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Von wieviel kWh reden wir denn über das Jahr gesehen die eingespeist werden? |
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1. Das Dokument lesen https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1 2. Excel basteln und durchrechnen Deine Frage lässt sich nicht pauschal beantworten |
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Am besten Steuerberater fragen. Bei uns war's ehzeit so, dass man ja keinen Strom verkaufen durfte - kann sein, dass sich das mittlerweise geändert hat. |
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Hallo ceisserer, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Anlage auf mich (vorsteuerabzugsberechtigt) oder Frau realisieren? |
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Die Anlage soll etwa 8kW haben, wobei in der Anfangszeit nur etwa ~3kWh Eigenverbrauch besteht - der später einmal mit BEVBEV [Battery Electric Vehicle, Elektroauto] Richtung 5kWh gehen soll. RTFM hilft hier leider nichts - natürlich habe ich mich versucht, im Voraus schlau zu machen. Steuerberaterin ist - soweit mir vorkommt - auch überfordert. Von welchen Kenngrößen hängt es ab? Und die Frage nach dem Netto-Einspeisetarif war sehr konkret und lässt sich schon pauschal beantworten: Wenn ich einmal vorsteuerabzugsfähiger Unternehmer bin und einmal Ust-befreiter Kleinunternehmer, erhalte ich dann jedesmal den selben netto-Betrag vom Energieunternehmen je eingespeister kWh - oder führt das Energieunternehmen die Ust für mich ab und dadurch unterscheidet sich der Nettobetrag dementsprechend? |
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Egal ob vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht bekommst vom EVU immer das selbe. Unterschied ist nur die MwSt auf Eigenverbrauch. |
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Der Eigenverbrauch wird übrigens auf die Abschreibung berechnet, nicht auf den Strompreis. Ich habe zB 2021 ca 16% Eigenverbrauch gehabt, somit muss ich von den jährlichen Abschreibungskosten der Anlage für das letzte Jahr (Errichtungskosten/20 Jahre) * 16% als Eigenverbrauch verbuchen, also versteuern. 2022 nehm ich wieder den neuen Eigenverbrauch fürs Jahr. So hat mirs mein Steuerberater erklärt und im photovoltaikforum wars auch so beschrieben. |
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@Germi: Danke für die Info! Kann man also sagen, dass es (bis auf den zusätzlichen Aufwand) nur Nachteile hat, wenn man seine Anlage als nicht-vorsteuerabzugsberechtigter Kleinunternehmer betreibt - da der EVU trotzdem Umsatzsteuer abführt, obwohl man eigentlich davon (unecht) befreit wäre? Wobei mir absolut unklar ist, weshalb der EVU dies trotzdem tun sollte - wenn ich als unecht Ust-befreiter Kleinunternehmer andere Leistungen verrechne, führe ich ja auch keine Ust ab. |
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Anschaffungkosten brutto: 30.000 Anschaffungskosten netto: 25.000 Vorsteuer: 5.000 Eigenverbrauch/Einspeisung: 60/40 AFA: 1500 (30.000/20 Jahre) Bemessungsgrundlage für Ust Eigenverbrauch: 1500*0,6 = 900 Ust Eigenverbrauch pa: 180€ AFA für den Privatanteil (900) darfst du dann natürlich auch nicht EST mindernd geltend machen. Wie gesagt, findet sich alles unter: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=c8819641-3369-4808-8076-42c7d6f47d95 |
