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Abstand zur Grundstücksgrenze [Stmk]

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  •  kouku
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
5.1. - 10.12.2021
21 Antworten | 7 Autoren 21
21
Liebes Forum, muss ein Gebäude den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze haben, auch wenn das danebenliegende Grundstück einem ebenso gehört?
Kann man neu bauen, auch wenn der Abstand nicht eingehalten wird?

Was ist, wenn bei bestehenden Gebäuden, die Grenzen nicht eingehalten wurden? Was passiert dann? Muss jetzt echt das Haus nach Jahrzehnten deshalb abgetragen werden???

Wisst ihr sonst wo man das nachlesen kann?

Danke euch vielmals!!

  •  mmas2006
5.1.2021  (#1)
Ja es gibt Mindestabstände die in der Bauortnung des jeweiligen Landes geregelt sind.
Zusätzlich kann es noch Bebauungspläne von der zuständigen Gemeinde bzw. Magistrat geben.
In der Regel hängen diese Abstände von der Bebauungsdichte in der jeweiligen Raumortung der Gemeinde oder Magistrat ab. Z.B.  kann im Stadtgebiet wo meist sehr dicht bebaut wird relativ weit zur Grundstücksgrenze gebaut werden (oft sogar Haus an Haus) wobei am Land in einem reinen Wohngebiet oft 3 oder mehr Meter Abstand genommen werden muss.
In Machen Bundesländern ist auch noch die Höhe des Hauses entscheiden wie groß der Abstand sein muss (Schattenwurf)

In der Vergangenheit kam es leider manchmal vor, dass manche Bestimmungen nicht so ernst genommen wurden, oder einfach vom Bauherrn selber missachtet wurden.
Rechtlich gesehen müsste dann geklärt werden welche Gesetzte und Bestimmungen zum Zeitpumkt der Errichtung gegolten haben.
Wenn das "Nichteinhalten" tatsächlich vorliegt, und es jemanden richtig stört kann man den Rechtsweg bestreiten und versuchen einen Schuldigen zu finden.
Solche Verfahren ist jedoch in der Regel sehr langwierung und in den seltesten Fällen wird am Ende tatsächlich ein Abbruchbescheid erteilt.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
5.1.2021  (#2)

zitat..
kouku schrieb: muss ein Gebäude den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze haben, auch wenn das danebenliegende Grundstück einem ebenso gehört?

Ja.

zitat..
kouku schrieb: Was ist, wenn bei bestehenden Gebäuden, die Grenzen nicht eingehalten wurden? Was passiert dann?

Vereinfacht gesagt, aber für mehr fehlen Infos: Kommt drauf an, ob es zum Zeitpunkt des Baus so erlaubt bzw. genehmigt war, oder nicht. Ein einmal genehmigter Bau bleibt immer gültig, ein Schwarzbau bleibt immer ein Schwarzbau.


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  •  DieFroschauer
5.1.2021  (#3)
Uns wurde gesagt 3m zur Grundstück Grenze müssen eingehalten werden. Davon dürfen aber 2m mit Stiegen bebaut werden und eine Garage darf sogar mit der Grundstück Grenze abschließen laut Bauleiter. 

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  •  kouku
5.1.2021  (#4)
Danke für eure ersten Infos!! Echt super!
Naja das Haus steht knapp 25 Jahre dort. Und sogar im Einreichplan sind nur 1,5m bis zur Grundstücksgrenze angegeben gewesen.... Den hatte die Gemeinde ja eigentlich....
Aber jetzt heißts, das müssen wir uns "anschaun"! Kann uns irgendwas davor bewahren, was wegreißen zu müssen?

Ich geh mal davon aus, wenn ich am Haus was ändere bzw. umbau, würde ich eh nie eine Benützungsbewilligung kriegen, wenn die Abstände nicht eingehalten wurden oder?

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
6.1.2021  (#5)
Wie gesagt, kommt es drauf an, was genau bewilligt wurde, welche Bauordnung gilt, usw. Viele Infos, die hier fehlen.

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  •  ProjectX
6.1.2021  (#6)
Bundesland?

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  •  kouku
6.1.2021  (#7)
Wo steht was bewilligt wurde hinsichtlich des Abstandes? Also wo könnte ich das finden? Die Unterlagen sind ja ziemlich alt und vieles nicht mehr vorhanden :(

Haben die Gemeinden eigene Bauordnungen? Oder kann ich das zb über jusline suchen?
Danke!!!

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  •  kouku
6.1.2021  (#8)
Steiermark

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  •  BAULEItEr
6.1.2021  (#9)

zitat..
kouku schrieb: Liebes Forum, muss ein Gebäude den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze haben

Geschoßanzahl + 2meter

zitat..
kouku schrieb: auch wenn das danebenliegende Grundstück einem ebenso gehört?

