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Bauwich nicht eingehalten

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  •  Julip
10.3. - 15.3.2023
35 Antworten | 10 Autoren 35
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Wir haben ein Haus gekauft, dass leider zu nah an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn steht. Die 3m sind nicht eingehalten. 

Im ursprünglichen Einreichplan ist das so nicht erkennbar, also nicht genehmigt. 

Im Zuge der Neueinreichung wegen Zubau wurde dieser Abstand jetzt "genemigt". Kann man das jetzt ale rechtsbindens betrachten oder kann es uns trotz allem passieren dass da irgendwann mal ein Nachbar eine Anzeige,... macht? 

 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.3.2023  (#21)
Die Sache ist an sich ganz einfach:
Eine Baubewilligung kann zwar inhaltlich gesetzwidrig sein, d.h. es wird etwas bewilligt, was gem. Gesetz nicht bewilligt werden dürfte. Aber wenn der Baubewilligungsbescheid rechtskräftig ist, dann gilt er - und zwar für ALLE (Baubehörde, Bauwerber, Nachbar....). Man muss also unterscheiden zwischen "rechtswidrigem" Bescheid und "rechtskräftigem" Bescheid.
Nur zur Info: es gibt unzählige Baubewilligungsbescheide, die in dieser Form nicht ausgestellt hätten werden dürfen (weil irgendwas am Projekt nicht dem Gesetz entspricht): Das ist keine Seltenheit. Aber diese Bescheide sind rechtskräftig und gelten daher!
Was glaubt ihr, wozu es einen Baubewilligungsbescheid überhaupt gibt?  Damit man weiß, was , wo und wie gebaut werden darf. Also wegen der "Rechtssicherheit". Was wäre denn das für ein Chaos, wenn jeder Bewilligungsbescheid, der irgendeinen Fehler enthält, nach Jahren aufgehoben/korrigiert werden könnte? 
Ich sags auch noch anders:
- Für das Zustandekommen eines Bewilligungsbescheides zählen die gesetzlichen Bestimmungen (hier also Bauordnung).
- Nach Vorliegen eines (rechtskräftigen) Bescheides zählt der Bescheid! 

Zusätzlich zu beachten ist hier lediglich noch das Thema "Nichtigkeit".
In allen Bauordnungen und generell im AVG gibt es Regelungen über die Aufhebung von rechtskräftigen Bescheiden wegen "Nichtigkeit". Das trifft insbesondere dann zu, wenn Bescheide mit dem Gesetz widersprechenden Inhalten erlassen werden (z.B. einen 2m-Abstand bewilligen, obwohl die Bauordnung 3m verlangt). Allerdings: Für diese mögliche Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides gelten Fristen (für NÖ z.B. 4 Monate ab Baubeginn). Nach Ablauf dieser Frist gilt der Bescheid unwiderruflich.

So, und jetzt nochmal die Kernfrage des Threads:

zitat..
Julip schrieb: Im Zuge der Neueinreichung wegen Zubau wurde dieser Abstand jetzt "genemigt".

Was genau ist Inhalt dieser "Genehmigung"??
Was genau wurde zur Bewilligung beantragt (genauer Text des Bauansuchens?!)
Was genau wurde im Einreichplan als "neu" gekennzeichnet (immer in roter Farbe) und somit zur Bewilligung beantragt?
Was genau wurde als "Abänderung" gekennzeichnet (das, was wegkommt mit der Frabe gelb; das, was anstelle dessen neu kommt mit Farbe rot)?
Was genau steht im Titel des Einreichplanes für ein Text?
Was genau steht im Spruch des Bescheides (nur das  gilt als bewilligt).....
usw., usw.

Ich will also wissen, ob es für das abweichend von der ursprünglichen Bewilligung errichtete Gebäude eine konkrete, klar nachvollziehbare und zuordenbare (nachträgliche) Baubewilligung gibt??  Nur dann kann man beantworten, ob es hier irgendwann noch Probleme geben kann.

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  •  Julip
12.3.2023  (#22)
Der Teil um den es geht wurde als „Bestand“ (der aber nicht dem ursprünglichen Einreichplan entspricht, für den es aber eine Benützungsbewilligung gibt) gekennzeichnet. Uns wurde von Anfang an gesagt, dass wir diesen Teil nicht verändern dürfen da es für diesen Teil dann keine Bewilligung mehr geben würde. Verändert wurde also am Bestand nichts, lediglich an den anderen Teilen des Hauses.