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Ich würde fast immer die zur Regelbesteuerung tendieren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dass ich über 50% einspeise. kWh? kann ich mir schwer vorstellen, sollte fürn StB relativ einfach sein. Wenn tatsächlich so, würde ich den/die wechseln. beim Verkauf des Stroms an Wiederverkäufer, kommt es zum Übergang der Steuerschuld. Es erfolgt für die Steuer also kein Zahlungsfluss zwischen dir und dem Stromanbieter. Sehr wohl muss man die Werte korrekt in der UVA bzw. USt-Erklärung melden. Du verkaufst den Strom um sagen wir mal 25 Cent an den Energieanbieter. Solltest du regelbesteuert (also der USt unterliegen) sein, verkaufst du den Strom genauso um 25 Cent an den Energieanbieter, wie wenn du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst. Das einzige was sich für dich und den Energieanbieter ändert ist, die Berücksichtigung des Umsatzes bzw. Erwerbs in der UVA/Umsatzsteuererklärung. Einmal musst dus machen und einmal nicht. Was der Energieanbieter dann weiter mit dem Strom macht und wie er ihn versteuert, ist unabhängig davon wie du den Strom an ihn verkaufst. Der Stromanbieter wird wohl nie Kleinunternehmer im Sinne des UStG sein, weshalb er mit USt weiterverrechnen wird müssen. |
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Hallo Baumau, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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Ergänzung: In meinem Beispiel wäre die Vorsteuer durch die laufende Ust nach ca. 27 Jahren "aufgefressen". Daher sehe ich das ähnlich wie Baumau, ab 50-60% Einspeisung = Regelbesteuerung. |
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@DrShouter wenn du bei 60% Eigenverbrauch bist, gibts keinen Vorsteuerabzug. Auch die USt auf den Eigenverbrauch wird generell nicht von der gesamten Afa berechnet, sondern nur von jener des Eigenverbrauchsanteils. Weiters würde ich bei so einer hohen Anschaffungssumme zur degressiven Afa greifen, solange sie günstiger ist als die Kleinunternehmerpauschalierung. Kleinunternehmerpauschalierung wird sich rechnen, solange die Strompreisee höher sind. Wenn man es richtig macht, wird hier auch nichts aufgefressen, da ich im 6. Jahr aus der USt Regelbesteuerung aussteigen kann und nimma USt-pflichtig ist. Der Erlass spiegelt die Meinung des BMF wider, wie die Gesetze auszulegen sind. Steuerlich hat sich seit 2014 einiges getan und es stehen einem auch einige Mittel zur Verfügung um zu optimieren. Das werdet ihr aber nicht im Erlass finden. |
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Ich muss mich hier einklinken, da es die gleichen Überlegungen auch bei uns gibt: Ich bin (nebenbei) Kleinunternehmer mit UST-opt-in. Betrachtet man nur die UST, wär es sinnvoll, die Anlage auf mich laufen zu lassen. Meine Partnerin hat aber den Vorteil, dass Sie bei der EST (ca. gleicher Steuersatz wie ich) noch die den steuerfreien Zuverdienst von 730/1460€ ausnutzen könnte. Solange sie also den Freibetrag ausnutzen kann (also der Ertrag unter 1460€ bleibt), wärs nach unserer Rechnung sinnvoll, alles auf sie laufen zu lassen (und somit normal UST für die Anlage zu zahlen). Eure Empfehlung geht jetzt genau in die andere Richtung, kann sein, dass wir hier was übersehen? Von unserer 13kWP-Anlage, werden wir wohl ca. 10kWp einspeisen. Je nach Verkaufspreis könnte sich das dann mit den 1460€ nicht ausgehen (wir hoffen aber, dass es mit AfA dann doch geht). Splitten der Anlage (halb mit UST, halb ohne UST) klingt aber kompliziert. |
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Wieso? Wieso kann sie nicht zur Regelbesteuerung optieren? |
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🤦 Du hast natürlich vollkommen recht. Da hab ich den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen. Danke für den Denkanstoß. Würde mein letztes Posting löschen, wenn ich könnte ;) |
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@Baumau Ja ich kann aus der Regelbesteuerung aussteigen, muss dann aber gleichzeitig eine Vorsteuerberichtigung durchführen? Woher ist dann der faktische Unterschied? Ich kann ja nicht die 100% Vorsteuer zurück bekommen, 6 Jahre zahl ich Ust auf meinen Eigenverbrauch und dann steig ich aus und behalt trotzdem die volle Vorsteuer? Das wird so nicht funktionieren. |
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