Ja auch dann.

zitat..
kouku schrieb: Was ist, wenn bei bestehenden Gebäuden, die Grenzen nicht eingehalten wurden?

Wann wurde das Haus gebaut?
Gibt es eine Baubewilligung und Pläne?

zitat..
kouku schrieb: Wisst ihr sonst wo man das nachlesen kann?

Steiermärkisches Baugesetz 

zitat..
kouku schrieb:
Ich geh mal davon aus, wenn ich am Haus was ändere bzw. umbau, würde ich eh nie eine Benützungsbewilligung kriegen, wenn die Abstände nicht eingehalten wurden oder?

Wenn das Haus jetzt bewilligt ist spricht nichts gegen einen Umbau

zitat..
kouku schrieb: Wo steht was bewilligt wurde hinsichtlich des Abstandes?

Am Einreichplan

zitat..
kouku schrieb: Haben die Gemeinden eigene Bauordnungen? Oder kann ich das zb über jusline suchen?
Danke!!!

Nein nicht direkt sie kann aber einen Bebauungsplan erstellen, wo dann z.B  die Dachform und die Max.Geschossanzahl  angegeben ist



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  •  BAULEItEr
6.1.2021  (#10)
Hab da schon wieder zu ungenau gelesen, für Nebengebäude gibt es natürlich andere Abstandsbestimmungen.

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  •  kouku
7.1.2021  (#11)

Wie immer im Leben ist es komplizierter als ich gedacht habe :) Im Einreichplan ist der Abstand zum rechten Grundstück mit 1,5m angegeben. Im Plan steht aber, das das Haus auf Grundstück 1 stehen sollte (roter Umriss). In der Baubewilligung und Benützungsbewilligung steht das Haus am Grundstück 2 (rot ausgefüllt; wo es auch tatsächlich steht). Rechts ist  eine Landwirtschaftliche Nutzfläche...
Zudem steht das Haus zu nah an der Grundstücksgrenze zu 1. Aber ich denke hier ist weniger das Problem? Mit einer neuen Vermessung und Änderungen der Grundstücksgrenzen könnte man hier den Abstand vermutlich wieder herstellen? Ist ja beides Bauland. Blöd ist das eben nur beim rechten Grundstück, weil das kein Bauland ist.
Der rechte "Zubau" ist sozusagen die Garage (ist ja ein durchgehendes Gebäude), wobei im DG der Garage ein Wohnraum bereits ist. Ich würde ja nur die Garage zu einem Wohnraum umbauen lassen wollen, und jetzt hab ich Angst, dass ich sogar die ganze Garage wegen diesem Abstand entfernen muss?
Omg... ich weiß jetzt, warum viele nur mieten :D :D

2021/20210107637865.jpg
puh ich hoffe, dass ich aus diesem Schlamassel wieder raus komm...

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  •  BAULEItEr
7.1.2021  (#12)

zitat..
kouku schrieb: Im Einreichplan ist der Abstand zum rechten Grundstück mit 1,5m angegeben. Im Plan steht aber, das das Haus auf Grundstück 1 stehen sollte (roter Umriss).

Ist der Plan vom Bauamt gestempelt und stimmt die Geschäftszahl vom Plan mit der vom Bescheid überein?

zitat..
kouku schrieb: n der Baubewilligung und Benützungsbewilligung steht das Haus am Grundstück 2 (rot ausgefüllt; wo es auch tatsächlich steht).

Das weißt du aufgrund der Grundstücksnummer oder?
Dass heißt du hast keinen EP welcher mit der Baubewilligung zusammen passt.

Dann würde ich aufs Bauamt gehen und mir den Plan ausheben lassen.

zitat..
kouku schrieb: Der rechte "Zubau" ist sozusagen die Garage

Das wurde als Nebengebäude bewilligt, hier können kleinere Grenzabstände bewilligt worden sein.

zitat..
kouku schrieb: wobei im DG der Garage ein Wohnraum bereits ist.

Der wurde aber vermutlich nie bewilligt.

zitat..
kouku schrieb: Ich würde ja nur die Garage zu einem Wohnraum umbauen lassen wollen,

Das ist nach heutiger Gesetzeslage nicht möglich.

die Garage ist ja bewilligungskomform, die muss nicht weg, nur der ausgebaute Dachraum wurde vermutlich nie bewilligt und wäre dann ein Schwarzbau.



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  •  kouku
7.1.2021  (#13)
Man arbeitet sich Stück für Stück vor! danke für die Info. Ich habe nun den Plan mit dem Stempel! Tja, da sind 3m und 4m Grenzabstand zu den Grundstücksgrenzen geplant gewesen! In diesem Plan war auch der Bereich über der Garage bereits Wohnraum, also das ist sicher mitbewilligt worden und kein Schwarzbau. Laut Satelitenbild, gehen sich die Abstände aber vermutlich nicht aus.... was tu ich jetzt?