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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
12.3.2023  (#23)
Danke @Karl10 
Das war das fehlende Puzzlestück:

Ist der Bescheid rechtskräftig, also hat man keine Parteienstellung mehr und ist kein Rechtsmittel mehr möglich für die Parteien, gilt es. 
 


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
12.3.2023  (#24)

zitat..
Julip schrieb: Der Teil um den es geht wurde als „Bestand“ (der aber nicht dem ursprünglichen Einreichplan entspricht, für den es aber eine Benützungsbewilligung gibt) gekennzeichnet.

Das könnte aber ein Problem werden.
d.h. das Bestandsgebäude wurde nicht gemäß Einreichplan ausgeführt und ist jetzt auch nicht Bestandteil der neuen Einreichung.

Bin mir rechtlich nicht 100% sicher, aber "nur" eine Benützungsbewilligung wird die nicht konforme Ausführung wohl eher nicht rechtfertigen.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.3.2023  (#25)

zitat..
Julip schrieb: als „Bestand“ (der aber nicht dem ursprünglichen Einreichplan entspricht, für den es aber eine Benützungsbewilligung gibt)

Wie @gdfde schon vermutet hat: Eine "Benützungsbewilligung" kann keine (fehlende) Baubewilligung ersetzen!! Da gibts keinen Zweifel - is ausjudiziert!
Im Einreichplan ist der Bestand eben nur als "Bestand" eingezeichnet. D.h. im Baubewilligungsverfahren für den Zubau war tatsächlich nur der Zubau Gegenstand.

Somit muss man mit diesen Infos mal davon ausgehen, dass der in dieser Form/Situierung nicht bewilligte Bestand auch weiterhin keine Bewilligung hat!! D.h. das kann jederzeit als "Problem" aufploppen. Somit haben sich meine - von Beginn an - Zweifel, dass es sich mit deinem unter Anführungszeichen geposteten "genehmigt" tatsächlich um keine Genehmigung handelt, leider bestätigt.

zitat..
Julip schrieb: Uns wurde von Anfang an gesagt, dass wir diesen Teil nicht verändern dürfen da es für diesen Teil dann keine Bewilligung mehr geben würde.

D.h. Jetzt - also so wie er jetzt besteht - hat der Bau eine Bewilligung . Aber wenn du in diesem Bau irgendeinen Umbau machst bzw. machen willst, dann hat er plötzlich keine Bewilligung mehr?? Oder wie soll man diesen Satz verstehen?? 

zitat..
Julip schrieb: Verändert wurde also am Bestand nichts, lediglich an den anderen Teilen des Hauses.

Lies diesen Satz nochmal durch und denk nach, was das genau bedeutet, was da steht. An welchen "anderen" Teilen des Hauses wurde was verändert? Wenn du was "veränderst", dann muss ja  vorher was bestehen. D.h. es gibt 2 "Bestände": einer, der nicht verändert wurde und einer, der verändert wurde????

zitat..
Gemeinderat schrieb: Ist der Bescheid rechtskräftig, also hat man keine Parteienstellung mehr und ist kein Rechtsmittel mehr möglich für die Parteien, gilt es.

Ich weiß nicht, wie du das genau für dich interpretierst, was du da schreibst. Aber so wie es formuliert ist, passt es nicht. Das Ganze hat nichts mit einer "Parteistellung" zu tun. Ein Bescheid, der rechtskräftig ist, gilt. Egal, ob es da wo für irgendwen eine Parteistellung gibt oder nicht. 
Beispiel: Nach Jahren stellt der Nachbar einen Antrag auf Abbruch, weil das Gebäude zu wenig Abstand zu seiner Grenze habe. Die Baubehörde ist daraufhin verpflichtet, ein baupolizeiliches Verfahren (Überprüfung) zu führen. In diesem Verfahren hat der Nachbar ganz eindeutig Parteistellung. Wenn das Bauwerk allerdings dem Bewilligungsbescheid entspricht, dann wird man ihm zu seinem Anliegen einen abweisenden Bescheid schicken und das war´s. Von Bedeutung ist daher nicht die Parteistellung, sondern der rechtskräftige Baubewilligungsbescheid.




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  •  malli
12.3.2023  (#26)
Könnte man dieses Problem nicht eventuell mit dem Paragraf 70 der Bauordnung in Ordnung bringen? 
Dieser ist doch anwendbar, wenn vor mehr als 30 Jahren von der Baubewilligung abgewichen wurde ohne Beanstandung der Behörde?


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  •  Julip
12.3.2023  (#27)
@malli genau an das habe ich auch gedacht...

