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Und trotzdem ist das eine ein gewinnorientiertes Unternehmen und das andere ein Unternehmen zur Abwicklung von Förderungen und der geförderten Einspeisevergütung. |
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da hast natürlich recht, nochdazu mit den 30 jahre alten flußkraftwerken und warum dann aber holz/pellets auch 4x soviel gekostet,hat im waldland österreich? wissen wir mittlerweile auch |
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Ich frage mich für das das "AG" in "OeMAG" stehen könnte. 🤨 |
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Nicht für Gewinn machen oder welchen Gewinn macht die Ömag? |
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Oesterreichische Marie Abgabe Genossenschaft. Also ohne Gewinnerzielungsabsicht :P |
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Besser Geschäftsberichte lesen als Witzebücher. 😋 Spoiler: Die Ömag hatte 2022 1 Mio. EUR Überschuss/Gewinn und eine Ausschüttung von 467 kEUR. Der Ausgleich zwischen notwendigen Unterstützungsbeträgen erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben durch den Bund aka. der Steuerzahler aka "wir alle". |
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Gehört der VERBUND nicht auch zum Teil dem Steuerzahler? 1 |
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Auch das gewinnorientierte Unternehmen darf, da kritische Infrastruktur, seine Preise bei bestehenden Verträgen nur dann signifikant erhöhen wenn auch die Kosten gestiegen sind. Das ist gesetzlich so. Genau darum geht es. Die haben einfach auf den ÖSPI verwiesen und nicht ihre gestiegenen Kosten dargelegt. |
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Welches Gesetz betreffend die kritische Infrastruktur wäre das? Was hat kritische Infrastruktur mit der Preisgestaltung zu tun? Die Wertklausel des Verbundes als EVU und Stromhändler verstösst gegen § 864a ABGB, sonst "nichts". |
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Vor allem kaufen sie nicht wie alle andren an der Börse(glaub das macht ihre tochter) und deswegen zählt der öspi bei denen nicht |
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Hallo uzi10, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Verbund Sammelklage |
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Im EIWOG wurde per Novelle neu geregelt wann Stromanbieter die Preise erhöhen dürfen. Weil das kritische Infrastruktur ist, dürfen sie nicht einfach "grundlos" die Preise erhöhen wie das bei anderen Sektoren mit freier Preisgestaltung so ist. Wenn dein Streaming-Anbieter zb beschließt den Preis um das Vierfache zu erhöhen kannst nicht viel machen, außer kündigen. Beim Strom ist das eben nicht ganz so, Strom braucht jeder, und darum haben die keine freie Preisgestaltung. Bzw, müssen Auflagen einhalten. |
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Hallo melly210, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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Wie ist das mit dem 71cent/kwh tarif von EVN?? |
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Die haben keine/kaum eigene Kraftwerke, somit kaufen sie, genau wie die Wien Energie, fast alles zu. Ich habe es politisch und menschlich auch eine Frechheit gefunden, daß sie diese Erhöhungen so durchgezogen haben. Zu dem Zeitpunkt war schon klar, daß die Preise nicht auf dem Niveau bleiben sondern relativ schnell wieder gesunken sind. Aber rechtlich zulässig wars schätze ich. |
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Sei bitte so freundlich und verlinke uns die konkrete(n) Stelle(n) im ElWOG. Danke. |
