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Gebäude von Bauplatz auf Freiland erweitern [Stmk]

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  •  blauerwildbache
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
3.2.2022
7 Antworten | 2 Autoren 7
7
Liebe Baufreunde,

bitte um Hilfe bei folgender Fragestellung.

Im Besitz sind zwei nebeneinander liegende Grundstücke (Steiermark). Auf einem steht Haus und Nebengebäude (= Bauplatz), das andere ist Freiland (Die Umwidmung auf Bauplatz wurde von der Gemeinde abgelehnt).

Besteht die Möglichkeit, das auf dem Bauplatz stehende Nebengebäude (derzeit nur Garage) auf das andere Grundstück zu erweitern? Also ein Einfamilienhaus an die Garage dranzubauen, dieses würde dann zum Teil auf dem Freilandgrundstück liegen. Garage ist ca. 10 Meter von der GS-Grenze entfernt.
Müsste das Freiland davor erst geteilt werden oder ist dieses Vorhaben im Vorhinein schon zum Vergessen?

Danke und Gruß

  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2022  (#1)
"......oder ist dieses Vorhaben im Vorhinein schon zum Vergessen?"
So is es.

1
  •  blauerwildbache
3.2.2022  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb:

"......oder ist dieses Vorhaben im Vorhinein schon zum Vergessen?"
So is es.

Vielen Dank.

D.h. ohne Umwidmung des Freilandes gibt es keine Möglichkeit auf dem Grundstück zu bauen? Also hilft in erster Instanz nur eine Berufung gegen den Bescheid der Gemeinde.


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2022  (#3)

zitat..
blauerwildbache schrieb: Also hilft in erster Instanz nur eine Berufung gegen den Bescheid der Gemeinde.

Welchen Bescheid?? (du weißt, was eine "Bescheid" ist??)

1


  •  blauerwildbache
3.2.2022  (#4)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
blauerwildbache schrieb: Also hilft in erster Instanz nur eine Berufung gegen den Bescheid der Gemeinde.

───────────────

Welchen Bescheid?? (du weißt, was eine "Bescheid" ist??)

sorry..."Entscheidung" der Gemeinde 


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2022  (#5)
Naja, dann gibts aber weder Berufung noch Instanzenzug.......gibts nur bei "Bescheiden"

1
  •  blauerwildbache
3.2.2022  (#6)

zitat..
Karl10 schrieb:

Naja, dann gibts aber weder Berufung noch Instanzenzug.......gibts nur bei "Bescheiden"

Ok, dann nennen wir es "Einwendung zur Auflage der Entwürfe innerhalb der Auflagefrist".

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2022  (#7)

zitat..
blauerwildbache schrieb: Ok, dann nennen wir es "Einwendung zur Auflage der Entwürfe innerhalb der Auflagefrist".

Ja, damit hast aber keinerlei zwingenden Rechtsanspruch, so wie bei einer Berufung. Zu diesen Einwendungen müssen sie dir nicht mal was antworten.....

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