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  •  Julip
12.3.2023  (#28)

zitat..
Karl10 schrieb: D.h. Jetzt - also so wie er jetzt besteht - hat der Bau eine Bewilligung . Aber wenn du in diesem Bau irgendeinen Umbau machst bzw. machen willst, dann hat er plötzlich keine Bewilligung mehr?? Oder wie soll man diesen Satz verstehen?? 

Genau so wurde uns das bereits vor dem Kauf von der Gemeinde mitgeteilt ... Wir haben dies ehrlicherweise so nicht hinterfragt. 
 

zitat..
Karl10 schrieb: Lies diesen Satz nochmal durch und denk nach, was das genau bedeutet, was da steht. An welchen "anderen" Teilen des Hauses wurde was verändert? Wenn du was "veränderst", dann muss ja  vorher was bestehen. D.h. es gibt 2 "Bestände": einer, der nicht verändert wurde und einer, der verändert wurde????

Das Haus ist etwas eigen. Wir haben auf der Seite an dem Bauwerkteil der nicht den 3m Abstand einhält nichts verändert, sondern nur an der Vorderseite des Hauses. 


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
13.3.2023  (#29)

zitat..
malli schrieb: Paragraf 70 der Bauordnung

Welche Bauordnung von welchem Bundesland meinst du?


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  •  malli
13.3.2023  (#30)
NÖ Bauordnung

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.3.2023  (#31)
Hab den §70 bisher nicht beachtet, da ich was mit einer Baubewilligung aus 1995 im Hinterkopf hatte (also vor weniger als 30 Jahren). Hab das aber leider mit dem anderen Thread von Fl0rian verwechselt 😟
Ist halt schwierig, aus der Distanz Dinge zu beurteilen, wenn man nicht den ganzen Bauakt kennt bzw. vor sich hat...

Bevor wir über den § 70 (genau gesagt dessen Abs. 6) reden können, müsste meines Erachtens der aktuelle rechtliche Status klar sein. Denn wenn man eh von "genehmigt" ausgehen kann, dann brauchts ja keinen § 70. Aber immer wieder gibts hier auch Hinweise, dass man nicht von "genehmigt" ausgehen kann (wurde bereits erläutert).
Jetzt kommt im 28. Beitrag der etwas kryptische Hinweis:

zitat..
Julip schrieb: Das Haus ist etwas eigen. Wir haben auf der Seite an dem Bauwerkteil der nicht den 3m Abstand einhält nichts verändert, sondern nur an der Vorderseite des Hauses.

Soll man das jetzt so verstehen, dass zum (unverändert bleibenden) Altbestand nicht nur ein Zubau angedockt wurde, sondern dass auch Teile des Altbestandes abgeändert/umgebaut wurden?? Dann wäre ja auch der Altbestand Gegenstand des Bauverfahrens/der Baubewilligung und nicht allein der Zubau?
Ich will jetzt aus einem solchen Sachverhalt gar keine weiteren (rechtlichen) Schlüsse ziehen, sondern möcht mal wissen, ob ich das richtig verstanden habe. Ein Plan wär halt sehr aufschlussreich....


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  •  Julip
13.3.2023  (#32)
@Karl10 darf ich eine pn senden?! Möchte den Plan ungerne hier öffentlich stellen. 

Ursprünglich wurde das Haus 1983 erbaut. 
Es wurde sowohl zugebaut also auch kleinere Teile am Bestand verändert  (Fenster zugemauert,...) aber eben an jener Seite wo die 3m nicht stimmen, wurde nichts geändert. 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.3.2023  (#33)

zitat..
Julip schrieb: darf ich eine pn senden?

ok


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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
15.3.2023  (#34)
Ich kenne einen Fall, wo der Bestand vom ursprünglichen Einreichplan hinsichtlich einer Dachseite abgewichen ist. Ansich nichts schlimmes, aber entsprach eben nicht dem damaligen Einreichplan, wurde bei der damals noch notwendigen Benützungsbewilligung samt Lokalaugenschein nicht bemängelt, aber eben rechtlich theor. nicht ausreichend. Dann wurde zugebaut und im Einreichplan musste der Bestand dargestellt werden. Dieser wurde nun korrekt gezeichnet (ohne Farben) und in der Baubeschreibung (für den Zubau) wurde mit einem Satz festgehalten, dass nun die - von Anfang an - abweichende Dachseite korrekt im Bestand dargestellt wird.

In der darauf folgenden Baubewilligung für den Zubau wurde in der Begründung ebenfalls erwähnt, dass in den aktuellen Einreichunterlagen die Änderungen (welche bereits beim damaligen Lokalaugenschein bestanden) zum damaligen Einreichplan nachgezogen wurden......"und deshalb kann spruchgemäß die Bewilligung erteilt werden.....

