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Sondertilgung Fixzins

   
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  •  NiMa
27.4. - 6.5.2021
13 Antworten | 5 Autoren 13
13
Hallo zusammen,

es geht um einen Fixzinskredit und die Bank will folgendes:
1.) Sie will nur eine Sondertilgung pro Jahr haben
2.) Die Sondertilgung ist mit 5000€ im Jahr beschränkt, darüber 1% Vorfälligkeitsentschädigung.

Aus dem VKrG  § 16:
(2) Der Kreditgeber kann vom Kreditnehmer eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für den ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil verlangen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag getätigt wird, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,
2.
die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,
3.
der vorzeitig zurückgezahlte Betrag 10 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt oder
4.
der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist.

Hier hat die Bank eine etwas komische Art diese Bestimmungen auszulegen. Wenn ich die obigen Bedingungen (einmalige Sondertilgung von 5000€/Jahr) unterschreibe, dann bin ich wohl gefangen. Oder gelten die Regeln wegen dem Gesetz sowieso nicht?

  •  LiConsult
  •   Gold-Award
27.4.2021  (#1)
Hallo,
ich gehe davon aus, dass es sich um einen neuen Kredit handelt (der keinen Immobilienkauf als Finanzierungszweck oder eine Immobilie als Besicherungsobjekt hat - diesfalls wäre dann das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anzuwenden (konkret §20)).

Wenn es der Bank lieber ist, dass Sondertilgungen nur einmal pro Jahr getätigt werden - gut - das sollte sich bewerkstelligen lassen. Ist zwar nichts, was gesetzlich geregelt ist. Aus Gründen des partnerschaftlichen Miteinanders würde ich das auch so handhaben.

Prinzipiell können Verbraucherkredite jederzeit in jeder dem Verbraucher genehmen Höhe rückgezahlt werden. Bei Fixzinskrediten und bei variabel verzinsten Krediten, die eine Kündigungsfrist beinhalten, kann bei vorzeitiger Rückzahlung bankseitig eine Pönale verechnet werden (max. 1%).
Insofern denke ich, dass sich die 5.000er Grenze auf die pönalefreie Rückzahlungsgrenze bezieht. Und hier ist meiner Ansicht nach eine Abweichung zu Lasten des Verbrauchers nicht zulässig. Es gibt Banken, die bei der pönalefreien Rückzahlungshöhe die im Kundeninteresse die gesetzlich verankerte EUR 10.000 Grenze ausweiten - eine Reduktion jedoch ist wie erwähnt aus meiner Sicht nicht möglich.

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
27.4.2021  (#2)
Ich gehe hier konform. Ggf. vom VKI überprüfen lassen.

1
  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
27.4.2021  (#3)
Ist das mit den 10.000 bei Fixzins nicht ein OGH Urteil?

VKI senden und der Bank evtl mal eine Info geben betreffend der 10.000 Euro.

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  •  LiConsult
  •   Gold-Award
27.4.2021  (#4)

zitat..
Gemeinderat schrieb: Ist das mit den 10.000 bei Fixzins nicht ein OGH Urteil

ist eine gesetzliche Vorgabe -> §16 Verbraucherkreditgesetz bzw §20 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
27.4.2021  (#5)
Die erste Bank, die mir was anderes als die 10k sagt, fällt sowieso raus. 
Ehrlich währt am längsten... 


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  •  mattmein
  •   Silber-Award
28.4.2021  (#6)

zitat..
Gemeinderat schrieb: Die erste Bank, die mir was anderes als die 10k sagt, fällt sowieso raus. 

Außer es sind mehr als 10k 😉 Haben zB unbegrenzte pönalefreie Sondertilgungen bei unserem 25J Fixzins ausgehandelt.

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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
28.4.2021  (#7)
Na klar, mehr nehmen und sich dann "spielen" ist natürlich was anderes emoji 


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  •  NiMa
28.4.2021  (#8)

zitat..
LiConsult schrieb: ich gehe davon aus, dass es sich um einen neuen Kredit handelt (der keinen Immobilienkauf als Finanzierungszweck oder eine Immobilie als Besicherungsobjekt hat - diesfalls wäre dann das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz anzuwenden (konkret §20)).