Nur als Nebenfrage, ungeachtet der Abstände: Warum sollte aus der Garage kein Wohnraum werden dürfen wenn man darum ansucht bei der Gemeinde?
Dankeschön!

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  •  BAULEItEr
7.1.2021  (#14)

zitat..
kouku schrieb: Im Einreichplan ist der Abstand zum rechten Grundstück mit 1,5m angegeben.


zitat..
kouku schrieb: Ich habe nun den Plan mit dem Stempel! Tja, da sind 3m und 4m Grenzabstand zu den Grundstücksgrenzen geplant gewesen

was jetzt?

Also das Haus wurde nicht so gebaut wie bewilligt.
Daher ist nicht nur deine Garage mit Wohnung ein Schwarzbau sondern dein ganzes Haus.

Jetzt stellt sich die Frage ob das nachträglich bewilligungsfähig ist.
Da die beiden Grundstücke 1 und 2 dir gehören wird das durch verschieben der Grenzen funktionieren.
Zum Nachbar Grund LN wirds aber nicht so einfach, die Wohnung über der Garage war weder vor 25Jahren noch heute bewilligungfähig, daher wird es hier keine nachträgliche Bewilligung geben.
Die Frage welche bleibt ist der tatsächliche Grenzabstand vom Hauptgebäude,
wenn der Abstand auch nicht bewilligungsfähig ist, dann ist nicht nur die Garage sondern das ganze Haus nicht bewilligungsfähig.

Außer acht gelassen habe ich da jetzt noch die OIB welche für Garagen auch Mindestabstände fordert.

Hast du das Haus samt Grund erst kürzlich gekauft?



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Hallo kouku,
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  •  kouku
7.1.2021  (#15)
Nach rechts 3m, nach unten 4m.

Einige Nachbarn haben im Nachhinein auch Garagen knapp an der Grenze (sogar zu uns) zu Wohnraum umgebaut. Ein ganzes Wohnhaus steht ebenso zu nahe. Wie kann das sein? Deshalb hab ich die Hoffnung, dass dieser Baufehler uns nicht das Genick bricht. Weil warum das so knapp gebaut wurde weiss heut keiner mehr. Wars vielleicht die Baufirma die falsch gemessen hat? Keine Ahnung. 

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  •  BAULEItEr
7.1.2021  (#16)
Zuerst schreibst du das:

zitat..
kouku schrieb: Naja das Haus steht knapp 25 Jahre dort. Und sogar im Einreichplan sind nur 1,5m bis zur Grundstücksgrenze angegeben gewesen.... Den hatte die Gemeinde ja eigentlich....

Dann kommt das:

zitat..
kouku schrieb: Zudem steht das Haus zu nah an der Grundstücksgrenze zu 1.

Und jetzt kommt das:

zitat..
kouku schrieb: Nach rechts 3m, nach unten 4m.


Was soll man damit anfangen? 




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  •  kouku
8.1.2021  (#17)
Ja hab ich erklärt mit dem Einreichplan der gestempelt ist. So ist das zustande gekommen.

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  •  pasch
2.12.2021  (#18)
Für alle die es interessiert, hier der Gesetzestext:

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

Bedeutet 1 + 2 = 3m (bei einem Bugalow).

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  •  pasch
9.12.2021  (#19)
Gibt es eigentlich die Möglichkeit die Grenzen minimal zu unterschreiten? Angenommen der Abstand wäre durch den Grundriss nur mehr 2,80m anstatt der 3m. Hat die Gemeinde da einen Spielraum? 

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
10.12.2021  (#20)

zitat..
pasch schrieb: Hat die Gemeinde da einen Spielraum? 

Nein. Also nicht in dem Sinne, das sie Unterschreitungen bis zu x cm tolerieren kann. Es ist ein Mindestabstand definiert, der einzuhalten ist. Ist er am Papier auch nur um 1cm unterschritten, darf die Baubehörde den Plan so nicht genehmigen.

Spielraum gibt es nur da, wo es das Gesetz erlaubt, also Ausnahmen für Nebengebäude, bestimmte Gebäudeteile (Balkone, Vordächer, etc.), o.ä. enthält.

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  •  pasch
10.12.2021  (#21)

zitat..
chrismo schrieb:

──────
pasch schrieb: Hat die Gemeinde da einen Spielraum? 
───────────────

Nein. Also nicht in dem Sinne, das sie Unterschreitungen bis zu x cm tolerieren kann. Es ist ein Mindestabstand definiert, der einzuhalten ist. Ist er am Papier auch nur um 1cm unterschritten, darf die Baubehörde den Plan so nicht genehmigen.

Spielraum gibt es nur da, wo es das Gesetz erlaubt, also Ausnahmen für Nebengebäude, bestimmte Gebäudeteile (Balkone, Vordächer, etc.), o.ä. enthält.


Schade 😄, aber danke.


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