@Karl10 in diesem Fall sollte alles passen, da ja konkret darauf Bezug genommen wurde, oder?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.3.2023  (#35)
@hausplanung 
Der von dir geschilderte Fall is mit dem Fall von Julip nicht vergleichbar. Bei dir war die Abweichung ja bewilligungsfähig und somit konnte man das relativ unbürokratisch bereinigen.
Bei Julip is die Abweichung aber nicht bewilligungsfähig. Is ja ganz was anderes.

Somit zurück zum Thema. Ich kenn aus der PN nunmehr den Grundrissplan. Der zeigt, dass nicht nur ein Zubau geplant wurde, sondern - wenn auch in geringem Umfang - auch Abänderungen am bisherigen Bestand. Die Schlussfolgerung daraus kann man jetzt so oder so sehen. Es is und bleibt ein Jammer.
Die Gemeinden ziehen mit ihrer Oberflächlichkeit und vielleicht gut gemeinter Toleranz den Karren immer noch mehr in den Dreck. Im Streitfall is sowas fast nicht mehr lösbar.

Rechtlicher HIntergrund, wieso ich das so sage, ist, dass der Altbestand durch seine Abweichung hinsichtlich Lage nicht mehr durch eine Bewilligung gedeckt ist/war. Im Volksmund also ein sog. "Schwarzbau" - d.h. rechtlich nicht existent. Und jetzt kommt ein Ansuchen für einen Zubau. Rechtlich eindeutig nicht genehmigungsfähig, weil man (rechtlich gesehen) zu etwas, das gar nicht existiert, logischer Weise auch nichts zubauen kann. Man hats aber trotzdem bewilligt. Keine Ahnung, was da bei einem Höchstgericht dann raus kommt, wenn man die Frage aufwirft, ob der Altbestand - obwohl nicht bewilligungsfähig - über den Umweg des Zubaues jetzt doch eine Bewilligung erhalten hat - oder auch nicht?? Ich kanns nicht sagen!
Zubau und Altbestand sind ja technisch gesehen ein bauliches Ganzes. Man kann daher künftig auch nicht sagen, der Zubau ist bewilligt und der Altbestand halt nicht. Da es sich um ein Ganzes handelt, kann daher auch nur das Ganze bewilligt sein oder auch nicht!
So wie die Baubehörde hier agiert hat, mag ja in vielen Fällen gut gehen (wo kein Kläger, dort kein Richter). Aber was is - und das will Julip ja wissen - wenn irgendwann ein Nachbar die Sache doch aufrührt??? - Ich weiß es nicht!!
So gesehen kommt es zu keinem anderen Ergebnis, wenn der Altbau im gleichen Zuge auch abgeändert/umgebaut wurde. Auch hier gilt, dass ich etwas, das rechtlich gar nicht existiert, logischer Weise auch nicht umbauen kann.....usw. - siehe oben.
Somit komm ich zunächst zu dem Schluss, dass ich keine Lösung weiß und dass Julip drauf hoffen soll, dass keiner auf die Idee kommt, die Sache irgendwann mal aufzurühren. Es wird ein endloser Rechtsstreit.

Bleibt noch der Strohhalm des §70 Abs. 6:
Wäre allenfalls eine Lösungsmöglichkeit gewesen!! Ich betone: "wäre".."gewesen"!
Man hätte VOR der Beantragung des jetzigen Zubaues/Umbaues den Antrag auf Feststellung des Bestandes machen müssen (hat man aber nicht). Und dann hätte man in einem nachfolgenden 2. Schritt zu diesem dann rechtlich sanierten Bestand einen Zubau beantragen können sowie auch die diversen Umbauten. Alles ganz easy, klar und transparent, nachvollziehbar und überprüfbar. So einfach wär´s gegangen und Julip könnte auf alle Zeiten ruhig schlafen.
Tatsächlich ist es aber bei der jetzigen Situation rechtlich völlig offen wie das gehen könnte, wenn man JETZT einen Antrag auf Feststellung gem. § 70 Abs. 6 stellen würde, wo es sich nunmehr bei dem "Bestand" (mittlerweile mit Zubau erweitert und umgebaut) um eine rechtlich völlig diffuse und rechtlich nicht einordenbare und unlösbare (siehe oben) Situation handelt. 
Dazu noch eines: Ich würde fast befürchten, dass man mit einem jetzt gestellten Antrag auf Feststellung eines (nicht bewilligten) Bestandes vielleicht sogar schlafende Hunde weckt.

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