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Liegenschaft Lastenfrei

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  •  Joachim1986
20.3.2022
5 Antworten | 5 Autoren 5
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Hallo möchte mir die Liegenschaft neben mir kaufen. Haus + Bauplatz . Sind aber beide nicht aufgeschlossen. Wenn ich jetzt die Liegenschaft Lastenfrei kaufen würde müsste die Gemeinde das Geld später mal wen ich was Baue oder am Haus was mache von den Erben einholen . Da ich das Grundstück ja Lastenfrei gekauft habe. Hat da jemand schon mal erfahrung gemacht . mfg schönen Tag noch 

  •  Shan
  •   Gold-Award
20.3.2022  (#1)
Lastenfrei heißt nur, dass die Liegenschaft schuldenfrei ist. Ein Haus auf einem nicht aufgeschlossenem Bauplatz? Das wäre ein Schwarzbau. Am besten im Grundbuch nachschauen. Oder meinst du mit nicht aufgeschlossen die Liegenschaften sind nicht an das Kanal- und Stromnetz angeschlossen?

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  •  Joachim1986
20.3.2022  (#2)
Die Liegenschaft ist schon ans Netz geschlossen aber bei uns in der Gemeinde wurde das früher nicht so eng gesehen mit der Aufschlissung aber jetzt wennst was kaufst und umbaust.  Oder das Haus was ich von den Eltern üerschrieben bekommen habe muss ich  die aufschließung nachzahlen. Dachte ich kann das System ein bisschen umgehen das die Geminde zu den Verkäufern gehen müssen wenn ich mal was Baue und ich es Lastenfrei gekauft hätte. mfg 

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Hallo Joachim1986,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Liegenschaft Lastenfrei

  •  Beachflyer77
  •   Gold-Award
20.3.2022  (#3)
Lasten sind im Grundbuch im sogenannten Lastenblatt eingetragen. Dazu gehören neben Krediten auch Servitute.

Aufschließungsgebühren sind keine Last in diesem Sinn. Die Gebühr berechnet sich unter anderem auch mit einem von der Gemeinde bestimmten Kostensatz. Dieser Kostensatz kann sich mit der Zeit änderm. Was sollte also eingetragen sein?

Gibt es eine Baugenehmigung für das Haus?

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
20.3.2022  (#4)

zitat..
Joachim1986 schrieb: wenn ich mal was Baue und ich es Lastenfrei gekauft hätte. 

Das hat mit lastenfrei nix zu tun. 

zitat..
Joachim1986 schrieb: das Geld später mal wen ich was Baue oder am Haus was mache

Dann wird eine Abgabe fällig (erstmalig oder als Ergänzung, wenn sich was ändert), die natürlich du zahlen musst und nicht deine Erben (außer du stirbst nach Vorschreibung, bevor zu zahlen konntest).

zitat..

Joachim1986 schrieb: wurde das früher nicht so eng gesehen mit der Aufschlissung

Wenn die Aufschließungsabgabe fällig war und die Gemeinde sie nicht einhebt, dann verjährt der Anspruch auch einmal (nach 5 Jahren ab dem Jahr der Fälligkeit, das ist unabhängig vom Bundesland in der BAO geregelt, zw. Bundesländer unterscheidet sich allerdings wann die Frist zu laufen beginnt). Kann sein, dass das schon der Fall für das Haus ist.


 


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  •  altehuette
  •   Gold-Award
20.3.2022  (#5)

zitat..
chrismo schrieb: Wenn die Aufschließungsabgabe fällig war und die Gemeinde sie nicht einhebt, dann verjährt der Anspruch auch einmal

Wird schon sein, aber sollte mal was dazu gebaut werden, könnte es ein, dass dann die komplette Aufschliessungsgebühr fällig wird. Meine Vermutung halt. Ist nicht in NÖ so eine Regelung?

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