer hat. Obendrein ist diese Lösung mit einer nennenswerten Kostenersparnis (gegenüber Errichtung einer Garage vor Ort durch einen Generalunternehmer) und Innenraum-Gewinn verbunden. Angabe zu Höhen-Maßen: äußere Höhe des Baukörpers 2,82 m (inklusive 0,22 m Boden; somit äußere Höhe bei Messung ab Garagen-Boden-Oberkante 2,60 m); Raum-Höhe innen 2,45 m; Höhe an Einfahrt bzw. an Übergängen zwischen den Segmenten 2,24 m; Höhe der Durchfahrt (für konkret gewähltes Tor) 2,16 m. Denoch muss ich zusätzlich an einer Grundstücksgrenze, an der ich die nachbarliche Belichtung stören würde, um (zumindest) 50 cm von dieser Grenze abrücken (wegen KÜNFTIG möglicher Hauptfenster des nachbarn). |
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Versteh ich jetzt nicht! Warum solltest du bei diesen Maßen, die du da angibst, zu hoch sein? Und weißt du überhaupt, wo genau die "zulässigen" Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück situiert werden dürfen - und somit ob du diese überhaupt beeinträchtigen würdest? |
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@Karl10: • Abrücken ist erforderlich, weil an dieser einen Grundstücks-Grenze das Bezugs-Niveau leider zwischen 0,56 und 0,80 m unter dem gewünschten Niveau der Oberkante des Garagen-Bodens liegt. • Nach üblicher Auslegung des Gesetzes sind quasi alle denkbaren zulässigen Möglichkeiten von (Haupt-)Fenstern von Haupt-Gebäuden zu bedenken. Konkret heißt das bei mir: Auf dem "problematischen" Nachbar-Grundstück sind solche Fenster zu berücksichtigen ... • horizontal gesehen: jenseits der Linie des Mindest-Bauwichs (in meiner Situation: Gebäudeklasse II (d.h. 6 - 8 m) -> Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grundstücks-Grenze) und • vertikal gesehen: ab Bezugs-Niveau (auf dem Nachbar-Grundstück) nach oben |
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Der Nachbar dürfte doch bei einer bkl bkl [Bauklasse] 2 sein Hauptfenster erst in 1m Höhe ab bezugsniveau bauen oder (Annahme horizontales bezugsniveau) oder? |
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Ja genau. Und somit kann das Nebengebäude an der Grundgrenze bis zu 4m hoch sein, ohne die Belichtung zu stören. Erst dann wirds kritisch, wobei dann noch im Einzelfall die zulässige Verschwenkung von 30° zu beachten ist. |
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Wir hatten quasi das gleiche Problem. Unser Grundstück fällt sowohl von Süden nach Norden als auch etwas von Westen nach Osten, die Garage steht an der nördlichen Grundgrenze. Auf den ersten paar Metern (von der Einfahrt betrachtet) war die Garage (Flachdach) etwas zu hoch. Wir haben das mit einem Deckensprung (50cm breit, 40-50cm tief) lösen müssen. Die Mehrkosten waren einigermaßen überschaubar, ärgerlich war es trotzdem. Meiner Meinung nach passen Aufwand und Nutzen nicht zusammen, welche bei Hanglagen aus der Formulierung dieses Gesetzes resultieren. Das Bezugsniveau (= Ur-Niveau) lässt sich weder so genau vermessen noch ist es so eben, als dass es als Rechtfertigung dafür dienen sollte, wenn es sich bei Hanglagen um weniger als 50cm nicht ausgeht. Wenn im Grenzbereich 1-2x der Bagger entlang fährt, hat sich das Bezugsniveau bereits verändert. |
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Das ist ein Irrglaube. Dann ändert sich vielleicht die Geländehöhe, aber niemals das Bezugsniveau. Deshalb sind die Höhenlagen und das Bezugsniveau bereits auf den Einreichunterlagen klar darzustellen. Insbesondere in Hanglagen bei Mauern an Grundstücksgrenzen. Selbst wenn das Gelände nachträglich verändert wird, gilt auch Jahre später das am Plan eingetragene Bezugsniveau. |
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Da hat man euch wahrscheinlich was "aufs Aug gedrückt" und ihr habt es halt akzeptiert. Wo ist da ein Aufwand? Bei Hanglage dürfen die Fronten des Gebäudes hangabwärst im Ausmaß des Gefälles die max. 3m ganz einfach überschreiten. Was ist da ein "Aufwand"? |
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Das eingetragene Bezugsniveau ist aber auch nur das Produkt einer Vermessung. Je nach dem, ob vor dem Vermessen in dem Bereich schweres Gerät gefahren ist, die Oberfläche durch landwirtschaftliche Nutzung uneben ist oder schlicht und ergreifend ein Maulwurfshügel oder eine kleine Mulde an der falschen Stelle ist, hat das Einfluss darauf, was später bei der Bebauung möglich ist. Wenn so ein Bezugsniveau in Zentimeter gemessen und angegeben wird, dann ist das in meinen Augen einfach lächerlich und realitätsfern - Dezimeter wären wesentlich sinnvoller. |
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Die Frage nach dem "Aufwand" hast jetzt aber nicht beantwortet...... Da musst aber die Bauordnung jetzt neu schreiben. Ging auch schon vor dem "Bezugsniveau" bei Höhen und Abständen und noch einigen Dingen mehr immer um "cm". |
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@Karl10: "ganz einfach" - nein, eben nicht: "wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird." (NÖ BO § 51 Abs. 2 Z. 3) @Karl10, @Tomo8: Ich halte es für einen Irrglauben, dass man Fenster "erst in 1m Höhe ab Bezugsniveau" bauen darf (man denke an bodentiefe Fenster, Bezugsniveau ungleich Fußbodenoberkante etc.) Ich bleibe dabei: Fenster sind für eine Belichtungsprüfung unmittelbar ab nachbarlichem Bezugsniveau zu berücksichtigen und nicht erst ab einer Höhe von 1 m über Bezugsniveau. |
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