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Ich kenne das Eiwog auch nur in zitierten Auszügen ! § 80 Abs. 2 und 2a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 laut den AGB von zb Meinalpenstrom/Oekostrom: "Änderungen der Energieentgelte (Grundpreise Energie und Arbeitspreise Energie) von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern (§ 7 Z 33 ElWOG 2010) mit unbefristeten Verträgen, erfolgen gemäß den Regelungen des § 80 Abs. 2 und 2a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, sohin im Falle des Eintritts oder Wegfalls von für diese Preise maßgeblichen Umständen. Zu diesen maßgeblichen Umständen zählen insbesondere Neueinführung, Veränderung oder Entfall mit der Energiebelieferung an den Kunden zusammenhängender Abgaben, Gebühren, Beiträge, Zuschläge und Förderverpflichtungen sowie veränderte Kosten der Energielieferung und Energiebeschaffung. Eine Änderung der Energieentgelte hat in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand zu stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen." |
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Das vollständige, aktuelle und gültige ELWOG (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz) findest du unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007045. Das Urteil findest du hier: https://verbraucherrecht.at/system/files/2023-09/Urteil%20II.pdf Dort wird auch festgehalten: "Auf die Frage, ob die Klausel § 879 Abs 3 ABGB oder § 80 Abs 2a ElWOG widerspricht, ist daher nicht näher einzugehen." Mit keinem Wort wird in der aktuellen Fassung des ElWOG oder des Urteils irgendeine Preisobergrenze für "kritische Infrastruktur" festgehalten. Das hast du an den Haaren herbeigezogen und willst uns mehrmals weismachen es gäbe so ein Gesetz: Das ist ebenfalls falsch, den Stromanbieter (EVU) kann man jederzeit kündigen und wechseln, den Netzbetreiber (VNB) kann ich man sich nicht aussuchen und mit den Übertragungsnetzbtreibern (ÜNB), Energieerzeugern und Kraftwerksbetreibern ("kritische Infrastrutkur") hat man als Endkunde idR nichts zu tun. Aber vielleicht sitzt du ja bei der Krone (https://www.energiesparhaus.at/forum-muessen-wir-bald-netzgebuehren-fuers-einspeisen-bezahlen/75037) oder bist Abgeordneter und hast Zugang zum nichtöffentlichen Entwurf der Novelle des ElWOG in dem dieses Thema in der Zukunft enthälten sein könnte. Wenn dem nicht so ist, muss ich davon ausgehen, dass du vermutlich nur ohne zu reflektieren und selbst zu recherchieren etwas nachgeplappert hast. 2 |
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Ich glaube was Melly uns sagen möchte, der Energielieferant ist nach dem ElWOG in seiner Preisgestaltung nicht vollständig frei (es gibt aber keine absolute Obergrenze), sondern muss sich an die Grundsatzbestimmungen im §80 halten: "(2a) Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. " Es wurde geklagt, dass die Bindung an den ÖSPI dieser Grundsatzbestimmung widerstpricht "Da der gewählte Index in keinem relevanten Zusammenhang mit den Entstehungskosten stehe, entspreche die Klausel auch nicht den inhaltlichen Vorgaben des § 80 Abs 2a ElWOG. " Zumindest die Erhöhung des Verbundes im Mai2022 mit Verweis auf den ÖSPI war nun auch in zweiter Instanz rechtswidrig. Leider hört man noch wenig über die darauf folgende Preiserhöhung mit der AGB Änderung im Oktober 2022. In dieser ist ja der ÖSPI Verweis aus den AGBs gestrichen worden und die Preiserhöhung erfolgt nur mehr nach ElWOG. Hier führt der VSV Klagen gegen den Verbund. |
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Das ist alles richtig und der Verbund wurde mMn auch zurecht nach § 864a ABGB verurteilt. Ggfs. folgen da auch noch weitere Verurteilungen. Ob die Änderung nach § 80 Abs 2a ElWOG verhältnissmäßig war wurde noch nicht beurteilt und wird eventuell auch nicht mehr beurteilt - das sollen sich die Juristen weiter ausschnapsen (siehe OLG Urteil). Allerdings sollten in diesem Zusammenhang in einem öffentlichen Forum nicht Falschbehauptungen zu´Gesetzen oder Gerichtsurteilen aufgestellt werden. Das ist unseriös, wie wir gesehen haben Kroneniveau, und wäre durch eine kurze Recherche des ElWOG und des Urteils vermeidbar gewesen. 2 |
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Ich habe es so gemeint wie @Fani es erklärt hat ! |
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Ich bezahl den Börsenpreis, absichtlich, stündlich.... |
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