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Denke hier ist die OIB Richtlinie 2.2 relevant: 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr als 50 m² 2.1 Überdachte Stellplätze 2.1.1 Sind überdachte Stellplätze nicht mindestens 2,00 m von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze entfernt, muss eine der jeweiligen Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung in REI 30 bzw. EI 30 errichtet werden. Dies ist nicht erforderlich, a) wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw. der Bauplatz aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (z.B. Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer), oder b) wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist. 2.1.2 Überdachte Stellplätze, die an mehr als zwei Seiten durch Wände bzw. sonstige Bauteile umschlossen sind, fallen nicht unter Punkt 2.2, sondern unter Punkt 2.1.1, wenn sie zumindest an einer Seite nicht durch eine Wand bzw. sonstige Bauteile (z.B. Tor, Gitter) umschlossen sind. Dein Nachbar darf keinen Zaun auf der Grundgrenze errichten ohne deine Zustimmung oder die Zustimmung deiner Rechtsvorfahren, wenn das Fundament dafür deinen Grund überschreitet. Falls du die Brandschutzmauer errichten musst und mit dem Nachbar keinen Prozess anfangen willst, dann reich sie an der Grundgrenze ein und bau sie vor dem Zaun. Ein wenig später kannst du deinem Nachbar schriftlich mitteilen, dass du herausgefunden hast, dass der Zaun nicht gänzlich auf seinem Grund steht und du diese Überschreitung zwar duldest, aber darauf bestehst, dass der Grund dir gehört, damit dein Nachbar diesen Grundteil nicht ersitzen kann. Wenn der Zaun zwar an der Grenze aber nicht auf deinem Grund steht, dann sehe ich das Problem nicht. Der Zaun bricht nicht weg, wenn du ein Fundament für deine Brandschutzmauer machst, so stark sollte jeder normale Boden sein. Übrigens darf die Leitungsführung auf deinem Grund für deinen Nachbarn auch nicht erfolgen, wenn es dafür keinen früheren Dienstbarkeitsvertrag gab. |
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Vielen Dank für die Informationen! |
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Hat das deine Frage jetzt wirklich beantwortet? Die OIB-RL regelt ja nur, ob und wann eine brandabschnittsbildende Wand errichtet werden muss. Deine Frage hab ich jedoch so verstanden, dass du wissen willst, ob - so wie von der Gemeinde gefordert - die brandabschnittsbildende Wand entweder direkt an der Grundstücksgrenze oder mit genau 1m Entfernung errichtet werden muss?? Was ist da jetzt die Antwort? |
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Ganz genau, meine Frage ist noch nicht beantwortet! Wie du bereits erwähnt hast möchte ich folgendes wissen: ob - so wie von der Gemeinde gefordert - die brandabschnittsbildende Wand entweder direkt an der Grundstücksgrenze oder mit genau 1m Entfernung errichtet werden muss. LG |
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