Nein, es geht um ein Darlehen. Danke für den richtigen §20. Wie schaut es eigentlich mit alten Verträgen aus. Da müssten andere/alten Gesetze gültig sein, gib es eine Art "wayback machine" für Gesetzestexte? 

zitat..
LiConsult schrieb: Insofern denke ich, dass sich die 5.000er Grenze auf die pönalefreie Rückzahlungsgrenze bezieht. Und hier ist meiner Ansicht nach eine Abweichung zu Lasten des Verbrauchers nicht zulässig.

Ja, so sehe ich das auch. Aber da ich kein Jurist bin, bin ich mir nie sicher, ob ich alle Paragraphen richtig verstehe und ob ich überhaupt den richtige Paragraphen erwische. 😉

zitat..
speeeedcat schrieb: Ich gehe hier konform. Ggf. vom VKI überprüfen lassen.

So soll es sein! VKI-Anfrage ist abgeschickt. Bank nochmals auf die 10.000€ angeredet. Bin gespannt, was da für Antworten kommen. 




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  •  NiMa
3.5.2021  (#9)
Update:

VKI-Rückmeldung: Die Bank darf die Grenze nicht nach unten korrigieren.

Bank-Rückmeldung: Die Bank kennt die 10.000€ Grenze nicht bzw. dieser § soll für mich nicht gültig sein.

D.h. ich brauche eine neue Bank. 

1
  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
3.5.2021  (#10)

zitat..
NiMa schrieb: Update:

VKI-Rückmeldung: Die Bank darf die Grenze nicht nach unten korrigieren.

Bank-Rückmeldung: Die Bank kennt die 10.000€ Grenze nicht bzw. dieser § soll für mich nicht gültig sein.

D.h. ich brauche eine neue Bank.

Dann wirds Zeit, dass die Bank das VKI kennenlernt. Schick denen das und lass die "Bank" sitzen - eine unseriöse Frechheit sowas, wenn sich das so zugetragen hat.

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
4.5.2021  (#11)

zitat..
NiMa schrieb: Bank-Rückmeldung: Die Bank kennt die 10.000€ Grenze nicht bzw. dieser § soll für mich nicht gültig sein.

Unglaublich eigentlich...

1
  •  LiConsult
  •   Gold-Award
4.5.2021  (#12)

zitat..
NiMa schrieb: Bank-Rückmeldung: Die Bank kennt die 10.000€ Grenze nicht bzw. dieser § soll für mich nicht gültig sein.

Die wesentliche Frage bei dem Punkt ist, ob die gesetzlichen Bestimmungen vom damaligen Vertragszeitpunkt gelten (wo auch die "Vorfälligkeitsentschädigung" vereinbart wurde) oder bei Änderung der Gesetzeslage wie es gegenständlich offenbar der Fall ist automatisch die neuen Bestimmungen zur Anwendung kommen. 
Der VKI sieht das anscheinend anders als die Bank.

Spannendes Thema - würde auch noch zusätzlich einen Juristen konsultieren.

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  •  NiMa
6.5.2021  (#13)

zitat..
LiConsult schrieb: Spannendes Thema - würde auch noch zusätzlich einen Juristen konsultieren.

Vielleicht, aber da habe ich in meinem Leben schon interessante Erfahrungen gesammelt.

Ich habe nun direkt die Rechtsabteilung kontaktiert (inkl. Hinweis vom VKI). Bin gespannt, ob ich darauf eine vernünftige Antwort erhalte. Ich würde gerne die Grundlage ihrer Rechtsmeinung verstehen.

Meine Erfahrungen mit Rechtsfragen, Anwälten und Richtern ist die:
 1.) Gegnerische Partei weiß, dass sie in Unrecht ist => Fall geht nie vor Gericht.
 2.) Gegnerische Partei ist anderer Meinung => Fall geht vor Gericht. Und da hängt sehr viel vom Richter ab. Genau so einen Fall hatte ich schon (Gartenzaun hatte Mängel). 2,5 Jahre Rechtsstreit (Bezirksgericht, Landesgericht, nochmals Bezirksgericht,...). Die Anwalts- und Gerichtsgebühren waren am Ende das 3-fache vom Gartenzaunwert. Die Ausbesserungsarbeiten haben dann einen halben Tag gedauert. Ein Wahnsinn war das!

Anmerkung zu Punkt 1: Dies gilt meistens nicht für Banken und Versicherungen.

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