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Fahr- und Leitungsrecht § 11 NÖ BO

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  •  1010vienna
20.12. - 21.12.2020
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Hallo an das Forum,
würde mal gerne Eure Meinung zu § 11 Bauordnung hören. Wir sind an einem Grundstück im Süden von Wien dran, das im Bauland ist, aber noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde. Über ein privates Nachbargrundstück verläuft die Zufahrt (400 Meter) bis zur Straße, ein Fahrrecht (aber kein Leitungsrecht) wurde über 3,5m eingetragen. Das Leitungsrecht soll nun über ein anderes Nachbargrundstück eingeräumt werden (über dieses ist keine Zufahrt möglich, weil Steilhang) aber Dienstbarkeit für Strom, Kanal und Wasser sind kein Problem. Die NÖ Bauordnung spricht von einem Fahr- und Leitungsrecht. Spricht etwas dagegen, dieses über zwei unterschiedliche Grundstücke laufen zu lassen? Das Leitungsrecht wäre nur über ca. 50 Meter zum Kanal, aber aufgrund des Steilhanges geht eben hier keine Straße. Es wäre mE unsinnig, das Fahrrecht und das Leitungsrecht notwendiger Weise über ein einzelnes Grundstück laufen zu lassen, dann würden die Erschließungskosten um ein vielfaches steigen.
Danke für Eure Meinung, vielleicht hat jemand so eine Situation schon einmal gesehen.
LG 1010vienna

  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.12.2020  (#1)
Steht nirgendwo geschrieben, dass die Servitute nur auf einem einzigen Grundstück sein müssen und nicht auch auf getrennten Grundstücken möglich sind.

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  •  1010vienna
21.12.2020  (#2)
Hallo Karl10,
danke wie immer für deine rasche Auskunft, würde ich auch so sehen. Hoffentlich sieht das die Gemeinde auch so. LG und schönen Tag, 1010vienna

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.12.2020  (#3)

zitat..
1010vienna schrieb: Hoffentlich sieht das die Gemeinde auch so.

"Hoffentlich" ist da nicht das richtige Wort. Sie "muss" das so sehen, denn Fahrrecht und Leitungsrecht auf ein und demselben Grundstück zu erzwingen, gibt das Gesetz nicht her.

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