Hallo an das Forum,
würde mal gerne Eure Meinung zu § 11 Bauordnung hören. Wir sind an einem Grundstück im Süden von Wien dran, das im Bauland ist, aber noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde. Über ein privates Nachbargrundstück verläuft die Zufahrt (400 Meter) bis zur Straße, ein Fahrrecht (aber kein Leitungsrecht) wurde über 3,5m eingetragen. Das Leitungsrecht soll nun über ein anderes Nachbargrundstück eingeräumt werden (über dieses ist keine Zufahrt möglich, weil Steilhang) aber Dienstbarkeit für Strom, Kanal und Wasser sind kein Problem. Die NÖ Bauordnung spricht von einem Fahr- und Leitungsrecht. Spricht etwas dagegen, dieses über zwei unterschiedliche Grundstücke laufen zu lassen? Das Leitungsrecht wäre nur über ca. 50 Meter zum Kanal, aber aufgrund des Steilhanges geht eben hier keine Straße. Es wäre mE unsinnig, das Fahrrecht und das Leitungsrecht notwendiger Weise über ein einzelnes Grundstück laufen zu lassen, dann würden die Erschließungskosten um ein vielfaches steigen.
Danke für Eure Meinung, vielleicht hat jemand so eine Situation schon einmal gesehen.
LG 1010vienna
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