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Hat man 2023 noch eine Chance auf Förderung, wenn man im Jahr 2022 abgelehnt wurde, die Anlage aber bereits Ende 2022 in Betrieb genommen hat? |
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Das widerspricht jedoch dem "heute" artikel da nach wie vor eindeutig von fördercalls die rede ist (und einreichzeitpunkt für kat A+B) |
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Keine summen drin? |
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Aber ja hoffen tu ich trotzdem dass es einfacher wird aber nachdem im EAG wiederum steht es muss mindestens 2 Fördercalls pro Jahr geben bezweifle ich es. |
naja ganz ehrlich - wer dem "Heute" Blatt auch nur irgendwas glaubt ist sowieso selber schuld. ||
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https://orf.at/stories/3300912/ Anlagen dürfen nun (ist noch nicht final amtlich aber ich glaube da rüttelt jetzt keiner mehr dran) vor dem Förderungsantrag errichtet werden. Genaueres wird die Verordnung zeigen die im Bericht auch erwähnt ist - wann auch immer diese kommen mag. |
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aus EAG wird jetzt also EABG (Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetz) 😅 na ich bin mal gespannt auf die neue Verordnung. |
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wenn du ticket gezogen hast und auch die förderung innerhalb der 6 tage frist vollständig eingereicht hast kannst du 2023 wieder mitpokern obwohl bereits umgesetzt. interessant wäre nur zu erfahren wie es organisatorisch abläuft. neues ticket ziehen ist klar aber wie verknüpf ich sozusagen das alte ticket mit dem neuen? |
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Über die Zählpunktnummer? |
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Das System der Ömag erkennt diene bereits angefragten Zählpunkt udn sofern das Projekt gleich beantragt wird (gleiche kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]-Leistung) werden deine Infos automatisch gezogen Also so wars bei uns jetzt wo wir das hatten |
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ich habe letztes jahr eine pv rauf getan und interessiere mich jetzt nachträglich einen speicher nachzurüsten (WR ist Speichertauglich).. Gibt es schon Infos zu Förderungen für Speicher? LG |
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Nein gibt es noch nicht, es soll aber wieder was von der KPC kommen "reine" Speicherförderung. Die "alte" is ja ausgelaufen da das Budget verbraucht ist... Details lt. Homepage kommen in Q1. |
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Werden eigentlich Speicher, die in Deutschland gekauft und durch ein Fachunternehmen in Österreich installiert werden auch gefördert? |
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Hallo FWI91, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: PV Anlagen Förderung 2023 |
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Also ich denke mal alles was in der EU gekauft wird, wird auch gefördert. |
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OK! Danke für die Info. Tlw. sind Speicher bei den Nachbarn wesentlich günstiger als hierzulande... |
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aufpassen. Bin mir nicht sicher, ob das noch immer so gilt. In D ist es ja deswegen billiger, weil dort keine 19% Steuer mehr anfallen. Aber so bekommst den Speicher ja eh nicht nach Ö. Dass ginge ja nur mit Lieferung an eine Deutsche Adresse um dann weiter nach Ö zu schummeln. Das wird dir aber dann sicher nicht gefördert. |
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Nein, das geht ohnehin nicht. Nach Auskunft bei einem deutschen Händler gilt der 0% Steuersatz für in die Rahmenbedingungen des neuen UStG fallende Betreiber einer Photovoltaikanlage in BRD. Der Händler benötigt für die Lieferung mit 0% Steuersatz die relevanten Daten (Standort, Größe Zählpunkt usw.) der Anlage. Sonst weiterhin 19% Steuer. |
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Interessant wäre auch was bedeutet man darf auch mit den Bau der Anlage schon begonnen haben und dann erst die Förderung einreichen - bedeutet das ich darf die Anlage auch davor schon in Betrieb nehmen sprich abnehmen lassen? |
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Ich denke, es wird hier wohl einen Stichtag geben, wo es dann heißt, wer ab diesem Tag eine PV-Anlage in Auftrag gegeben hat, kann die Förderung ansuchen. Bis zu diesem Stichtag wird wohl die Regel bleiben, dass man davor noch nicht unterschrieben haben darf. Nur meine Einschätzung natürlich. |
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ja aber der Stichtag müsste Ende des letzten Calls sein sonst würden alle dazwischen durch den Rost fallen ;) aber ja man kann es eh nur hoffen - die Verordnung sollte ja bald in Begutachtung gehen dann hat man ja sowieso Einsicht. |
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Also zur Begutachtung liegt folgender Text vor (bis Mitte Februar können Einwänder erhoben werden) - Punkt 2 ist interessant - die Arbeiten dürfen mit Dezember 2022 begonnen worden sein, aber in Betrieb darf die Anlage noch nicht sein (siehe ganz unten) Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses § 4. (1) Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass 1. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen; 2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages, ausgenommen im Fall von § 8 Abs. 1a, der Beginn der Arbeiten noch nicht erfolgt ist; 3. die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Wasserkraftanlagen müssen zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 4 von 16 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügen; 4. sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet ist. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden. Sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen; 5. bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, die rückstandslose Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sichergestellt ist, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen; 6. bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, der Abstand der Modultischunterkante zum Boden mindestens 80 cm beträgt und die Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, mindestens zwei Meter betragen. Diese Regelungen gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen sowie für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen. 7. der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen; 8. die Anlage durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer fach- und normgerecht errichtet, erweitert oder revitalisiert wird. (1a) Ist der Förderwerber Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, können Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss, abweichend von Abs. 1, nach Beginn der Arbeiten, jedoch spätestens vor Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden. Der Beginn der Arbeiten darf in diesem Fall nicht vor dem 30. November 2022 liegen. |
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hast mal einen Link dazu? es steht im Punkt 2 hier nichts anderes als bisher drin, außer "ausgenommen im Fall von § 8 Abs. 1a" "Beginn der Arbeiten" war ja vorher auch schon drin, beinhaltete aber auch schon Anzahlungen. Also Anzahlungen ab DEC2022 wären somit OK?! |
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